Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Fortzahlung der Leistungen für
a) ambulante erzieherische Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII,
b) Unterbringung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
c) Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII,
d) Tagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII,
e) die Förderung von offener Kinder- und Jugendarbeit und Honorare für Honorarkräfte der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII
Vorlage
2020/3516
Aktenzeichen
hi
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW

 

1.    Die Leistungen an freie Träger der Jugendhilfe für ambulante Hilfen, für die Unterbringung in einer Tagesgruppe sowie für die Eingliederungshilfe werden aufgrund der besonderen Umstände zur Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes bei der Corona-Pandemie fortgezahlt.

2.    Die Tagespflegepersonen erhalten die bisherigen Leistungen für die von ihnen zu betreuenden Kinder abzüglich des Sachaufwands.

3.    Die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit der freien Träger wird fortgesetzt.

4.    Die in den offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen tätigen Honorarkräfte erhalten ihre Honorarmittel auf der Basis der abgeschlossenen Verträge.

 

Diese Regelungen gelten vorbehaltlich der Ausführungen des Landesausführungsgesetzes zum Sozialdienstleister-Einsatz Gesetz (SodEG).

 

Die Träger verpflichten sich, alle Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Leistungen aus dem Schutzschirm des Landes NRW in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden nach Wiederaufnahme der regulären Arbeit gegen gerechnet.

 

 

II.   Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz1 Satz 3 GO NRW genehmigt

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes verfügten Erlasse der Landesregierung lassen eine Leistungserbringung auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide bei den ambulanten und teilstationären Hilfen, der Eingliederungshilfe und der Kindertagespflege nicht mehr zu. Die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind bis auf weiteres zu schließen und können ihren Betrieb nicht fortführen.

 

Mit den ambulanten und teilstationären Hilfen werden Familien unterstützt, die ihren Erziehungsauftrag nicht ohne Hilfe gewährleisten können. Die Eingliederungshilfe dient der Integration von jungen Menschen mit drohender oder bereits bestehender seelischer Behinderung. In der Kindertagespflege werden Kinder von einem Jahr bis zu 3 Jahren betreut. Die Kindertagespflege ist ein wichtiger Baustein bei den Plätzen für Kinder unter drei Jahren und zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für diese Altersgruppe unverzichtbar.

 

Die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen bieten ein freiwilliges, kostenloses und für alle jungen Menschen offen zugängliches freizeitpädagogisches Angebot, das politisch in Leverkusen in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat. Hier geschieht Armutsbekämpfung auf ganz praktische Art und Weise. Die Aufrechterhaltung dieser jugend- und familienpolitischen Infrastruktur ist zwingend geboten, um nach Rückkehr zur Normalität unmittelbar Kinder, Jugendliche und ihre Familien in gewohntem Umfang unterstützen zu können. Die Träger der ambulanten und teilstationären Hilfen bieten während der Krisenphase online- und Telefonberatung an und halten den Kontakt zu den betreuten Familien. Damit tragen sie zur Stabilisierung in dieser Ausnahmesituation im hohen Maße bei. Das gilt auch für die Träger der Eingliederungshilfe.

 

Die Tagespflegepersonen sind, wenn sie weiter öffentliche Leistungen erhalten wollen, verpflichtet, Kinder von Schlüsselpersonen zu betreuen. Die Kindertagespflege wird ohnehin nach § 16 der derzeit gültigen Satzung für einen Zeitraum von 25 Tagen weiter finanziert, wenn ein Kind aus Krankheits- oder Urlaubsgründen nicht durch die Tagespflegeperson betreut wird. Der Fachbereich Kinder und Jugend behält sich eine Kürzung der Leistungen um die Sachmittel vor und zahlt diese nur weiter für tatsächlich betreute Kinder. Bei Großtagespflegestellen mit entsprechender Kooperationsvereinbarung ist der öffentliche Jugendhilfeträger an diese gebunden. Die Weiterfinanzierung der Kindertagespflege entspricht im Übrigen den Vorgaben des Empfehlungsschreibens des MKFFI vom 18.03.2020.

 

Für die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit bestehen Förderrichtlinien, die im Kinder- und Jugendförderplan festgeschrieben sind. Die Fixkosten der Träger bleiben auch bei Schließung bestehen. Die Zahlung der Honorarmittel für die in den städtischen offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzten Honorarkräfte wird weiter gezahlt. Die nicht geleisteten Stunden können zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich erbracht werden.

 

Zur Aufrechterhaltung der kinder-, jugend- und familienfördernden Infrastruktur ist die Fortzahlung der entsprechenden Leistungen und Fördermittel unabdingbar erforderlich. Dabei verpflichten sich die Träger, alle Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Leistungen aus dem Schutzschirm des Landes NRW in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden nach Wiederaufnahme der regulären Arbeit gegen gerechnet.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartnerin / Fachbereich / Telefon: Frau Hillen, FB 51, 406 - 5100

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Fortzahlung der Leistungen für ambulante, teilstationäre Hilfen und die Eingliederungshilfe sowie für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und die Honorarkräfte der offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

5100 06 15 0103, 5100 06 15 0101, 5100 06 10 0102

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Gelder in dieser Höhe waren bereits für die Auszahlung an die Träger vorgesehen, daher ergeben sich keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Die Mittel sind bereits im Haushalt etatisiert. Durch die Zahlungen ergeben sich keine Mehrausgaben.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Keine.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die einschneidenden Maßnahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie waren nicht planbar oder vorhersehbar. Alle Sitzungstermine der politischen Gremien sind vorerst auf den Juni 2020 verschoben worden, sodass eine dringliche Entscheidung unabdingbar ist.