Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung des Gesellschaftsvertrages der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Vorlage
2020/3728
Aktenzeichen
201-01-04-02-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

1.     Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern.

a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes
     Mitglied,
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der
    Gesellschaft sein müssen.

Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

 

2.     Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

 

3.     Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

4.     Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

 

5.     Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

 

6.     Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

 

7.     Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.

 

8.     Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

 

9.     Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

 

§ 18 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Vorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW ist anzuwenden.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirks-regierung Köln einzuleiten.

 

3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen
Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Aufgrund der Beschlussfassung des Rates zur Vorlage Nr. 2019/3365 am 10.02.2020 wird der Gesellschaftsvertrag der ivl an die Regelungen des § 108a GO NRW angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgen unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der ivl über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde in der Sitzung am 17.06.2020 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst. Seitdem vorgenommene Änderungen am Gesellschaftsvertrag sind im Anschluss an diesen Weisungsbeschluss in den Gremien der Gesellschaft umzusetzen.

 

Die Änderung des § 8 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:

 

Bisher gültige Fassung

Neufassung

1.          Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Hiervon werden 4 Mitglieder von der Stadt Leverkusen und 1 Mitglied von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) entsandt und 2 Mitglieder durch die Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt.

1.      Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern.

a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes Mitglied
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen.

Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

2.      Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt für die Dauer bis zum Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet.

2.      Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

3.      Die Amtsdauer der von der Stadt Leverkusen entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Leverkusen. Die von der Stadt Leverkusen bis dahin entsandten Mitglieder führen ihre Geschäfte bis zur Wahl der neuen städtischen Aufsichtsratsmitglieder weiter.

 

 

 

3.      Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

4.      Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

4.      Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

5.      Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden

5.      Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

6.      Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen

6.      Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.

7.      Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.

7.      Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

8.      Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

8.      Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

9.      Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

 

Die Änderung des § 18 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:

 

Bisher gültige Fassung

Neufassung

Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Vorschrift des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW ist anzuwenden.