Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
- Satzungsänderung bei der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG
Vorlage
0624/2010
Aktenzeichen
201-07-01-02-bo
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Aufsichtsrat und Hauptversammlung der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG (KWS) wird gem. § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Weisung erteilt, den in der Anlage beigefügten Änderungen der Satzung der KWS in den Gremiensitzungen der Gesellschaft am 31.08.2010 zuzustimmen.

 

 

Leverkusen, den 27.08.10

 

gezeichnet:

Häusler                                   Rh. Dr. Mende                       Rh. Omankowsky

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

Begründung:

 

Die KWS beabsichtigt, in der Sitzung der Hauptversammlung am 31.12.2010 Satzungsänderungen vorzunehmen. Zum einen ist die Umsetzung der Forderungen des Transparenzgesetzes NRW vorgesehen. Hierzu hat der Rat bereits in seiner Sitzung am 12.07.2010 eine entsprechende Weisung beschlossen (Vorlage Nr. 0463/2010).

 

Zudem beabsichtigt die KWS, die Wahlzeiten der Vertreter der Gesellschafter in den Gremien an die Legislaturperiode von Stadtrat und Kreistag anzupassen. Hierfür hat die KWS entsprechende Formulierungen vorbereitet. In der Anlage ist die entsprechende Vorlage für die Hauptversammlung mit den vorgesehenen Änderungen beigefügt.

 

Auch beabsichtigt die KWS, die finanzielle Grenze, innerhalb derer der Vorstand über die Einstellung von Personal entscheiden darf, zeitgemäß anzuheben.

 

Nach den vom Rat in seiner Sitzung am 24.04.1995 beschlossenen Festlegungen zur Steuerung und Kontrolle von Unternehmen und Einrichtungen (Vorlage R 90/ 14. TA) handelt es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen weisungsabhängigen Geschäftsvorfall, über den der Rat zu beschließen hat.

 

Daneben werden in der o. g. Hauptversammlung Wahlen zum Aufsichtsrat der KWS durchgeführt. Hierzu hat der Rat bereits ebenfalls in seiner Sitzung am 12.07.2010 entsprechende Weisungen beschlossen (Vorlagen Nr. 0473/2010 sowie 0473/2010/1).

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0624/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / FB 20 / 2034

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Satzungsänderung bei Kraftverkehr Wupper-Sieg AG

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Keine finanziellen Besonderheiten

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Wie in der Begründung dargestellt, handelt es sich bei der anstehenden Satzungsänderung um einen weisungsabhängigen Geschäftsvorfall. Die nächst erreichbare Ratssitzung (04.10.2010) ist erst nach den Gremiensitzungen der KWS, weshalb eine Dringlichkeitsentscheidung zur Weisungserteilung notwendig wird.