- Beschluss über die Änderungen nach der Offenlage
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplanentwurf
der 2. Änderung des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“
wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB vom 31.07.2009
(BGBl. I, S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung gem. Anlage 1 dieser Vorlage geändert.
2. Der Entwurf der 2. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ mit geänderten zeichnerischen Festsetzungen (Anlage 4), wird gemäß
- § 10 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),
in Verbindung mit
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950),
als Satzung beschlossen.
3.
Die als Anlage 2 beigefügte Satzungsbegründung
zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
Häusler Mues
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Beschluss zur Offenlage der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/77/II "Friedhof Quettingen" im vereinfachten Verfahren wurde am 14.09.2009 durch den Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen gefasst. Die Offenlage fand statt vom 23.11.2009 bis zum 23.12.2009. Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wurden keine Bedenken zu dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben an der Straße "Auf dem Bruch" geäußert.
Die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen
führen jedoch zu geringfügigen Änderungen und Ergänzungen des
Bebauungsplanentwurfs. Als Änderung gegenüber der Offenlage erfolgt der Eintrag
eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bereich einer bestehenden
Leitungsführung auf dem Flurstück 517, Gemarkung Lützenkirchen, Flur 26 sowie
die Anpassung der Planbereichsgrenze auf den tatsächlich notwendigen Planbereich der privaten Grundstücksflächen
der Flursstücke Nr. 549 und Nr. 517, Gemarkung Lützenkirchen, Flur 26. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird somit geringfügig verkleinert.
Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen und Ergänzungen nicht berührt werden, kann gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf eine erneute Offenlage des Planentwurfs verzichtet werden. Die von der Änderung und Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Hierbei erfolgten keine entgegenstehenden Stellungnahmen. Der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ kann daher erfolgen.
Im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung wird durch
die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/77/II "Friedhof
Quettingen" die Bebauung eines Wohngebäudes mit zwei Geschossen
ermöglicht, das als freistehendes Wohngebäude, Doppelhaus oder Mehrfamilienhaus
errichtet werden kann.