Betreff
Einführung einer Vorgartensatzung
- Bürgerantrag vom 29.10.19
Vorlage
2020/3401
Aktenzeichen
011-12-11-lg
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass durch die Verwaltung bei dem Verfahren der Bordsteinabsenkung zur Umwandlung von Vorgärten in Stellplätze jeweils Einzelfallprüfungen unter Abwägung des Allgemeinwohls im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

 

2. Die Erstellung einer Vorgartensatzung wird in dieser Hinsicht seitens der Verwaltung nicht befürwortet.

 

3. Der Bürgerantrag wird abgelehnt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Der Bürgerantrag vom 29.10.2019 nebst Anlagen wird als Anlage 1 zur Kenntnis gegeben.

 

Inhaltlich spricht sich die Petentin für die Einführung einer Vorgartensatzung am Beispiel der Stadt Bonn aus. Durch die Satzung soll verhindert werden, dass zukünftig Vorgärten zum Zwecke von Stellplätzen umgewandelt werden.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Der Verwaltung liegt zum Thema „Umwandlung Vorgärten in Parkplätze“ ebenfalls eine Anfrage der SPD-Fraktion vom 04.11.2019 vor. Die SPD-Fraktion richtet folgende Fragen an die Verwaltung:

 

1.    Wie viele Anfragen zur Umwandlung von Vorgärten in Stellplätze hat es in den letzten drei Jahren gegeben, wie viele sind aktuell anhängig?

2.    Wie vielen Anträgen davon ist stattgegeben worden?

3.    Wie viele Parkplätze im öffentlichen Raum sind dadurch weggefallen, z.B. durch Wegfall gegenüberliegender Parkplätze?

4.    Nach welchen Kriterien wird eine Anfrage bewertet und dann entschieden?

5.    Gibt es Vorgaben zur Art der Parkplatzgestaltung und zum Aufbau, um eine Versiegelung bzw. Verdichtung der Fläche zu minimieren?

6.    Erfolgt eine Überprüfung der erstellen Parkflächen?

 

Die Verwaltung nimmt zu der Anfrage der SPD-Fraktion und dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Wie viele Anträge zur Umwandlung von Vorgärten in Stellplätze es in den letzten drei Jahren gegeben hat, kann seitens des Fachbereichs Bürger und Straßenverkehr nicht ermittelt werden. Hierüber wird erst seit dem 01.05.2017 eine Statistik geführt wird, welche jedoch auch nur allgemein die genehmigten Anträge auf Bordsteinabsenkung umfasst. Ob Vorgärten in Stellplätze umgewandelt wurden oder beispielsweise eine Garage gebaut wurde, kann nachträglich nicht ermittelt werden.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass im Zeitraum vom 01.05.2017 bis 25.11.2019 insgesamt 90 Anträge auf Bordsteinabsenkung bewilligt wurden. Über die Anzahl weggefallener Parkplätze wird keine Statistik geführt. Nachträglich kann die Anzahl daher ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

 

Grundsätzlich begutachtet der Fachbereich Stadtplanung jeden Antrag auf Bordsteinabsenkung. Dabei wird das bestehende Planungsrecht geprüft (Bebauungsplan oder Bauen im Innen- oder Außenbereich, vorhandene Satzungen). Auf der Grundlage wird das Ortsbild, bereits vorhandene Umwandlungen und die ausreichende Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Raum geprüft. Die Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung wird dem Fachbereich Bürger und Straßenverkehr zur Entscheidung über den Antrag auf Bordsteinabsenkung weitergeleitet. Diese Form der städtebaulichen Prüfung wird allerdings erst seit etwa zweieinhalb Jahren praktiziert.

 

Die Bauaufsicht wird nur beteiligt, wenn eine Garage oder ein Carport geplant werden. Die Pflasterung eines Grundstücksbereiches ist auch nach der neuen Landesbauordnung (LBauO) genehmigungsfrei. In § 62 Abs. 1 Ziffer 14 Buchst. C LBauO ist die Anlage von nicht überdachten Stellplätzen für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 Quadratmeter nicht genehmigungsbedürftig.

 

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nach Möglichkeit allen Anträgen auf Bordsteinabsenkung stattgegeben werden soll. Negativ beschieden werden jedoch in der Regel solche Anträge, die beabsichtigen in Gebieten mit hohem Parkdruck eine private Stellfläche auf Privatgrund zu schaffen, welche lediglich dem Flächeninhaber zugutekommt, hierfür jedoch zwei oder mehr Parkflächen im öffentlichen Straßenraum wegfallen würden. In diesen Fällen ist das Allgemeinwohl im Einzelfall höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers auf eine eigene Parkfläche. Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich, da grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erfolgt. Eine Kontrolle der Parkflächen durch den Fachbereich Bürger und Straßenverkehr erfolgt nicht, da lediglich über die Bordsteinabsenkung entscheiden wird.

 

Das vonseiten der Bürgerantragstellerin angeführte Beispiel einer Gestaltungssatzung aus Bonn wurde für eine stadtgestalterisch herausragende Siedlung aus den 1950er Jahren erstellt, die um die Jahrtausendwende privatisiert worden ist. Dabei galt es, eine homogen gestaltete Siedlung mit einer hohen Außenraumqualität in ihrem Erscheinungsbild zu bewahren, dabei aber heutige Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Für das ganze Stadtgebiet in Leverkusen ist solch eine Satzung faktisch nicht umsetzbar. Im Zusammenhang mit einer Satzung zur Gestaltung von Vorgärten könnte die Stadt Leverkusen Vorgaben für die Anlage von Stellplätzen machen und sich an beigefügtem Beispiel orientieren. Diese Satzung würde aber die bestehenden Stellplätze nicht verändern (Bestandsschutz). Auch entstehe durch solch eine Satzung ein unvertretbar hoher Personalbedarf im Bereich der Baukontrolle.

 

In neueren Bebauungsplänen wird durch Festsetzung entsprechender Flächen für die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze und Garagen eine verbindliche Verortung auf dem Grundstück vorgenommen. Diese Lage der Stellplätze und Garagen ist dabei vom Haustyp (Reihenhaus, Doppelhaus, Hausgruppe, Einzelhaus etc.) abhängig. Insbesondere bei Reihenhäusern werden in der Regel die Stellplätze gesondert außerhalb der Grundstücke angeordnet. Dadurch bleiben die Vorgärten zwangsläufig frei von Stellplätzen. Bei den anderen Haustypen wird aus Gründen des Siedlungsbilds eine Anordnung in den Vorgartenbereichen grundsätzlich vermieden. Weiterhin werden Festsetzungen getroffen, wie die Zuwegungen zu Stellplätzen und Garagen beschaffen sein müssen, um die Versiegelung zu minimieren. Bei größeren Bauvorhaben im Geschosswohnungsbau wird bereits im Vorfeld mit dem Bauherrn die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen gefordert und im Bebauungsplan auch so festgesetzt.