Betreff
Errichtung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark - Beanstandung/Aufhebung des Beschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 18.06.2020
Vorlage
2020/3878
Aktenzeichen
01/011-34-03-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

  1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III nimmt zur Kenntnis, dass ihr Beschluss vom 18.06.2020 zur Errichtung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark, Vorlage Nr. 2019/3256, vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.

 

  1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III hebt daher ihren Beschluss vom 18.06.2020 zur Errichtung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark, Vorlage Nr. 2019/3256, auf.

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

In ihrer Sitzung am 18.06.2020 fasste die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III mehrheitlich folgenden Beschluss:

 

1.    Die Verwaltung wird mit der Errichtung einer Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark beauftragt. Notwendige Elemente für die Errichtung der Kneipp-Wassertretanlage sind ein Geländer zum Festhalten in der Dhünn, eine Hinweistafel zwecks Erklärungen zum Kneippen und eine Bank zum Sitzen oder Ablegen von Sachen. Ebenfalls muss für eine sichere Eintrittsstelle in die Dhünn Sorge getragen werden.

 

2.    Für die Errichtung und die Unterhaltung der Kneipp-Wassertretanlage ist der Kneipp-Leverkusen e.V. verantwortlich.

 

3.    Sollten rechtliche Belange der Errichtung einer Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark entgegenstehen, sind diese der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vorzulegen. Für den Fall, dass die Wasserwerte Grund für eine Ablehnung der Wassertretanlage sind, beauftragt die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III die Verwaltung mit der Entnahme und Auswertung einer Wasserprobe im Wuppermannpark durch den Wupperverband. Die Werte sollen in einem Gutachten erläutert werden.

 

Der vorgenannte Beschluss wird vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet, da er das geltende Recht verletzt. 

Eine wasserrechtliche Genehmigung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage bzw. die Erteilung einer Befreiung nach den Vorschriften des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes kann nicht erfolgen.

Der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III wird daher mit Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage empfohlen, ihren Beschluss vom 18.06.2020 zur Errichtung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark, Vorlage Nr. 2019/3256, aufzuheben.

 

Nachstehend wird dies wie folgt erläutert:

 

Die für die gewünschte Kneipp-Anlage erforderlichen Einbauten (Fundamente/ mobile oder feste Geländer/ Steinstufen/ Böschungsbefestigungen) befinden sich in einem hochwassergefährdeten Bereich und stellen im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften eine Anlage im bzw. am Gewässer dar. Sie unterliegen somit der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde. Entsprechend der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVU) ist dies die Untere Wasserbehörde.

 

Oberstes Ziel der europäischen und nationalen Gesetzgebung ist ein ökologisch ausgerichteter ganzheitlicher Gewässerschutz, dies bedeutet den guten Zustand bzw. das gute ökologische Potential eines Gewässers zu erreichen bzw. zu erhalten.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) sieht daher für alle Gewässer ein Verschlechterungsverbot vor. Dieser Prämisse unterliegt das Genehmigungsverfahren der Unteren Wasserbehörde, die somit keine Genehmigung erteilen kann, da die für die Kneipp-Anlage erforderlichen und gewünschten Einbauten zu einer erheblichen Gewässerbeeinträchtigung und somit zu einer Verschlechterung im Sinne der EU-WRRL führen würden.

 

Aus Sicht des Natur-und Artenschutzes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Dhünn - als Lachs-Laich-Gewässer - um ein Vorranggewässer in NRW handelt.

Die Dhünn ist in vielen Abschnitten als FFH-Gebiet (Flora Fauna Habitat) ausgewiesen und genießt unter diesem Aspekt den höchsten Schutzstatus. Im Rahmen der anstehenden Neuauflage des Landschaftsplanes soll die Dhünn im Stadtgebiet (genau wie die Wupper) durchgehend als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Aus diesem Grund sind Veränderungen am Gewässer, wie z.B. Eingriffe in die Sohlstruktur, Veränderungen und Störungen in den Uferbereichen, sowie eine eventuelle Beeinflussung der Gewässergüte nach geltendem Landschaftsrecht nicht erlaubt.

 

Rechtsgrundlagen sind:

 

Wasserrecht

Artikel 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)

§§ 27-34 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 22 Landeswassergesetz NW (LWG NW)

 

Natur-, Arten- und Landschaftsschutz

§§ 1, 2, 23, 26, 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie § 10 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) i. V. m. dem Landschaftsplan.

 

Zudem ist zur Gewässeruntersuchung Dhünn im Bereich Wuppermannpark noch zu ergänzen:

 

Der Wupperverband hat aus seiner Verantwortung heraus, ein Gewässermonitoring hinsichtlich der Keimbelastung in der Dhünn veranlasst. Die vorläufig ermittelten Messergebnisse wurden dem medizinischen Dienst zur Beurteilung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit zugeleitet. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund der zahlreichen Misch-und Niederschlagswassereinleitungen sowie der Einleitung vom Kläranlagenablauf der KA Odenthal in die Dhünn, die Einrichtung einer Wassertretanlage infektionshygienisch nicht vertretbar ist.

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Der am 18.06.2020 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III zur Errichtung einer öffentlichen Kneipp-Wassertretanlage im Wuppermannpark, Vorlage Nr. 2019/3256, ist zu beanstanden. Die rechtliche Bewertung der Verwaltung konnte erst jetzt in einer Vorlage aufgearbeitet werden. Aufgrund der rechtlichen Würdigung sollte eine erneute Beratung und abschließende Beschlussfassung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III in ihrer Sitzung am 10.09.2020 erfolgen.