Betreff
Bebauungsplan Nr. 244/II „Opladen – zwischen Bahnhofstraße, Bahnallee, Uhlandstraße und Kölner Straße"
- Veränderungssperre
Vorlage
2020/0196
Aktenzeichen
613-26-244/II-VSperre-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Entwurf der Satzung (Anlage 1 der Vorlage) für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 244/II „Opladen - zwischen Bahnhofstraße, Bahnallee, Uhlandstraße und Kölner Straße“ wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. d. B. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), in Kraft getreten am 15. April 2020, als Satzung beschlossen.

 

2.     Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 244/II „Opladen - zwischen Bahnhofstraße, Bahnallee, Uhlandstraße und Kölner Straße“.

 

3.      Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen.

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                                   

Richrath                                         Deppe                                              

 

 

Begründung:

 

Lage des Plangebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 244/II „Opladen - zwischen Bahnhof-straße, Bahnallee, Uhlandstraße und Kölner Straße“ befindet sich westlich des Bahnhofes im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk II. Der Geltungsbereich wird im Norden von der Bahnhofstraße als fußläufige Verbindung zwischen Fußgängerzone und Bahnhof Opladen bzw. neue bahnstadt opladen (nbso), im Osten von der parallel zu den Bahngleisen verlaufenden Bahnallee sowie der Humboldtstraße, im Süden von der Uhlandstraße und im Westen von der Kölner Straße begrenzt. Die Fläche des Geltungsbereiches umfasst ca. 7 ha.

 

Anlass der Aufstellung

Für ein leer stehendes Ladenlokal in der Humboldtstraße, Ecke Goethestraße, wurde ein Bauantrag zur Umnutzung in ein Wettbüro eingereicht. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 131/II „Düsseldorfer Straße/Kölner Straße“ trifft keine Regelungen zu Wettbüros und Vergnügungsstätten. Diese sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) generell zulässig. Durch ein Wettbüro in diesem rückwärtigen Bereich abseits der Fußgängerzone besteht die Gefahr einer Vorbildfunktion und weiteren Häufung von Vergnügungsstätten in dem bereits vorbelasteten Innenstadtbereich. Ein Übergreifen auf benachbarte Stadtviertel kann nicht ausgeschlossen werden, da Vergnügungsstätten auch dort in der Regel zulässig sind, sofern es sich um ein Kerngebiet handelt.

 

Die in den übergeordneten Rahmenplanungen formulierten Empfehlungen und Entwicklungsziele für den gegenständlichen Geltungsbereich stimmen nicht mehr mit den Inhalten der Bebauungspläne Nr. 98/II „Busbahnhof Opladen 2. Änderung“, Nr. 99/II „Schillerstraße“, und Nr. 131/II „Düsseldorfer „Straße/Kölner Straße“ überein (Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und Erotikbetrieben für zentrale Versorgungsbereiche als auch in Zusammenhang stehende, angrenzende Quartiere, Einzelhandel im Zentrum erhalten und stärken, Büro- und Dienstleistungssektor im zentralen Versorgungsbereich konzentrieren, Wohnfunktion stärken, Verdichtung etc.).

 

Eine Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2017 hat zudem gezeigt, dass außerhalb der Fußgängerzone ab dem 1. OG das Wohnen die vorherrschende Nutzung ist. Daraus folgt, dass die bestehenden Bebauungspläne im Opladener Zentrum, darunter auch die Bebauungspläne, die bisher umfangreiche Kerngebiete festsetzen, überdacht werden müssen, da sich die Planungsziele der Kerngebietsfestsetzungen nicht nachhaltig eingestellt haben. Das Wohnen soll hingegen durch besser geeignete Baugebiete in den umliegenden Wohnquartieren gestärkt bzw. ausgeweitet werden.

 

Zusätzlich zu den oben genannten grundlegenden Empfehlungen soll im Kreuzungsbereich Schillerstraße, Ecke „Im Hederichsfeld“ ein neues Wohnprojekt durch einen lokalen Opladener Investor (Gemeinnütziger Bauverein Opladen eG - GBO) entstehen. Das Quartier ist aktuell zum größten Teil von geschlossener Blockrandbebauung geprägt, jedoch unterbrechen unbebaute Grundstücke vereinzelt den Charakter. Im Rahmen eines Neubauvorhabens soll die stadtbildprägende Blockrandbebauung aufgenommen werden und der städtebauliche Bestand mit einem Wohnquartier weiterentwickelt werden. Ein fünfgeschossiges Wohngebäude soll den Blockrand schließen und ein weiteres kleineres Wohngebäude im Blockinneren das Areal ergänzen. Die Wohngebäude sollen insgesamt bis zu 70 Wohneinheiten mit Wohnungsgrößen von 40 m² bis 120 m² und eine Tiefgarage umfassen. Über das Planverfahren soll auch die Bebauungskonzeption abgestimmt werden.

 

Der Ursprungsplan setzt im betreffenden Bereich ein Kerngebiet sowie eine Grünfläche, einen Spielplatz und ein Naturdenkmal fest. Der Spielplatz wurde nie realisiert, das Naturdenkmal ist nicht mehr vorhanden. Die festgesetzten Baufenster lassen nur einen relativ kleinen, freistehenden Baukörper an der Schillerstraße zu (Bestandsbau). Der betreffende unbebaute Bereich wird heute u. a. als private Stellplatzfläche genutzt.

 

Aus den oben dargelegten Gründen sollen die bestehenden Bebauungspläne überplant werden. Dazu soll mit dem gegenständlichen Verfahren ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Ziel und Zweck der Planung

Basierend auf den Empfehlungen des Einzelhandels-, Vergnügungsstätten- und Stadtteilentwicklungskonzeptes soll eine Feingliederung der unterschiedlichen Betriebsformen aus den Bereichen Freizeit, Erotik und Glücksspiel im Plangebiet erfolgen. Durch die Feingliederung soll eine negative Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Opladener Zentrums durch den sog. Trading-Down-Effekt und fortschreitende Leerstände insbesondere durch die nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten verhindert werden.

 

Die heutigen Kerngebiete sollen zukünftig als urbane Gebiete (MU) oder Wohngebiete (WA, WB) festgesetzt werden. Dadurch wird die Wohnfunktion im Zentrum von Opladen gestärkt. Im weiteren Verfahren soll zudem geklärt werden, inwieweit eine horizontale und vertikale Gliederung der urbanen Gebiete erfolgen kann. So kommt zum Beispiel der geschossweise Ausschluss von anderen Nutzungen als der Wohnnutzung für einige Bereiche in Betracht. Weiter soll im Bereich der Fußgängerzone durch eine Festsetzung von Ladengeschossen der Einzelhandel gestärkt werden. Zudem soll das geplante Neubauvorhaben im Bereich Schillerstraße/Im Hederichsfeld durch geeignete Festsetzungen planungsrechtlich gesichert werden.

 

Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung und um weitere Neuansiedlungen mit schädlichen Auswirkungen auf das Opladener Zentrum für die Dauer des Verfahrens zu unterbinden. ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.

 

Auswirkungen

In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen:

 

  • Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

 

  • erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein