Betreff
Vorlage Förderung plusKITA und Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf gemäß § 45 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz)
Vorlage
2020/3419
Aktenzeichen
JHPL-Kü
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Die in der Anlage 1 der Vorlage aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden, gemäß der Darstellung in dieser Anlage, ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 ab dem 01.08.2020, für fünf Kindergartenjahre, d. h. bis zum 31.07.2025, als besonders zu fördernde plusKITAs gemäß § 44 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf in die Jugendhilfeplanung aufgenommen. Grundlage bildet das durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 29.11.2019 beschlossene Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung.

 

2.    Von der Fördersumme von insgesamt 1.165.000 € je Kindergartenjahr werden 1.080.000 € für die Aufgabe der plusKITAs und 85.000 € für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eingesetzt. Dabei erhält jede plusKITA eine Förderung in Höhe von 30.000 € und jede Einrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eine Förderung in Höhe von 5.000 €. Dies sind die gesetzlich festgeschriebenen Mindestförderungen gemäß § 45 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung je Einrichtung.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

 

Begründung:

 

Der Landschaftsverband Rheinland teilte dem Fachbereich Kinder- und Jugend in seinem Rundschreiben Nr. 42/27/2019 vom 19.11.2019 mit, dass aufgrund des in den Landtag eingebrachten Entwurfs und durch diesen am 29.11.2019 beschlossenen „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ die Förderung für plusKITAs und Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf aufrechterhalten wird.

 

Mit Erlass vom 18.11.2019 teilte das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass für die Stadt Leverkusen, vorbehaltlich des Beschlusses durch den Landtag, zur Umsetzung des Gesetzentwurfes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Gesetzentwurf - KiBiz GesE) - gemäß § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf ein Förderbetrag in Höhe von insgesamt 1.165.000 € für das Kindergartenjahr 2020/2021 bereitgestellt wird.

 

Grundlagen der Berechnung der Fördersumme für jeweils fünf Jahre sind:

 

1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und

 

2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.

 

Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 30.000 € an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf der Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5.000 € weitergeleitet werden.

 

In der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege wurde am 27.01.2020 zur Auswahl von Kindertageseinrichtungen, die die Aufgabe einer plusKITA oder einer Einrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf gemäß § 44 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wahrnehmen sollen und zur Verteilung der Fördermittel, der in Anlage 1 dargestellte Vorschlag erarbeitet. Dabei wurden zur Auswahl der Einrichtungen mehrere Indikatoren zugrunde gelegt, die entweder in Kombination oder ausschließlich zu der dargelegten Entscheidung geführt haben:


 

1.    Belastung der Stadtteile gemessen an den SGB II Quoten der Kinder 0 < 6 Jahren >= 15 %.

2.    Anteil der Kinder je Einrichtung, die „zuhause vorwiegend nicht deutsch sprechen“ >= 35 %, wobei 35 % den Durchschnitt über alle Einrichtungen bildet.

3.    Subjektive Einschätzung der Belastung vor Ort durch die Fachberatungen.

4.    Berücksichtigung der Trägervielfalt mit Blick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern.

5.    Bisherige Förderung von Einrichtungen zur Wahrung der Kontinuität der pädagogischen Arbeit vor Ort.

 

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Jarosch, FB 51, 406 - 5110

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Einrichtung von 36 plusKITAs (9 Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und 27 städtische Einrichtungen) sowie 17 Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf (8 Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und 9 städtische Einrichtungen) entsprechend § 44 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, beschlossen durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 29.11.2019.

 

Förderbetrag in Höhe von insgesamt 1.165.000 €, der jährlich zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Es handelt sich hierbei um Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:

 

510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)

und

510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger).

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Weiterleitung der Summe von 310.000 € an die betreffenden Träger. Verwendung des Betrages von 855.000 € gem. §§ 44 und 45 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, zweckgebunden für den Einsatz von pädagogischem Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]