- Erstattung von Musikschulgebühren
- Erstattung/Gutscheine Entgelte Jugendkunstgruppen
Beschlussentwurf:
I. Weil es sich um
einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß
§ 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW:
Musikschule:
1. Gebührenerstattung ab Mitte März 2020 und Aussetzung der Gebühren bis zur
satzungsgemäßen Unterrichtsaufnahme der Musikschule,
2. Aufruf an die Eltern, die Musikschule mit einer Spende an den
Förderverein zu unterstützen und
3. Änderung/Ergänzung der Satzung/Gebührensatzung Musikschule um online
erteilten Unterricht, damit zum einen einem krisenbedingten längerfristig eingeschränkten/untersagten
Musikschulunterricht Rechnung getragen wird und zum anderen die
Zukunftsfähigkeit der Musikschule über die Nutzung der „neuen Medien“
nachhaltig gestärkt wird –unabhängig von der Corona-Krise.
Jugendkunstgruppen:
1. Teilnehmenden bzw. den Entgeltpflichtigen wird aufgrund coronabedingten
Kursausfällen zunächst ein Gutschein sowie eine bevorzugte Anmeldung für das
kommende Kursjahr angeboten,
2. Erstattungswünsche werden nach formlosen Antrag berücksichtigt.
II. Vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Musikschule:
Seit dem
14./16.03.2020 wurde kein planmäßiger Unterricht an der Musikschule mehr
erteilt, d.h. die Schülerinnen und Schüler haben nicht die vertraglich
vereinbarte Leistung erhalten, die auf der Satzung / Gebührensatzung der Musikschule
beruht. Ein Teil des
Unterrichts ist ersatzlos ausgefallen (Musikalische Früherziehung, Musikalische
Grundausbildung, Piepmätze, Ensembleunterricht, ein Teil des
Instrumentalunterrichts).
Ein großer Teil des Instrumentalunterrichts (in einer Größenordnung
von 70 %) fand in unterschiedlichen Formen „online“ (über verschiedene
Plattformen über private Endgeräte der Lehrkräfte) statt. Die Qualität des
Online-Unterrichts ist/war natürlich abhängig von den technischen Möglichkeiten
der Lehrkräfte und denen der Schülerinnen und Schüler.
Die Verbesserung der technischen Möglichkeiten wird gerade mit dem Software-Hersteller
der Musikschulanwendung geprüft. Die Weiterentwicklung einer Musikschulapp,
über die datenschutzkonforme Videotelefonie möglich ist, ist seitens der Softwarefirma
in Bearbeitung und die entsprechende Beschaffung durch die KulturStadtLev (KSL)
in Vorbereitung.
Die KSL schlägt vor,
dass die Musikschulgebühren für die Monate März zu 50 % und April zu 100 %
erstattet werden. Entsprechend der neuesten Landesverordnung in der ab
04.05.2020 gültigen Fassung darf der instrumentale und vokale Einzelunterricht
ab 04.05.2020 wiederaufgenommen werden (sobald die entsprechenden Personal-, Sicherheits-
und Hygienekonzepte vorliegen), so dass hier wieder ein Teil der Musikschulgebühren
erhoben werden kann.
Im weiteren
Abwägungsprozess wurde darüber hinaus die Idee entwickelt, die Eltern für den
online erteilten Unterricht um eine „freiwillige Zahlung“ zu bitten
(geschätztes Einnahmepotenzial von 10.000 bis 20.000 €).
Die vom Grundsatz
her zu begrüßende Idee der Kompensation von Einnahmeausfällen (rd. 70.000
€/Monat) durch die an Eltern geäußerte Bitte zur Zahlung einer Art „freiwilliger
Ersatzgebühr“ wurde jedoch insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Rechtsgrundlage
nicht verfolgt.
Auch im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise, im Rahmen derer viele
Bürgerinnen und Bürger in eine existentiell bedrohliche Situation geraten sind
und möglicherweise noch geraten werden, wäre ein Aufruf der Stadt Leverkusen/der
KSL, die „öffentliche Hand“ in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen, ein
problematisches Signal, da derzeit eher die Unterstützung des Staates zu
Gunsten der Bürgerinnen und Bürger bzw. der Wirtschaft verständlicherweise
erwartet wird.
Als
Kompromissvorschlag wird daher empfohlen, dass die Eltern über die Gebührenregelung
informiert und gleichzeitig dazu aufgerufen werden, an den Förderverein der Musikschule
für den Online-Unterricht bzw. generell zur Unterstützung zu spenden, so dass
auf diese Weise sowohl die Musikschule (indirekt) unterstützt wird als auch
gleichermaßen die Kreativität und Flexibilität der Musikschullehrerinnen und
Musikschullehrer Wertschätzung erfährt.
Mit Wirkung für die
Zukunft (2. Jahreshälfte, Beratung und Entscheidung im nächsten Ratsturnus) soll eine Änderung der Satzung/Gebührensatzung der
Musikschule Rechtssicherheit für die Gebührenzahlung von online erteiltem Musikschulunterricht
erwirkt werden, mit der der Gebührenausfall um rd. 55.000 € pro Monat reduziert
werden könnte.
Jugendkunstgruppen:
Bei den
Jugendkunstgruppen geht es nicht um sehr große Beträge oder Fallzahlen; jedoch
ist auch aufgrund zunehmender Nachfragen eine schnelle Entscheidung notwendig.
Sollte bis zu den Sommerferien kein Kurs mehr stattfinden, besteht theoretisch
ein Erstattungsanspruch aus den Regelkursen von 12 Terminen á 1,67 €, zusammen
20,04 € für jedes Kind.
Es soll den Eltern
aus Sicht der KSL vorgeschlagen werden, dass sie ihre Kinder zwei Wochen vor
dem allgemeinen Anmeldetermin für das kommende Kursjahr (sofern dieses
stattfinden kann/darf) bevorzugt anmelden dürfen und sie einen Nachlass von
20,00 € auf das Jahres-Kursentgelt von 60,00 € bekommen. Sie bezahlen dann
noch 40,00 €.
Wer die
Gutscheinregelung nicht in Anspruch nehmen möchte, kann formlos die Erstattung
beantragen und bekommt dann 20,00 € überwiesen. Sollte der Betrieb der Jugendkunstgruppen
generell untersagt bleiben, kann natürlich generell die Erstattung erfolgen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
B. Sander / KSL-MS / 406 - 4053
C.
Faika / KSL-JKG / 0214/66787
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Erstattung von Musikschulgebühren und Entgelten Jugendkunstgruppen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Wirtschaftsplan KulturStadtLev 2020.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Musikschule:
Mindereinnahme von ca. 70.000 €/Monat (durch eine Änderung/Ergänzung der Musikschulgebührensatzung zur Erhebung von Gebühren für Online-Unterricht im Juni 2020 wird eine deutliche Reduzierung um rd. 55.000 € Monat der Mindereinnahme erwartet)
Jugendkunstgruppen:
Bei 410 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in den Kursen ergibt sich eine max. Mindereinnahme/Erstattung in Höhe von 8.200,00 €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Aufgrund des aktuell 1 ½ Monate andauernden Unterrichtsausfalls erwarten die Zahlungspflichtigen eine rasche Klärung und Gebühren- bzw. Entgelterstattungen. Daher ist eine dringliche Entscheidung unabdingbar.