Betreff
2. Änderung des Landschaftsplanes "Schlosspark Morsbroich"
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
2020/3804
Aktenzeichen
2-sik-lp
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ geändert. Der Umriss des Plangebietes ist der „Abgrenzung des Geltungsbereichs“ (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW.

 

2.     Dem Entwurf der 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark Morsbroich“ (Anlage 2 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

3.     Die Öffentlichkeit ist gemäß § 16 LNatSchG NRW frühzeitig an der 2. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ zu beteiligen. Die Planunterlagen sind für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszuhängen.

 

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                        In Vertretung

Richrath                                       Deppe                                                   Lünenbach

 

Begründung:

 

Planungsanlass

Durch die 2. Änderung des Landschaftsplanes Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll die planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige und naturverträgliche Entwicklung des Schlossparks als Teil des historischen Gesamtensembles „Schloss Morsbroich“ vorbereitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Revitalisierung des äußeren Schlossparks und die Stärkung seiner Erholungsfunktion mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz sowie Artenschutz in Einklang stehen.

 

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 2. Änderung des Landschaftsplanes

Der äußere Schlosspark Morsbroich war ehemals ein prächtiger englischer Landschaftsgarten, der jedoch seit einigen Jahren nicht mehr gärtnerisch gepflegt wurde und keine hohe Aufenthaltsqualität bietet. Das im Februar 2018 durch den Museumsverein Morsbroich e. V. vorgelegte und durch den Rat beschlossene „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen“ (siehe Antrag Nr. 2018/2129 und Vorlage Nr. 2018/2063) umfasst mehrere Bausteine, die zu einer Revitalisierung und Erneuerung des Schlossparks Morsbroich beitragen sollen. Das Ziel besteht darin, einen vitalisierten Park mit bildungs- und kulturorientierten Inhalten bei Erhaltung des landschaftlichen und naturräumlichen Wertes für die Leverkusener Bevölkerung zu gestalten und dessen regionale und überregionale Bedeutsamkeit zu steigern.

 

Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat die Verwaltung den Auftrag erhalten, die bauplanerischen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine sach- und fachgerechte sowie zukunftsorientierte Entwicklung des Standortes zu schaffen (Vorlage Nr. 2018/2589). Die Revitalisierung des Schlossparks wird im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus 2018/19“ durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in Höhe von 1,08 Mio. € gefördert (Zuwendungsbescheid vom 20.12.2019). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 30.09.2019 bis zum 31.12.2023. Als Bestandteil des Förderantrags und der notwendigen Entwurfsplanung wurde ein freiraumplanerischer Wettbewerb für den Schlosspark Morsbroich durchgeführt, aus dem die POLA Landschaftsarchitekten GmbH aus Berlin als Sieger hervorgegangen ist. Der Wettbewerbsbeitrag des Gewinnerbüros wird die Grundlage für die zukünftige Revitalisierung des Schlossparks (vgl. Beschlussvorlage Nr. 2020/3389/1, Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung). Eine Beauftragung ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

Die im Fokus stehende Fläche - Schlosspark Schloss Morsbroich -  ist im aktuell gültigen Landschaftsplan (LP) der Stadt Leverkusen als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.

 

Die Kick Off Sitzung sowie die ersten Projektgruppensitzungen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe mit einem externen Projektsteuerer haben inzwischen gemeinsam mit den am Prozess beteiligten Akteuren stattgefunden. Die Gespräche und die Weiterbearbeitung und Detaillierung der Planungsidee aus dem Wettbewerb haben verdeutlicht, dass die von allen Beteiligten gewünschte Revitalisierung / Attraktivierung des Geländes durch eine möglichst naturnahe Weiterentwicklung des Siegerentwurfes von POLA in diesem sensiblen Landschaftsraum eine Änderung des Landschaftsplanes für diesen Teilbereich notwendig macht.

 

 

Planungsrechtlicher Status

Das Plangebiet liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplanes, der hier das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Der äußere Schlosspark ist aufgrund der besonderen Erlebbarkeit der Landschaft als LSG festgesetzt worden. Für den Änderungsbereich ist das Entwicklungsziel Nr. 9 „Erhaltung von Grünflächen“ dargestellt. Es gelten für den gesamten äußeren Schlosspark die generellen Verbote und Gebote für LSG in Leverkusen.

 

Im Zuge der 2. Änderung des Landschaftsplanes soll der gesamte Schlosspark im LSG verbleiben, bzw. wird als eigenständiges LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ festgesetzt. Vorgesehen ist zudem, das bisherige Entwicklungsziel 9 in das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ zu ändern.

Mit einem auf den Schlosspark zugeschnittenen LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ soll der spezifischen Situation Rechnung getragen werden. Neben dem erforderlichen Schutz von Natur und Landschaft soll die Erholungsfunktion dieses Landschaftsraums für die Öffentlichkeit gesichert werden. Dazu dienen auch die dem Nutzungszweck des Außenparks des Museum Schloss Morsbroich unterstützenden Ge- und Verbote und Unberührtheitsbestimmungen.

 

 

Weiteres Vorgehen

Die 2. Änderung im Teilbereich Morsbroich soll vorgezogen und losgelöst von dem Verfahren zur Neuaufstellung des gesamtstädtischen Landschaftsplanes erfolgen, um schnellstmöglich das benötigte Planungsrecht zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht. Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch einen vierwöchigen Aushang. Im Verfahren wird zudem der Naturschutzbeirat beteiligt.

 

Die Teiländerung des Landschaftsplans ist notwendig aufgrund des o.g. Planungsstandes und der Genehmigungseinschätzung des Fachbereichs Umwelt.

 

Die Durchführung und Steuerung des formalen Verfahrens zur Teiländerung erfolgt durch den Fachbereich Stadtplanung.

Die fachlich/inhaltliche Bewertung in dem Landschaftsplanverfahren erfolgt im Fachbereich Umwelt. Der Fachbereich Umwelt erteilt bei entsprechend fortgeschrittener Planreife die erforderlichen Befreiungen nach dem Naturschutzgesetz.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Sikorski / FB 61 / 406-6123

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1 LNatSchG NRW sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplanes gelten gemäß § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW auch für seine Änderung.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter Finanzstelle PN0905 zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Derzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Derzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]

   [ja]

[ja]

    [ja]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des LNatSchG NRW.

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]

[ja]

[ja]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses nicht zu verzögern, sollte die Vorlage noch in der August-Sitzung beraten und beschlossen werden.