Betreff
Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
- 3. Satzungsänderung
Vorlage
2020/3581
Aktenzeichen
512-zie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 22.05.2017 wird - wie in Anlagen 1 und 2 der Vorlage ausgeführt - geändert.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                     Märtens                                          Adomat

 

Begründung:

 

Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) stellt eine qualitativ gleichwertige Alternative zur Förderung in einer Kindertagesstätte dar.

 

1.    Durch unterschiedlich geregelte Schließzeiten bei Tagespflegepersonen und Kindertagesstätten in den Sommerferien kommt es für einige Eltern zu Betreuungsproblemen. Der Jahresurlaub wird in der Regel bereits für den Urlaub der Tagespflege in Anspruch genommen, so dass eine Überbrückung der Kitaschließung und der anschließenden Eingewöhnung des Kindes viele Eltern vor eine große Herausforderung stellt, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.

 

Beispiel Sommer 2019:

Die Tagespflegeperson X hat für die Zeit vom 15.07.-02.08.2019 ihren Urlaub angemeldet (Tagespflegepersonen haben Anspruch auf 25 Tage Urlaub, diese werden den Eltern zu Beginn des KiTa-Jahr bekanntgegeben) Der Vertrag mit der Tagespflegeperson endet zum 31.07.2019. Das Kind hat im Anschluss an die Tagespflege zum 01.08.2019 einen Platz in einer Kindertagestätte, diese hat jedoch vom 05.-23.08.2019 geschlossen. Ab dem 26.08.2019 kann mit der Eingewöhnung begonnen werden, bei der eine Bezugsperson (vorwiegend ein Elternteil) über einen längeren Zeitraum anwesend bzw. sofort erreichbar sein muss. Für viele Eltern reicht der Jahresurlaub nicht aus, da teilweise über 6 Wochen zu überbrücken sind.

 

Um Eltern, die eine Betreuung ihrer Kinder nicht selbst sicherstellen oder organisieren können zu entlasten, soll es zukünftig folgende Regelung geben:

 

In begründeten Ausnahmefällen und bei Vorlage entsprechender Nachweise kann nach Prüfung durch den Fachbereich Kinder und Jugend die Betreuung in Kindertagespflege bis zum tatsächlichen Betreuungsbeginn in der Tageseinrichtung für Kinder gefördert werden. Es erfolgt für diesen Zeitraum eine Doppelförderung, sofern die Tagespflegeperson den Platz entsprechend zur Verfügung stellen kann.“

 

Grundsätzlich wird der Fachbereich Kinder und Jugend in Notsituationen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten unterstützen.

 

2.    Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 20. Dezember 2019 vom Bundesrat gebilligt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 gelten neue Regelungen für alle Kindertageseinrichtungen und die nach § 43 Abs. 1 SBG VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege.

 

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Groh-Mers/FB 51/406 - 5140

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

3. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Tagespflege.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

510006050101 – SK 533400 – Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Ausgaben:

2020   5.000,- €

2021   5.000,- €

2022   6.000,- €

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Eine Erhöhung des Haushaltsansatzes ist wegen der geringen Summe nicht erforderlich. Die bereitgestellten Haushaltsmittel reichen aus, diese zusätzlichen Ausgaben zu tätigen.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Im Hinblick auf die noch intern abzustimmenden Modalitäten war es leider nicht möglich, die Vorlage frühzeitiger einzureichen. Um die weiteren Anwendungsmaßnahmen aber noch zeitnah umsetzen zu können, wird eine Beschlussfassung der Änderungssatzung noch im Juni-Turnus empfohlen.