Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Leverkusen
Vorlage
2020/3517
Aktenzeichen
203-SG4-Jn
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.       Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

1.    Der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Leverkusen wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Der Entwurf des Jahresabschlusses 2019 wird zur Prüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss zugeleitet.

 

 

II.      Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Zu I.1. und I.2.

 

Nach § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 38 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

-       der Ergebnisrechnung (§ 39 KomHVO NRW),

-       der Finanzrechnung (§ 40 KomHVO NRW),

-       den Teilrechnungen (§ 41 KomHVO NRW),

-       der Bilanz (§ 42 KomHVO NRW),

-       dem Anhang (§ 45 KomHVO NRW) und

-       einem Lagebericht (§ 49 KomHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 45 Abs. 3 KomHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 46 KomHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 47 KomHVO NRW), ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 48 KomHVO NRW) sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt. Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der zwölfte Abschluss, der nach der doppischen Rechnungslegung aufgestellt worden ist.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2019 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 5 GO NRW form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Die mit dem am 12.12.2018 durch den Landtag NRW verabschiedeten 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW), welches mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten ist, erfolgten Änderungen finden erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung (Einzelabschluss) Anwendung. Dies gilt auch für die Vorschriften über die Verwendung des Jahresergebnisses.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2019 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach § 95 Abs. 5 GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis - spätestens - zum 15.04.2020 der Bezirksregierung Köln vorzulegen ist.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2019 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanz- und Rechtsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung voraussichtlich am 17.08.2020 zur gemeinsamen Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 24.08.2020 zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Im Rahmen des Ausdrucks dieser Vorlage wird darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2019 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem Session abgerufen werden können.

 

Der vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a) Gesamtergebnisrechnung

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Jahresüberschuss i. H. v. 4.938.207,71 € aus.

 

Dieser Jahresüberschuss wird - vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen - der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

Das Eigenkapital zum 01.01.2019 i. H. v. 248.816.281,73 € erhöht sich durch die Zuführung des Jahresüberschusses 2019 i. H. v. 4.938.207,71 € sowie durch unterjährige Buchungen gegen die Allgemeine Rücklage i. H. v. 1.278,23 € zum 31.12.2019 auf nunmehr 253.755.767,67 € (17,77 % Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme).

 

Das Jahresergebnis 2019 mit einem Plus von 4,9 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2019 (+3,0 Mio. €) um 1,9 Mio. € verbessert.

 

b) Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2019 einen Bestand an liquiden Mitteln von 2.259.165,19 € auf.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2020/3517

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Jann, FB 20, 406 - 2030

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Zu I.1. und I.2.

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 14. Kalenderwoche 2020 abgeschlossen werden. Mit dieser Vorlage wird die formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.