- Änderung des Gesellschaftsvertrages der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Beschlussentwurf:
1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
§ 8 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
1.
Der
Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern.
a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes
Mitglied,
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der
Gesellschaft sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a
GO NRW entsendet.
2. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet
stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat
führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.
3. Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des
Rates der Stadt Leverkusen gebunden.
4. Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen
und Köln gebunden.
5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen
Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist,
jederzeit abberufen werden.
6. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder gewählte
Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen
Grund niederlegen.
8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre
Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung
festgelegt wird.
9. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den
Aufsichtsrat finden keine Anwendung.
§ 18 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
Die gesetzlich
notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die
Vorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW ist anzuwenden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirks-regierung Köln einzuleiten.
3. Soweit
eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen
Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister
ermächtigt, diese vorzunehmen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Aufgrund der Beschlussfassung des Rates zur Vorlage Nr. 2019/3365 am 10.02.2020 wird der Gesellschaftsvertrag der ivl an die Regelungen des § 108a GO NRW angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgen unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der ivl über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde in der Sitzung am 17.06.2020 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst. Seitdem vorgenommene Änderungen am Gesellschaftsvertrag sind im Anschluss an diesen Weisungsbeschluss in den Gremien der Gesellschaft umzusetzen.
Die Änderung des § 8 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:
Bisher gültige Fassung |
Neufassung |
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Hiervon werden 4 Mitglieder von der Stadt Leverkusen und 1 Mitglied von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) entsandt und 2 Mitglieder durch die Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt. |
1.
Der
Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern. |
2. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt für die Dauer bis zum Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. |
2.
Die
Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen
kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur
Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. |
3.
Die
Amtsdauer der von der Stadt Leverkusen entsandten Aufsichtsratsmitglieder
endet stets mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Leverkusen. Die
von der Stadt Leverkusen bis dahin entsandten Mitglieder führen ihre
Geschäfte bis zur Wahl der neuen städtischen Aufsichtsratsmitglieder weiter. |
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3. Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse
des Rates der Stadt Leverkusen gebunden. |
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4. Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen
und Köln gebunden. |
4. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden. |
5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen
Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt
ist, jederzeit abberufen werden |
5. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen. |
6. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder
gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen |
6. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. |
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen
Grund niederlegen. |
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. |
8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. |
8. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung. |
9. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den
Aufsichtsrat finden keine Anwendung. |
Die Änderung des § 18 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:
Bisher gültige Fassung |
Neufassung |
Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. |
Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Vorschrift des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW ist anzuwenden. |