2. Corona-Kulturhilfekriterien
Beschlussentwurf:
I.
Weil es sich um einen
Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
1. Punkt 3.3. der Kulturförderrichtlinien „Veranstaltungen im
Stadtgebiet“ wird wie folgt angepasst: Eine Antragstellerin/ein Antragsteller
kann maximal 9.000 € pro Jahr für die Durchführung von Projekten oder für
notwendige Anschaffungen im Sinne von 4.1. beantragen.
2. Die Verwaltung berichtet nach einem Jahr über die Auswirkungen der
neuen Höchstgrenze und die Anzahl der Bewerbungen.
3. In diesem Jahr (2020) wird der Bewerbungsschluss vom 15.03.2020 auf
den 15.04.2020 verschoben.
4. Die Kulturförderrichtlinien bleiben ansonsten in der Fassung vom
01.07.2019 erhalten, das heißt, die Mittel für die Förderungen „Veranstaltungen
im Stadtgebiet 2. Halbjahr 2020“ werden entsprechend der gültigen
Richtlinien vergeben.
5. Die für das 1. Halbjahr bewilligten Förderungen zu „Veranstaltungen
im Stadtgebiet“ haben Bestand. Die KulturStadtLev (KSL) berichtet über den
Stand der Durchführungen der Projekte im ersten Halbjahr und den Mittelabfluss.
6. Die vorgenannten Förderungen können bis zum Ende des ersten
Halbjahres 2021 nachgeholt werden. Entstandene Kosten für Projekte, die
abgesagt werden mussten, werden erstattet.
7. Die Stadt Leverkusen stellt aus dem städtischen Haushalt aufgrund der
besonderen wirtschaftlichen Lage infolge der Corona-Krise ergänzend zu den im
laufenden Wirtschaftsplan der KSL für „Kulturförderung“ eingestellten
Finanzmittel von 90.000 € für das Jahr 2020 maximal zusätzlich weitere 90.000 €
für „Kulturhilfen“ zur Verfügung.
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Einbeziehung der kulturpolitischen Sprecherinnen und Sprecher zeitnah Kriterien zu erarbeiten, wie diese zusätzlichen Mittel „Kulturhilfen“ verteilt werden können und legen diese im nächsten Turnus der Politik zur Entscheidung vor.
II.
Vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt.
III. Die Kulturhilfekriterien werden wie in der Anlage
beschrieben beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Adomat
Begründung:
Zu Ziffer I. des Beschlussentwurfes:
Diese Ziffer enthält den aus den Anträgen Nrn. 2020/3540 und
2020/3548 sowie der Ergänzung zu Vorlage Nr. 2020/3448/1 zusammengefassten
Beschluss, den der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.04.2020 getroffen
hat.
Zu Ziffer III. des Beschlussentwurfes:
Die Verwaltung hat unter Einbeziehung der kulturpolitischen
Sprecherinnen und Sprecher Kriterien erarbeitet, wie die zusätzlichen Mittel
„Kulturhilfen“ verteilt werden können und legt diese zur Beschlussfindung vor.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Anke Holgersson, KSL, 406 - 4170
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Anpassung der Kulturförderrichtlinien vom 01.07.2019 (Corona-Kulturhilfekriterien)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die notwendige haushaltsrechtliche Position wird kurzfristig eingerichtet, damit die Auszahlung der städtischen Mittel durch das Dez. IV erfolgen kann.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Stadt Leverkusen stellt aus dem städtischen Haushalt ergänzend zu den im laufenden Wirtschaftsplan der KSL für „Kulturförderung“ eingestellten Finanzmittel von 90.000 € für das Jahr 2020 maximal zusätzlich weitere 90.000 € für „Kulturhilfen“ zur Verfügung. Als Deckungsmittel stehen derzeit entsprechende Finanzmittel des FB 40 aus der Haushaltsstelle für Anmietungen zur Verfügung, da hier aufgrund der langen Schulschließungen mit Minderausgaben zu rechnen ist.
Der Rat bevollmächtigt die Verwaltung zur außerplanmäßigen Mittelbereitstellung.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
|||
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |