- Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
1. Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird dem Antrag der Vorhabenträgerin Katholische Kirchengemeinde St. Andreas Leverkusen-Schlebusch (Anlage 4 der Vorlage) zur Einleitung des Satzungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplans stattgegeben.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan V 38/III „Schlebusch (Ortsmitte) - Neubau Pfarrzentrum St. Andreas“ und Vorhaben- und Erschließungsplan.
3. Der Bebauungsplan wird in das Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ in die Prioritätsstufe I aufgenommen.
4. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet ist die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet liegt in der
Gemarkung Schlebusch und beinhaltet in Flur 42 die Flurstücke 380, 381, 500, 505 und 506
sowie 345 und 475 (teilweise). Näheres kann dem zeichnerisch festgelegten
Geltungsbereich (Anlagen 1 und 2 der Vorlage) entnommen werden.
5.
Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Ergebnisse des städtebaulichen und
freiräumlichen Realisierungswettbewerbs und die daraus hervorgehenden
Umsetzungsempfehlungen können frühestens ab 19.06.2020 (Preisgerichtssitzung)
zur Verfügung gestellt werden. Der daraus hervorgehende städtebauliche
Vorentwurf und die Beschlussunterlagen werden rechtzeitig zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Anlagen beigefügt.
Die Beteiligung erfolgt während einer Frist von 4 Wochen. Während dieser Zeit können die Unterlagen im Internet und als Aushang eingesehen werden.
Hinweis: Aufgrund aktueller Schutzmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) kann es zu weiteren Vorschriften in Bezug auf den öffentlichen Aushang der Planung (Terminabsprachen, Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen) kommen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Lage und Größe des
Plangebiets
Das Plangebiet wird
grob eingegrenzt
-
im
Nordwesten durch die Bergische Landstraße,
-
im
Nordosten durch die Grundstücke Bergische Landstraße 70 und
Gregor-Mendel-Straße 2-6,
-
im
Südosten durch das Altenzentrum St. Elisabeth auf dem Grundstück An St. Andreas
6
-
und
im Südwesten durch die Grundstücke Bergische Landstraße 60 und Dechant-Fein-Straße
31.
Die genaue Lage des
Plangebietes wird eingehender durch die Anlage 1 der Vorlage (Geltungsbereich)
wiedergegeben. Die Fläche umfasst insgesamt circa 0,62 ha.
Planungsanlass und
Ziele der Planung
Durch den Beschluss
des Konzeptes „Zukunft heute“ des Erzbistums Köln im Jahr 2007 erlebt der
Seelsorgebereich Leverkusen-Südost einen grundlegenden Struktur- und Funktionswandel
im Gebäudebestand der Kirchengemeinden. Da der Strukturwandel jedoch eine große
Chance birgt, das kirchliche Leben in Leverkusen neu zu positionieren, wurde
zwischen 2016 und 2018 ein standortübergreifendes Konzept der Pastoral- und
Gebäudeplanung durch die acht Kirchengemeinden im Seelsorgebereich erarbeitet.
An dem hier
ausgewiesenen Standort sollen bisherige Aktivitäten konzentriert und gesammelt
werden. Deshalb ist nun das Ziel des Projektes „Haus der Begegnung“, die
Funktion von St. Andreas als Zentrum des gesamten Seelsorgebereichs zu stärken.
Das Projekt „Haus der Begegnung“ an St. Andreas in Leverkusen-Schlebusch stellt
einen ersten Baustein der Umsetzung dar. Allerdings entspricht das pastorale
und bauliche Angebot nicht dem Anspruch eines mittelstädtischen zentralen
Pfarrzentrums.
Dazu soll das
Gebäudeensemble am Kirchplatz durch einen Café- und Saalanbau ergänzt werden.
Außerdem sollen unter dem Dach des neuen Pfarrzentrums neue Pfarrbüroflächen
realisiert werden. Gleichzeitig soll der rückwärtige Bereich der denkmalgeschützten
Kirche von den nicht mehr benötigten Anbauten befreit werden. Durch die
Neuordnung des Gebäudeensembles rund um die Kirche entsteht die Möglichkeit,
ein neues Pfarrzentrum in der Fußgängerzone herauszubilden, welches das bisher
bestehende, weniger zentral gelegene Pfarrheim ersetzen und die Kirche
Leverkusen als selbstverständlichen Teil des Stadtlebens sichtbar machen soll.
Zur Erarbeitung des
städtebaulichen Konzepts wird zunächst ein hochbaulicher und freiräumlicher
Realisierungswettbewerb durchgeführt. Ziel des Wettbewerbs ist es, einen
städtebaulichen Vorentwurf zu erarbeiten, welcher für die Realisierung des
neuen Pfarrzentrums zugrunde gelegt werden kann.
Es sollen insbesondere
folgende Ziele verfolgt werden:
-
Aufwertung des heutigen Denkmalensembles St. Andreas,
-
Ausweisung eines ressourcenschonenden und wirtschaftlichen
Gesamtkonzeptes,
-
neue städtebauliche und hochbauliche Definition des heutigen
Pfarrbereiches,
-
Bereitstellung zusätzlicher Raumangebote und Schaffung zusätzlicher
Aufenthaltsqualitäten (barrierefrei und multifunktional),
-
qualitativ hochwertige Neuordnung der Zugänge, Zufahrten und
Freiflächen.
Bestehendes
Planungsrecht
Derzeit ist die
Plangebietsfläche durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 25/77/III „Schlebusch
Ortsmitte“ erfasst, welcher vor allem das heutige Pfarrzentrum mit seinen Gebäuden
im Bestand festsetzt. In dem Bebauungsplan ist die Fläche des heutigen Kirchengrundstücks
als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Ergänzend eingebunden sind die nördlichen
Anbaubereiche des denkmalgeschützten Bestandgebäudes am Kirchplatz. Sie sind
innerhalb eines Kerngebiets (MK) festgesetzt. Das Gebiet ist zusätzlich von der
Gestaltungssatzung „Schlebusch-Ortsmitte“ erfasst.
Die neuen städtebaulichen
Ziele werden voraussichtlich nicht hinreichend durch die Festsetzungen des
derzeit gültigen Bebauungsplans und der Gestaltungssatzung abgedeckt. Um eine
zügige Realisierung zu unterstützen, soll ein neues Bebauungsplanverfahren vorzeitig
in die Wege geleitet werden.
Verfahren und weiteres
Vorgehen
Die im Folgenden aufgeführten Verfahrensschritte zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit der dann jeweils rechtskräftigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Gemäß Antrag der Katholischen Kirchgemeinde St. Andreas in Leverkusen-Schlebusch sollen Einleitung (Einleitungsantrag, Anlage 4 der Vorlage), Aufstellung und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 38 „Schlebusch (Ortsmitte) - Neubau Pfarrzentrum St. Andreas“ gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen des Geltungsbereiches (Anlage 1 der Vorlage) sowie der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 2 der Vorlage) beschlossen werden mit folgendem Hinweis: Die Ergebnisse des städtebaulichen und freiräumlichen Realisierungswettbewerbs und die daraus hervorgehenden Umsetzungsempfehlungen können frühestens ab 19.06.2020 (Preisgerichtssitzung) zur Verfügung gestellt werden. Der daraus hervorgehende städtebauliche Vorentwurf und die Beschlussunterlagen werden rechtzeitig zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Anlagen beigefügt.
Das Bebauungsplanverfahren soll als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Näheres wird im weiteren Verfahren festgelegt. Der Bebauungsplan 25/77/III „Schlebusch - Ortsmitte“ wird im Zuge der hier anstehenden Aufstellung zunächst überdeckt.
Es wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an
der Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB durchgeführt. Die Unterlagen sind im Internet der Stadt Leverkusen und in
Form eines Aushangs von 4 Wochen zur Verfügung zu stellen.
Auf Grundlage der
eingehenden Äußerungen aus den Beteiligungen wird der Bebauungsplanentwurf
ausgearbeitet und die erforderlichen Gutachten erstellt. Sofern keine weiteren
Belange dem Vorhaben entgegenstehen kann davon ausgegangen werden, dass als
nächster Verfahrensschritt die Vorlage zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
erarbeitet und eingebracht werden wird.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Müller/ FB 61 /406 - 6133
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1
Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die
Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche
Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu
verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung für die Wiedernutzbarmachung
der Flächen und die Schaffung von Investitionen erforderlich. Des Weiteren soll
Rechtsklarheit hinsichtlich der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen in diesem
Teilraum hergestellt werden.
Das Planverfahren wird im Arbeitsprogramm „Verbindliche
Bauleitplanung“ in die Priorität 1 aufgenommen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Entfällt (siehe B).
B) Finanzielle Auswirkungen
im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten werden durch den Investor übernommen. Dies wird in einem Planungsvertrag geregelt. Sollten durch den Bebauungsplan veranlasste Anpassungsmaßnahmen, z. B. im öffentlichen Straßenraum, erforderlich werden, sind die Kosten durch die Investoren zu übernehmen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
nein |
nein |
Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauGB), das mittels Internet und öffentlichen Aushängen der Planunterlagen
durchgeführt wird. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
nein |