Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt
Leverkusen beschließt die Einrichtung der in der Vorlage genannten
Fahrradstraßen/Fahrradzonen im Stadtgebiet.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Märtens Deppe
(zugleich in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit der Vorlage Nr. 2020/3400 „Mobilitätskonzept
2030+“ eine erste Leitlinie für die Einrichtung von zusätzlichen Fahrradstraßen
beschlossen. Im Abschnitt 2.2.3 heißt es hierzu:
„Fahrradstraßen können einen maßgeblichen
Beitrag zur Radverkehrsförderung leisten (steigende Akzeptanz des Radverkehrs
und geringeres Konfliktpotenzial zwischen Radfahrenden, Kfz und zu Fuß Gehenden)
und sind mit vergleichsweise geringem Aufwand umsetzbar, da in vielen Fällen
Beschilderungen und Bodenmarkierungen sowie ggf. punktuelle bauliche Maßnahmen
an Kreuzungen ausreichen. Sie können auf Streckenabschnitten mit bereits hohem
Radverkehrsaufkommen oder auf Streckenabschnitten, die zukünftig wichtige
Radverkehrsverbindungen bilden sollen, eingerichtet werden.“
In einem ersten Schritt sollen folgende Straßen, die überwiegend entlang
der bestehenden Radkomfortverbindungen liegen, zur Einrichtung einer
Fahrradstraße bzw. Fahrradzone vorgeschlagen werden:
Liste der
Fahrradstraßen/Fahrradzonen:
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
Bedeutung im Radverkehrszielnetz |
1 |
I |
Hitdorf |
Rheinstraße/Wiesenstraße |
Radkomfortverbindung |
2 |
I |
Rheindorf |
Unterstraße von Felderstraße bis Burgstraße |
Radkomfortverbindung |
3 |
I |
Wiesdorf |
Fahrradzone: innerhalb des Bereiches Dhünnstraße/Nobelstraße |
Radkomfortverbindung |
4 |
II |
Opladen |
An St. Remigius |
Radhauptverbindung |
5 |
III |
Alkenrath |
Schlebuschrath - Brücke über A1 |
Radkomfortverbindung |
6 |
III |
Alkenrath |
Wilhelm-Leuschner-Straße |
Radkomfortverbindung |
7 |
III |
Schlebusch |
Fahrradzone: innerhalb des Bereiches Oulustraße/Gezelinallee |
Radkomfortverbindung |
Im Anhang der
Vorlage sind Lagepläne vorhanden, aus denen der genaue Verlauf der
Fahrradstraßen hervorgeht.
Ausführung und
verkehrsrechtliche Regelungen:
Fahrradstraßen
werden in Deutschland mittlerweile in vielen Städten eingesetzt. Es gibt
allerdings keine einheitlichen Gestaltungsstandards von Fahrradstraßen. Gesetzlich
wird lediglich die Erkennbarkeit einer Fahrradzone durch wiederholende Piktogramm-Markierungen
(Verkehrszeichen) auf der Fahrbahn bei entsprechender Größe der Zone gefordert.
Die Verwaltung
sieht derzeit keinen Gestaltungsstandard für Fahrradstraßen vor. Aktuell wird
die Beschilderung mit Verkehrszeichen 244.1 vorgesehen und zusätzlich Fahrradpiktogramme
(Sinnbild). Es wird jedoch damit gerechnet, dass in nächster Zeit die
gesetzlichen Regularien angepasst bzw. neue Gesetze (Fahrradgesetz) erlassen
werden. Die Verwaltung geht nach entsprechender Vorankündigung davon aus, dass
in diesem Zusammenhang Richtlinien zur Ausgestaltung von Fahrradstraßen/-zonen
erlassen werden. Bevor die Stadt Leverkusen Fahrradstraßen bzw. -zonen
anordnet, die später nicht mit den Regularien vereinbar sind, wird zunächst
minimalistisch vorgegangen. Ziel soll sein, dass alle Fahrradstraßen und -zonen
gemäß den neuen Gesetzen bzw. Richtlinien ausgestaltet werden. Hierzu zählen
auch die bestehenden Fahrradstraßen.
