- 3. Satzungsänderung
Beschlussentwurf:
Die Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 22.05.2017 wird - wie in Anlagen 1 und 2 der Vorlage ausgeführt - geändert.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
1. Durch unterschiedlich geregelte Schließzeiten bei Tagespflegepersonen und Kindertagesstätten in den Sommerferien kommt es für einige Eltern zu Betreuungsproblemen. Der Jahresurlaub wird in der Regel bereits für den Urlaub der Tagespflege in Anspruch genommen, so dass eine Überbrückung der Kitaschließung und der anschließenden Eingewöhnung des Kindes viele Eltern vor eine große Herausforderung stellt, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Beispiel Sommer 2019:
Die Tagespflegeperson X hat für die
Zeit vom 15.07.-02.08.2019 ihren Urlaub angemeldet (Tagespflegepersonen haben
Anspruch auf 25 Tage Urlaub, diese werden den Eltern zu Beginn des KiTa-Jahr
bekanntgegeben) Der Vertrag mit der Tagespflegeperson endet zum 31.07.2019. Das
Kind hat im Anschluss an die Tagespflege zum 01.08.2019 einen Platz in einer
Kindertagestätte, diese hat jedoch vom 05.-23.08.2019 geschlossen. Ab dem
26.08.2019 kann mit der Eingewöhnung begonnen werden, bei der eine Bezugsperson
(vorwiegend ein Elternteil) über einen längeren Zeitraum anwesend bzw. sofort
erreichbar sein muss. Für viele Eltern reicht der Jahresurlaub nicht aus, da
teilweise über 6 Wochen zu überbrücken sind.
Um Eltern, die eine Betreuung ihrer Kinder nicht selbst sicherstellen oder organisieren können zu entlasten, soll es zukünftig folgende Regelung geben:
„In begründeten Ausnahmefällen und bei Vorlage entsprechender Nachweise
kann nach Prüfung durch den Fachbereich Kinder und Jugend die Betreuung in
Kindertagespflege bis zum tatsächlichen Betreuungsbeginn in der
Tageseinrichtung für Kinder gefördert werden. Es erfolgt für diesen Zeitraum
eine Doppelförderung, sofern die Tagespflegeperson den Platz entsprechend zur
Verfügung stellen kann.“
Grundsätzlich
wird der Fachbereich Kinder und Jugend in Notsituationen bei der Suche nach
Betreuungsmöglichkeiten unterstützen.
2. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur
Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 20. Dezember 2019 vom
Bundesrat gebilligt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 gelten
neue Regelungen für alle Kindertageseinrichtungen und die nach § 43 Abs. 1 SBG
VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege.
Das Gesetz
sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den
Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der
Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis
über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in
Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie
Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren
sind).
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Groh-Mers/FB 51/406 - 5140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
3. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Tagespflege.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
510006050101 – SK 533400 – Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Ausgaben:
2020 5.000,- €
2021 5.000,- €
2022 6.000,- €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Eine Erhöhung des Haushaltsansatzes ist wegen der geringen Summe nicht erforderlich. Die bereitgestellten Haushaltsmittel reichen aus, diese zusätzlichen Ausgaben zu tätigen.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Im Hinblick auf die noch intern abzustimmenden Modalitäten war es leider nicht möglich, die Vorlage frühzeitiger einzureichen. Um die weiteren Anwendungsmaßnahmen aber noch zeitnah umsetzen zu können, wird eine Beschlussfassung der Änderungssatzung noch im Juni-Turnus empfohlen.