Beschlussentwurf:

 

1. Der Stadt Leverkusen liegen zwei konkurrierende Investorenanfragen für die Standorte „Burscheider Straße“ (Anlage 1) und „Wuppertalstraße“ (Anlage 2) in Bergisch Neukirchen zur Errichtung eines großflächigen Vollsortiment-Supermarktes vor. Beide Investoren haben einen Antrag zur Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch – BauGB – gestellt.

 

Der Antrag für den Standort „Burscheider Straße“ wird weiterverfolgt und der Antrag für den Standort „Wuppertalstraße“ ist abzulehnen.

 

2. Für das Gebiet im Bereich des Hausgrundstücks Burscheider Straße 119, Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 9, Flurstücke 574, 400, 713, 714 und einer Teilfläche von 399, ist ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Baugesetzbuch – BauGB – aufzustellen.

Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 4 zu entnehmen.

 

Rechtsgrundlagen: § 12 Baugesetzbuch – BauGB – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB

 

gezeichnet:

 

Buchhorn                                                  Stein                                                    Mues

 

Kurz-Begründung:

 

Der Verwaltung liegen zwei konkurrierende Investorenanfragen an der Burscheider – und der Wuppertalstraße zur Errichtung von großflächigen Vollsortiment-Supermärkten in Bergisch Neukirchen vor. Beide Investoren haben einen Antrag zur Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, der möglichst kurzfristig zu bescheiden ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung und der potentiellen Betreiber ist nur ein Supermarkt in Bergisch Neukirchen tragfähig. Nach Durchführung einer fachlich fundierten Vorprüfung der beiden Projekte schlägt die Verwaltung den Standort „Burscheider Straße“ vor.

 

Zur Projektrealisierung sind die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Zur Einleitung der Bauleitplanverfahren soll in einem ersten Verfahrensschritt, der Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. V 19/II „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ gefasst werden. Der Beschluss soll den politischen Willen dokumentieren, das mit dem Planverfahren angestrebte Planungsziel zu erreichen. Der Investor erhält damit die Planungssicherheit, die Kosten für das weitere Planverfahren und die damit verbundenen Fachgutachten zu übernehmen.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Bauverwaltung liegen zwei konkurrierende Investorenanfragen zur Errichtung eines großflächigen Vollsortiment-Supermarktes in Bergisch Neukirchen vor, es ist aber lediglich ein Markt tragfähig.

Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aufgrund des Bescheidungsinteresses der beiden Antragsteller und der bereits verstrichenen Zeit zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses, ist die Vorlage dringlich zu beraten.