Begründung:
Herr Kämmerling von der Werbe- und Fördergemeinschaft e. V. stellte am 11.05.2020 den Antrag auf die Durchführung des Schlebuscher Adventsmarktes. Gemäß der §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10.12.74 (SGV NW 7101) - jeweils in der neuesten Fassung - ist der Weihnachtsmarkt als Spezialmarkt anzusehen und dementsprechend festzusetzen.
Seit Bestehen der Schlebuscher Fußgängerzone hat es dort immer wieder
Versuche gegeben, einen Weihnachtsmarkt als dauerhafte Einrichtung während der
Adventszeit zu etablieren. Lange Jahre hat der Adventsmarkt lediglich an einem Wochenende
stattgefunden. Die Werbe- und Fördergemeinschaft hat sich die Stärkung des
Stadtteils zur Aufgabe gemacht und die Belebung der Fußgängerzone ist auch ein ausdrücklicher
Wunsch der Politik im Bezirk III sowie des Oberbürgermeisters.
Die Einrichtung eines dauerhaften Adventsmarktes in kleinem Rahmen am Lindenplatz, in Verbindung mit weiterführenden Aktionen an den Adventswochenenden und in Kombination mit einem geplanten "Fairtrade-Markt", wäre dazu aus Sicht der Verwaltung zielführend. Daher spricht sich die Verwaltung für die antragsgemäße Festsetzung des Adventsmarktes am Lindenplatz aus.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Michael
Schmidt, FB 30; 406 - 3010
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Corona-bedingt hat sich in diesem Jahr die Planung und Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art bisher verzögert, da durch die Corona Schutzverordnung jegliche Veranstaltung untersagt wurde. In der aktuellen Fassung ist diese Regelung bis 31. August terminiert, sodass ein Ende der veranstaltungslosen Zeit absehbar scheint.
Viele Veranstalter beginnen jetzt mit den Planungen und Antragsstellungen, die ansonsten bereits zu Frühlingsanfang bei der Verwaltung eingereicht worden wären. Durch die beschäftigungslose Zeit haben viele Schaustellerinnen und Schausteller, Standbetreiberinnen und Standbetreiber sowie der Handel ihr Gewerbe einstellen müssen. Daher ist es heute schwieriger, die Plätze auf den Veranstaltungsflächen qualitativ hochwertig und den örtlichen Gegebenheiten angepasst, zu besetzen.
Da die Organisation eines Weihnachtsmarktes eine langfristige Planung benötigt, muss der Antrag noch am 18. Juni 2020 entschieden werden. Nur dadurch können die Verträge mit den Schaustellerinnen und Schaustellern und Standbetreiberinnen und Standbetreibern abgeschlossen werden, die für das Publikum des Stadtteils angemessen sind.