Betreff
Außerdienststellung von Grabfeldern auf dem Friedhof Scherfenbrand
Vorlage
2020/0106
Aktenzeichen
01-40-2020/0106-bl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Außerdienststellung der Grabfelder 8, 9, 10, 11, 12 13, 14 und einer Teilfläche von Feld 21 auf dem Friedhof Scherfenbrand mit Wirkung ab dem 01.01.2021.

 

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Deppe

Begründung:

 

Der Friedhof Scherfenbrand hat sich inzwischen als deutlich überdimensioniert herausgestellt. Dies liegt u. a. am veränderten Bestattungsverhalten zugunsten von Urnenbestattungen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass viele abgelaufene Familiengräber nicht mehr verlängert, sondern zurückgegeben werden und somit für Wiederbelegungen zur Verfügung stehen würden, aber nicht nachgefragt werden.

 

Die Grabfelder 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und ein Teil von Feld 21 haben eine Gesamtfläche von rund 25.000 m². Die Friedhofsverwaltung hat schon seit geraumer Zeit überlegt, sich aus der Betreuung dieser Flächen zurückzuziehen. Das Areal wird derzeit noch durch intensive Pflege unterhalten, wird jedoch für den zukünftigen Friedhofsbetrieb bzw. die Bedarfsdeckung nicht benötigt. Nach Auffassung der Friedhofsverwaltung ist es gerechtfertigt, die Flächen außer Dienst zu stellen.

 

2015 wurde durch Ratsbeschluss ein Teil der Fläche des Friedhofs Reuschenberg außer Dienst gestellt. Aus der Bürgerschaft waren damals keine negativen Reaktionen zu vernehmen. Zur Zeit der Beschlussfassung wurden noch 169 Gräber in dem entsprechenden Bereich gepflegt, heute sind es noch rund 70; drei Gräber wurden auf Wunsch der Nutzungsberechtigten oberirdisch umgezogen, bei den restlichen ist das Nutzungsrecht abgelaufen oder es wurde durch die Nutzungsberechtigten kostenfrei verzichtet.

 

Bei der Außerdienststellung der Fläche des Friedhofs Reuschenberg handelte es sich um eine Gesamtfläche von 26.000 m², die zu einer jährlichen Kostenersparnis durch den Wegfall der kalk. Verzinsung für den Grund und Boden und reduzierten Pflegeaufwand i. H. v. 29.000 € führte. Der reduzierte Pflegeaufwand bedingt sich dadurch, dass an Stelle der bisherigen Rasenmahd nur noch zweimal jährlich eine Mahd des entstehenden Landschaftsrasens durchgeführt wird. Des Weiteren entfallen sukzessive die Kosten für die Aufnahme und Entsorgung des Herbstlaubs auf den Flächen. Schließlich könnte auf Dauer auch der Aufwand für die Baumkontrolle deutlich reduziert werden, da die Flächen zunehmend weniger betreten werden. Da es sich bei der Fläche auf dem Friedhof Scherfenbrand mit 25.000 m² um einen ähnlich großen Bereich handelt, ist mit einem annähernd gleichen Kostenersparnis zu rechnen.

 

Eine Außerdienststellung bedeutet die Anordnung, dass auf einem Friedhof oder Friedhofsteil keine Bestattungen mehr zugelassen werden. Sie belässt, im Gegensatz zu einer Entwidmung, aber die grundsätzliche Möglichkeit, die Flächen u. U. in der Zukunft doch wieder als Friedhofsfläche zu nutzen. Das Verfahren zur Außerdienststellung von Friedhofsflächen ist in § 1 der Friedhofssatzung festgelegt.

 

§ 1 hat folgenden Wortlaut:

 

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

 

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

 

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

 

1.            Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

 

2.          Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

 

3.          Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

 

4.          Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Leverkusen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof / Friedhofsteil hergerichtet. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen / Aschen auf Kosten der Stadt Leverkusen verlangen.“

 

Derzeit werden noch ca. 320 Gräber von ursprünglich mehreren Tausend in dem betreffenden Bereich gepflegt. Die Kosten für die Anlage der Ersatzgräber inkl. Umbettungen und Umsetzung der Grabmäler dürften, je nach Einzelfall, stark variieren und sich zwischen ca. 2.000 und 3.000 € pro Grab bewegen, wobei die Friedhofsverwaltung, bis auf die eigentlichen Umbettungen und die Versetzung der Grabmäler, versuchen wird, möglichst viel durch eigenes Personal durchführen zu lassen.

 

Die Erfahrungen anderer Friedhofsträger und auch die eigenen auf dem Friedhof Reuschenberg haben gezeigt, dass bei weitem nicht alle betroffenen Angehörigen von dem Angebot der Ersatzgrabstellen Gebrauch machen. Wie viele es bei dieser Maßnahme sein werden, lässt sich jedoch nicht annähernd abschätzen. Die Gesamtaufwendungen für die Ersatzgräber fließen als außerordentlicher Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation ein. Die Erfahrungen aus der Außerdienststellung auf dem Friedhof Reuschenberg lassen erahnen, dass der Wunsch der Nutzungsberechtigten nach einer Umbettung gering sein wird.

 

Die Außerdienststellung der Felder wird den Inhabern der Rechte an den Gräbern schriftlich mitgeteilt. Sie werden über die Folgen in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich zu den Regelungen in § 1 der Friedhofssatzung beabsichtigt die Friedhofsverwaltung den Angehörigen anzubieten, gebührenfrei vorzeitig auf Grabstellen verzichten zu können. Eine Rückerstattung früher gezahlter Grabstellengebühren soll jedoch ausgeschlossen bleiben. Ein Plan, auf dem die betroffenen Grabfelder gekennzeichnet sind, ist als Anlage Bestandteil dieser Vorlage.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Blumensatt, FB 67, 406 - 6705

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die in der Folge des Beschlusses zur Außerdienststellung zu beauftragenden Arbeiten für Umbettungen und Versetzungen von Grabmalen etc. sind in § 1 der Friedhofssatzung als Pflichtleistung der Verwaltung auf Antrag zu erbringen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 1310, Finanzposition 720000

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Höhe der Aufwendungen kann nicht geschätzt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Angehörige die ihnen gemäß Friedhofssatzung zustehenden Ersatzleistungen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme wird sich mutmaßlich auch über viele Jahre hinziehen. Die Aufwendungen sind nicht gebührenwirksam, da es sich um außerordentliche Aufwendungen handelt.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Siehe B). Dazu: Die Außerdienststellung hat langfristig eine gebührenwirksame Reduzierung der Aufwendungen in Höhe von jährlich ca. 29.000 € zur Folge (nach jetzigem Stand). Bereits ab 2021 werden der Wegfall der kalk. Verzinsung für die Friedhofsfläche in Höhe von rd. 17.500 € und die teilweise einsetzende Reduzierung des Pflegeaufwandes durch Drittpersonal gebührenwirksam.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

siehe B)


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Bei der vorliegenden Fragestellung werden von Seiten der Fachverwaltung keine Möglichkeiten für eine Bürgerbeteiligung gesehen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger (Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätten) werden durch ein Anschreiben über die Entscheidung des Rates und seine Konsequenzen informiert.

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]