- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich
„Schlosspark Morsbroich“ geändert. Der Umriss des Plangebietes ist der „Abgrenzung
des Geltungsbereichs“ (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß
§ 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m.
§ 7 Abs. 1 LNatSchG NRW.
2.
Dem Entwurf der 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark
Morsbroich“ (Anlage 2 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
3.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 16 LNatSchG NRW
frühzeitig an der 2. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Schlosspark
Morsbroich“ zu beteiligen. Die Planunterlagen sind für die Dauer von 4 Wochen
öffentlich auszuhängen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Planungsanlass
Durch die 2. Änderung des
Landschaftsplans Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll die
planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige und naturverträgliche
Entwicklung des Schlossparks als Teil des historischen Gesamtensembles „Schloss
Morsbroich“ vorbereitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Revitalisierung des äußeren Schlossparks und die Stärkung seiner
Erholungsfunktion mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz sowie
Artenschutz in Einklang stehen.
Ziel, Zweck und Inhalt der 2.
Änderung des Landschaftsplans
Der äußere Schlosspark Morsbroich
war ehemals ein prächtiger englischer Landschaftsgarten, der jedoch seit
einigen Jahren nicht mehr gärtnerisch gepflegt wurde und keine hohe Aufenthaltsqualität
bietet. Das im Februar 2018 durch den Museumsverein Morsbroich e. V. vorgelegte
und durch den Rat beschlossene „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von
Schloss Morsbroich in Leverkusen“ (siehe Antrag Nr. 2018/2129 und Vorlage Nr.
2018/2063) umfasst mehrere Bausteine, die zu einer Revitalisierung und
Erneuerung des Schlossparks Morsbroich beitragen sollen. Das Ziel besteht
darin, einen vitalisierten Park mit bildungs- und kulturorientierten Inhalten
bei Erhaltung des landschaftlichen und naturräumlichen Wertes für die
Leverkusener Bevölkerung zu gestalten und dessen regionale und überregionale
Bedeutsamkeit zu steigern.
Das Standortkonzept sieht neben
der Umgestaltung des Schlossparks einen Skulpturen- und Naturdenkmal-Lehrpfad
vor und zudem die Schaffung zusätzlicher Stellplätze und die Errichtung eines
„Zubaus“ als Erweiterungsgebäude für das Museum. Der „Zubau“ wird im
Standortkonzept im äußeren Schlosspark verortet, mit Bezug zum Schloss Morsbroich
und seinen Nebenanlagen.
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat
die Verwaltung den Auftrag erhalten, die bauplanerischen und finanziellen
Rahmenbedingungen für eine sach- und fachgerechte sowie zukunftsorientierte
Entwicklung des Standortes zu schaffen (Vorlage Nr. 2018/2589). Die
Revitalisierung des Schlossparks wird im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale
Projekte des Städtebaus 2018/19“ durch das Bundesministerium des Inneren, für
Bau und Heimat vertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) in Höhe von 1,08 Mio. € gefördert (Zuwendungsbescheid vom
20.12.2019). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 30.09.2019 bis zum
31.12.2023. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle Arbeiten und Maßnahmen
abgeschlossen sein. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit, die mit der Förderung
einhergeht, soll der Teilbereich des Schlossparks Morsbroich aus dem Verfahren
zur Neuaufstellung des gesamtstädtischen Landschaftsplans herausgelöst und es
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch eine 2. Änderung des seit
1987 rechtskräftigen Landschaftsplans geschaffen werden.
Der Satzungsbeschluss für die 2.
Änderung „Schlosspark Morsbroich“ muss im 3. Quartal 2021 gefasst werden,
damit nach der Anzeige des dann beschlossenen Landschaftsplans bei der
Bezirksregierung Köln spätestens im Februar 2022 mit den Vegetations- und
Landschaftsbauarbeiten begonnen und ein fristgemäßer Abschluss aller
notwendigen Arbeiten garantiert werden kann.
Im Zuge der Neuaufstellung des
gesamtstädtischen Landschaftsplans könnte der stringente, durch den Fördergeber
vorgegebene Zeitplan für die Umgestaltung des Schlossparks Morsbroich nicht
eingehalten werden.
Die Neuaufstellung wurde nach der
frühzeitigen Beteiligung im September/Oktober 2012 aus verschiedenen Gründen
nicht weitergeführt. Zu nennen ist beispielsweise die Personalsituation
aufgrund anderer (zeitlich) dringender Projekte, wie etwa das Wohnungsbauprogramm
2030+. Nun soll die Neuaufstellung fortgesetzt werden. Für die Weiterarbeit ist
zunächst eine vertiefende faunistische Erhebung in ausgewählten Landschaftsräumen
während der Vegetationsperiode erforderlich, bevor der Landschaftsplan-Entwurf
erarbeitet bzw. fertiggestellt werden kann. Voraussichtlich nach den Sommerferien
2021 kann der Landschaftsplan-Entwurf der Öffentlichkeit und den Trägern
öffentlicher Belange in der öffentlichen Auslegung präsentiert werden. Der
Satzungsbeschluss für den neuen Landschaftsplan wird nach jetzigem Stand nicht
vor Mitte 2022 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt muss sich jedoch die Planung für
die Umgestaltung des äußeren Schlossparks bereits in der Umsetzung befinden.
Daher wurde auch die faunistische Kartierung des Bereichs Schlosspark
Morsbroich gesondert beauftragt.
Beschlusslage
Das vom Museumsverein Morsbroich
e. V. vorgelegte „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von Schloss
Morsbroich in Leverkusen“ wurde am 26.02.2018 durch den Rat der Stadt
Leverkusen beschlossen (Vorlage Nr. 2018/2036). Als Baustein 7 beinhaltet das
Standortkonzept die „Herstellung einer neuen Zufahrt über den Schloss-Vorplatz
und zusätzliche Stellplätze“. Die Erstellung eines Ergänzungsbaus im Park für
das Museum („Zubau“) ist als Baustein 9 darin enthalten.
Im Jahr 2019 sollte durch die 19.
Änderung des Flächennutzungsplans „Schlosspark Morsbroich“ (Vorlage Nr.
2019/2727) und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 241/III „Alkenrath –
nordwestlich Schloss Morsbroich“ (Vorlage Nr. 2019/2723) die planungsrechtliche
Grundlage für die Erweiterung der Infrastruktur am Schloss Morsbroich
geschaffen werden. So sollte der Neubau eines Parkplatzes für rund 100 PKW im
äußeren Schlosspark erfolgen. Beide Vorlagen bzw. die Beschlussvorschläge
wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen
(SBP) am 18.03.2019 sowie in der Ratssitzung am 08.04.2019 abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stellte zu den Vorlagen Nr. 2019/2723 und 2019/2727 einen Änderungsantrag
(Antrag Nr. 2019/2801), zu dem in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 18.03.2019 folgender Beschluss gefasst
wurde: „Bei den Planungen zum Gelände des Schlosses Morsbroich wird auf einen
Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt,
eine Alternative zur Unterbringung der Parkplätze zu erarbeiten. (…)“ (Niederschrift
zur 41. Sitzung (18. TA) des SBP vom 18.03.2019).
Zu den Parkplätzen am Schloss
Morsbroich folgte ein Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE vom 08.05.2019 (Antrag
Nr. 2019/2908), über den in der Ratssitzung am 01.07.2019 entschieden wurde.
Darin geht es um die Erweiterung bzw. Aufstockung des bestehenden Parkplatzes
am Schloss Morsbroich. Der Beschluss wurde wie folgt gefasst: „Die Verwaltung
wird beauftragt, das Parkplatzangebot am bisherigen Parkplatz zu verdoppeln,
indem dieser Parkplatz durch Tieferlegung, gekoppelt mit einer Aufständerung,
erweitert wird.“
Planungsrechtlicher Status
Das Plangebiet liegt im baulichen
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Der äußere
Schlosspark ist aufgrund der besonderen Erlebbarkeit der Landschaft als LSG
festgesetzt worden. Für den Änderungsbereich ist das Entwicklungsziel Nr. 9
„Erhaltung von Grünflächen“ dargestellt. Es gelten für den gesamten äußeren
Schlosspark die generellen Verbote und Gebote für LSG in Leverkusen. Danach ist
unter anderem das Errichten bzw. Ändern baulicher Anlagen grundsätzlich
verboten. Auch die Errichtung von Straßen, Wegen oder Stellplätzen ist im LSG
nicht zulässig.
Damit eine naturverträgliche
Neugestaltung der Parkanlage erfolgen kann, ist die Änderung des
Landschaftsplans durch Änderung des Entwicklungszieles und eine Überarbeitung
des Schutzzweckes und der Festsetzungen für den Bereich des Schlossparks Morsbroich
erforderlich. Das Entwicklungsziel 9 soll in das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der
Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ geändert werden.
Es ist vorgesehen, durch ein auf
den Schlosspark zugeschnittenes LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ der
spezifischen Situation Rechnung zu tragen. Neben dem erforderlichen Schutz von
Natur und Landschaft soll die Erholungsfunktion dieses Landschaftsraums für die
Öffentlichkeit gesichert werden. Dazu dienen auch die dem Nutzungszweck des
Außenparks des Museum Schloss Morsbroich unterstützenden Ge- und Verbote und
Unberührtheitsbestimmungen.
Zunächst wurde überlegt, einen
Teilbereich des äußeren Schlossparks aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen,
um hier – gemäß dem Standortkonzept des Museumsvereins Morsbroich e. V. –
langfristig einen „Zubau“ als Ergänzung für das Museum zu ermöglichen. Wie die
zusätzlichen Parkplätze wird auch ein „Zubau“ im äußeren Schlosspark durch die
Untere Naturschutzbehörde (UNB) aufgrund dessen hoher ökologischer Wertigkeit
abgelehnt.
Die Errichtung eines „Zubaus“ ist
auf Grundlage des derzeit gültigen Landschaftsplans fachlich-rechtlich nicht
möglich. Das Planungsbüro soll gemäß der Stellungnahme der UNB prüfen, ob der
Zubau fachlich-rechtlich im Rahmen der 2. Änderung des Landschaftsplans durch
eine Unberührtheitsklausel im äußeren Schlosspark möglich wäre. Zudem kann
weiterhin geprüft werden, ob die Errichtung eines „Zubaus“ im inneren Schlosspark
erfolgen könnte.
Das Thema „Stellplätze“ ist nicht
Gegenstand der 2. Änderung des Landschaftsplans.
Infolge der Entscheidung über den
Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE vom 08.05.2019 (Antrag Nr. 2019/2908) wurde
eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des Stellplatzangebotes im Bestand in
Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie werden der Politik
gesondert vorgestellt.
Stellungnahmen der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde
(UNB) hat eine umfangreiche kritische Stellungnahme zur Herausnahme einer
Fläche aus dem Landschaftsschutz zur Ermöglichung des „Zubaus“ im äußeren
Schlosspark und zu der seinerzeit angedachten Stellplatzanlage im äußeren
Schlosspark abgegeben. (Hinweis: Eine Stellungnahme der UNB zu den Parkplätzen ist
zu den Beschlussvorlagen Nr. 2019/2723 und 2019/2727 vorgebracht worden.) Der äußere Schlosspark erfüllt bereits heute die in § 26
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen,
nach denen Landschaftsschutzgebiete (LSG) festzusetzen sind. Daher ist der
Außenpark von Schloss Morsbroich im derzeit gültigen Landschaftsplan als LSG
festgesetzt.
Weiteres Vorgehen
Der Aufstellungsbeschluss wird
ortsüblich bekannt gemacht. Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch einen vierwöchigen
Aushang. Im Verfahren wird zudem der Naturschutzbeirat beteiligt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Sikorski / FB 61 / 406-6123
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und
kreisfreien Städte. Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1
LNatSchG NRW sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im
Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen
von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu
erwarten sind. Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplanes
gelten gemäß § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW auch für seine Änderung.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter Finanzstelle PN0905 zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Derzeit sind noch keine Angaben
möglich.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Derzeit sind
noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des LNatSchG NRW. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
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[ja] |
[ja] |