Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung
beschließt, im Stadtteil Hitdorf die Weidenstraße und den Hitdorfer Kirchweg gemäß
§6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW dem öffentlichen Verkehr als Gemeinde- /
Anliegerstraßen zu widmen.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Die Weidenstraße
zwischen Hitdorfer Straße und Hitdorfer Kirchweg ist 2009 gemäß dem
Bebauungsplan 80/I (1. Änderung) erstmals endgültig hergestellt worden.
Der Hitdorfer
Kirchweg wurde zuletzt 2009 saniert und um Gehwegteile ergänzt. Durch die im
Laufe der Zeit hinzu gekommenen Teile hat sich die Fläche seit Inkrafttreten
des Straßen- und Wegegesetzes um rund ein Drittel vergrößert.
Alle
Verkehrsflächen werden formell dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie sind im
Anlageplan dargestellt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0635/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Moser / 66 / 406-6616
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Straßenrechtliche Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Keine Etatisierung notwendig
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine