- Anpassung der Kulturförderrichtlinien vom 01.07.2019
Beschlussentwurf:
I.
Weil
es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
1. Punkt 3.3. der Kulturförderrichtlinien „Veranstaltungen im Stadtgebiet“ wird wie folgt angepasst: Ein Antragsteller/eine Antragstellerin kann maximal 9.000 Euro pro Jahr für die Durchführung von Projekten oder für notwendige Anschaffungen im Sinne von 4.1. beantragen.
2. Die Verwaltung berichtet nach einem Jahr über die Auswirkungen der neuen Höchstgrenze und die Anzahl der Bewerbungen.
3. In diesem Jahr (2020) wird der Bewerbungsschluss vom 15.03.2020 auf den 15.04.2020 verschoben.
II.
Vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Die Ergänzung zur Vorlage Nr. 2020/3448/1 ersetzt die Ursprungsvorlage Nr. 2020/3448.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 16.12.2019 unter TOP 8.6 „Erlass der Haushaltssatzung 2020, Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.11.2019 zum Haushalt“ (siehe Antrag Nr. 2019/3325) folgendes beschlossen:
„5. Der Etat der
Position „Veranstaltungen im Stadtgebiet“ beim Sachgebiet Kulturbüro wird ab
2020 auf 90.000 Euro festgesetzt. Der Zuschuss der Kernverwaltung an die
KulturStadtLev wird entsprechend um 45.000 Euro erhöht.“
Das Gremium der Kulturkonferenz und die Jury regen daher an, Punkt 3.3. der Kulturförderrichtlinien wie folgt anzupassen: Ein Antragsteller/eine Antragstellerin kann maximal 9.000 Euro pro Jahr für die Durchführung von Projekten oder für notwendige Anschaffungen im Sinne von 4.1. beantragen. Der Förderhöchstsatz lag bisher bei 10 % des Gesamtvolumens.
Ansprechpartner/in
/ Fachbereich / Telefon: Anke Holgersson, KSL, 406 - 4170
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW
bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Anpassung der Kulturförderrichtlinien vom 1.7.2019.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Entfällt.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den
Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
Keine.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw.
Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind
erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe 1 Information |
Stufe 2 Konsultation |
Stufe 3 Kooperation |
[nein] |
|
||
Beschreibung
und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten
des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme
im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein] |
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Da die Vorlage nicht – wie ursprünglich vorgesehen – im März-Turnus beraten und entschieden werden kann, eine zeitnahe Entscheidung jedoch unabdingbar ist, wird um eine dringliche Entscheidung nachgesucht, damit die Antragsstellerinnen und Antragssteller eine Planungssicherheit bezüglich der zu gewährenden Zuschüsse erhalten.