Betreff

Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW; Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH
Vorlage
0071/2009
Aktenzeichen
201-01-06-02-va
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussentwurf:

1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Gremien der Klinikum Leverkusen gGmbH die Weisung, den Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der Begründung zu ändern.

 

2. Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. Ziff. 1 vom Rat bestellten städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH werden abberufen.

 

3. Der Rat bestellt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. Ziff. 1 in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

 

Mitglied

 

stellvertretendes

Mitglied

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

10.

 

 

 

 

Mitglieder lfd. Nrn. 9 und 10 sind der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.

 

 

 

 

 

Häusler

in Vertretung des Oberbürgermeisters

 

 

Begründung

Der Gesellschaftsvertrag der Klinikum Leverkusen gGmbH wurde zuletzt im Rahmen der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen am 25.08.2008 zur Gründung der Physio-Centrum MEDILEV GmbH (Vorlage R 1288/ 16.TA, Textziffer 1 c.) geändert.

 

Die nun vorgesehene Änderung des Gesellschaftsvertrages zielt auf eine Anpassung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates.

 

Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH ist die vorgeschriebene Bildung des Aufsichtsrates derzeit wie folgt geregelt:

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern,

 

Mitglieder sind

 

a)       6 vom Rat zu bestimmende Vertreter/innen,

 

b)       der Oberbürgermeister und ein/eine von ihm zu benennender/e Beamter/in oder Angestellter/e der Verwaltung oder zwei vom Oberbürgermeister zu benennende Beamte/innen oder Angestellte der Verwaltung und

 

 

c)        4 Vertreter/innen der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen

 

Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

 

Der Rat wählt die Mitglieder/Stellvertreter/innen i. S. der Buchstaben a) und b) in einem einheitliche Wahlgang entsprechend den Regelungen der Gemeindeordnung NW. Die vom Rat gewählten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit niederzulegen.“

 

 

Der § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird nach erfolgter Neufassung folgende Regelung enthalten:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern,

 

Mitglieder sind

 

a)    8 vom Rat zu bestimmende Vertreter/innen

 

b)   der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen.

 

c)        5 Vertreter/innen der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen

 

Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

 

Der Rat wählt die Mitglieder/Stellvertreter/innen i. S. der Buchstaben a) und b) in einem einheitliche Wahlgang entsprechend den Regelungen der Gemeindeordnung NRW. Die vom Rat gewählten Vertreter/innen haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.“

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.