Folgende Ge- und
Verbote gelten auf einer Fahrradstraße bzw. in einer Fahrradzone:
1.
Anderer
Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen/-zonen nicht benutzen, es
sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Auf den nun einzurichtenden Fahrradstraßen/-zonen
wird anderer Fahrzeugverkehr durch Zusatzzeichen freigegeben.
2.
Für
den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr
darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3.
Das
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4.
Im
Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die
Vorfahrt.
5.
Zu
Fuß Gehende müssen die Gehwege benutzen. Es darf allerdings auf der Fahrbahn
gegangen werden, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Innerhalb
geschlossener Ortschaften ist dabei der rechte oder linke Fahrbahnrand zu
nutzen, außerhalb geschlossener Ortschaften muss der linke Fahrbahnrand genutzt
werden, sofern dies zumutbar ist.
Öffentlichkeitsarbeit:
Eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit vor und während der Einführungsphase ist grundsätzlich
für jede Fahrradstraße vorgesehen. Vor und bei Einrichtung einer Fahrradstraße
wird die Öffentlichkeit (Anwohnende und die Verkehrsteilnehmenden) über die
Presse sowie im Internet informiert. Erfahrungsgemäß tritt bereits wenige
Wochen nach Inbetriebnahme einer Fahrradstraße ein positiver Gewöhnungseffekt ein.
Finanzierung:
Im Rahmen der
Umsetzung des Mobilitätskonzeptes wurden für die Einrichtung von Fahrradstraßen
ab 2021 50.000 Euro/Jahr angemeldet. Mit der Einrichtung der Fahrradstraßen
wird nach Beschluss des Haushaltes und Freigabe der Mittel begonnen. Vorgezogen
wird die Umsetzung der Fahrradstraße Rheinstraße/Wiesenstraße aus Mitteln 2020
des Fachbereichs Ordnung und Straßenverkehr.
Übereinstimmung
mit den Maßnahmenfeldern des Mobilitätskonzeptes 2030+:
Aufbauend auf der
Maßnahmenentwicklung und -bewertung wurde ein integriertes Handlungskonzept zum
Mobilitätskonzept 2030+ abgeleitet. Das integrierte Handlungskonzept basiert
auf den Handlungsfeldern, die auf Grundlage der Stärken- und Schwächenanalyse
und des Zielkonzeptes entwickelt wurden. Auf dieser Grundlage und auch unter
Beachtung von Zielkonflikten, Umsetzbarkeiten und Kosten der Maßnahmenfelder
wurde entschieden, welche in das integrierte Handlungskonzept aufgenommen
werden sollten sowie in welchem Umfang.
Der Rat der Stadt Leverkusen
hat im Rahmen der Vorlage zum Mobilitätskonzept 2030+ einen mittleren
Finanzierungspfad beschlossen, der Maßnahmenfelder einzelnen Handlungsfeldern
in unterschiedlichen Prioritäten zuweist. Das in dieser Vorlage behandelte
Maßnahmenfeld Fahrradstraßen ist dem Bereich „Radverkehr“ zugeordnet und ist in
den Steckbriefen des Mobilitätskonzeptes 2030+ unter dem Punkt 2.2.3 näher
beschrieben.
Anhang: Lagepläne
der Fahrradstraßen
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
1 |
I |
Hitdorf |
Rheinstraße/Wiesenstraße |
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
2 |
I |
Rheindorf |
Unterstraße |
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
3 |
I |
Wiesdorf |
Fahrradzone: innerhalb des Bereiches Dhünnstraße/Nobelstraße |
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
4 |
II |
Opladen |
An St. Remigius |
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
5 |
III |
Alkenrath |
Schlebuschrath - Brücke über A1 |
6 |
III |
Alkenrath |
Wilhelm-Leuschner-Straße |
Nr. |
Bezirk |
Stadtteil |
Straßenname |
7 |
III |
Schlebusch |
Fahrradzone: innerhalb des Bereiches Oulustraße/Gezelinallee |
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: Maßnahmen aus Mobilitätskonzept Sachkonto: 93002
Aufwendungen für die Maßnahme: 50.000 € / Jahr
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle 660009300201
in Höhe von 50.000 €
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |