Betreff
Geschwindigkeitsregelung Saarstraße
Vorlage
2020/3371/1
Aktenzeichen
la
Art
Kenntnisnahmevorlage
Referenzvorlage

Kenntnisnahme/Beschluss:

 

1.    Das Gutachten des Fachbereichs Recht und Ordnung vom 18.12.2019 (Az.: 300-36-G-151/19-ju) zur Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Saarstraße wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die, im zu Ziff. 1 genannten Gutachten, vorgeschlagene Erweiterung der Tempo 30-Zone für den Bereich zwischen Mülheimer Straße und Mozartstraße wird durch die Verwaltung angeordnet und der Bezirksregierung Köln mit der entsprechenden Begründung zur Kenntnis gegeben.

 

3.    Sofern die rechtlichen Möglichkeiten zur Erweiterung der Tempo 30-Zone im östlichen Teil der Saarstraße vorliegen, trifft die Verwaltung diese Anordnung unverzüglich.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Lünenbach

Begründung:

 

Die Verwaltung hat Kenntnis davon erhalten, dass im Bundesverkehrsministerium derzeit eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erarbeitet wird, die sich aktuell im Anhörungsverfahren befindet. Gleichzeitig war aus der Presse zu erfahren, dass es in dieser Hinsicht auch einen Antrag zur flächendeckenden Einführung von Tempo 30 in den Städten abseits des Vorbehalts- und Vorfahrtstraßennetzes (im Wesentlichen sind dies die Hauptverkehrsstraßen) gibt, der im aktuellen Verfahren mit beraten wird und dem Ansinnen vieler Städte Rechnung tragen würde. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Regelung beschlossen wird. Angesichts dieser neuen Information schlägt die Verwaltung vor, den Beschlussentwurf der Vorlage Nr. 2020/3371 entsprechend anzupassen, damit die Verwaltung im Sinne der Antragsteller nach einer entsprechenden Anpassung der StVO oder möglicherweise nach einer Änderung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur StVO unverzüglich tätig werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund und da das vom Fachbereich Recht und Ordnung gefertigte Gutachten die Anordnung zur Erweiterung der Tempo 30-Zone im westlichen Teil der Saarstraße im Rahmen einer Ermessensausübung für zulässig erklärt hat, wird seitens der Verwaltung die zusätzliche Einholung einer Zustimmung der Bezirksregierung zu dieser Maßnahme für entbehrlich gehalten.