Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Gewährung einer Ausfallbürgschaft durch die Stadt Leverkusen zugunsten der Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum) aufgrund eines für die Finanzierung des Neubaus und der Sanierung des Gebäudes L benötigten Investitionskredites
Vorlage
2020/3415/1
Aktenzeichen
201-01-06-08-tl
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.   Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unter-            zeichner gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW:

 

1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 11,0 Mio. € für einen zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung des Gebäudes L benötigten Investitionskredit.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren             gemäß § 87 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) NRW einzuleiten.

 

Leverkusen, 25.03.2020

 

 

gezeichnet:

Richrath                                       Rh. Stefan Hebbel                  Rf. Heike Bunde

 

 

II.  Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Die Ergänzung zur Vorlage Nr. 2020/3415/1 ersetzt die Ursprungsvorlage Nr. 2020/3415.

 

Das Klinikum beabsichtigt, den Neubau und die Sanierung des Gebäudes L über einen langfristigen Investitionskredit in Höhe von 11,0 Mio. € zu finanzieren. Das Projekt ist im Wirtschaftsplan 2020 etatisiert und wurde sowohl vom Aufsichtsrat des Klinikums als auch vom Rat der Stadt Leverkusen bewilligt. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Projektbeschreibung (Anlage 1).

 

Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der Darlehenssumme ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilferecht erfüllt. Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage Nr. 2598/2014) wurde das Gesamtunternehmen Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von zehn Jahren betraut. Aufgrund dessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als 80 % der Darlehenssumme keine staatliche Beihilfe dar. Das Darlehen kann somit in voller Höhe verbürgt werden.

 

Die Bezirksregierung Köln hat anlässlich der Befassung mit der Thematik Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede einzelne Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss abgedeckt werden muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist. Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaft wird der Bezirksregierung daher unmittelbar nach dem Ratsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.

 

Es ist beabsichtigt, die Kreditaufnahme für die Finanzierung des Neubaus und der Sanierung des Gebäudes L inkl. der Bürgschaftserklärung unmittelbar nach Beendigung des Anzeigeverfahrens zu den wirtschaftlichsten Konditionen herbeizuführen. Die dann erst vorliegenden Vertragsbestandteile werden zusammen mit der Bürgschaftserklärung der Bezirksregierung ausgehändigt.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2020/3415

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Thiele/ FB 20/ 406 - 2044

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Baumaßnahme L mit einem Volumen von 18 Mio. € soll mit drei Darlehen über 1 Mio. €, 6 Mio. € und 11 Mio. € finanziert werden, von denen die ersten beiden Darlehen bereits verbürgt und aufgenommen sind. Die Bürgschaft der Stadt verbessert die Konditionen für die Kreditaufnahme deutlich. 


Der Finanzierungsplan sieht vor, dass ab Mai das Darlehen über 11 Mio. € in die Auszahlung kommt. Um die Laufzeit der Bürgschaft an die Darlehenslaufzeit zu koppeln müssen die Verträge zeitlich eng beieinanderliegen. Die Zustimmung der Bezirksregierung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Beschluss in einer späteren Sitzung wäre für die Finanzierung zu spät, deshalb ist äußerste Dringlichkeit geboten.