- Erneuter Aufstellungsbeschluss (vereinfachtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1.
Für das Gebiet westlich und südlich der Stadtmitte in Leverkusen-Wiesdorf ist
ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
grob durch folgende Straßenzüge begrenzt, wobei teils auch die angrenzende
Bebauung im Geltungsbereich liegt:
im
Norden durch die Carl-Leverkus-Straße,
im
Westen durch die Große und Kleine Kirchstraße, die Hauptstraße und die
Schulstraße,
im
Süden durch die Lichstraße, die Birkengartenstraße, die Peschstraße und den
Ludwig-Erhard-Platz sowie
im Osten durch die
Nobelstraße, die Breidenbachstraße, die Dönhoffstraße, die Montanusstraße, die
Lichstraße und die Birkengartenstraße.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage
2 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Aufstellung erfolgt auf Grundlage des
§ 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im
vereinfachten Verfahren.
2.
Der vom damaligen Bau- und Planungsausschuss am 08.09.2014 gefasste Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 194/I „Wiesdorf - westlich und südlich der Stadtmitte
– Steuerung von Vergnügungsstätten“ (Anlage 6 der Vorlage) wird aufgehoben.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich
des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Das Plangebiet
umfasst die westlichen und südlichen Teile des Stadtzentrums in Leverkusen-Wiesdorf.
Für das Stadtzentrum, mit seinem festgelegten zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum
Wiesdorf“, besteht die Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung
als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort (vgl. Einzelhandelskonzept -
Fortschreibung 2017) sowie dem Integrierten Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf, beschlossen vom Rat
der Stadt Leverkusen am 01.10.2018 (siehe Vorlage Nr. 2018/2400). Umfangreiche öffentliche und private
Investitionen zur Aufwertung wurden getätigt bzw. sind in Planung.
Für das Gebiet westlich und südlich des Stadtzentrums in
Leverkusen-Wiesdorf existieren derzeit keine Bebauungspläne, die Zulässigkeit
von Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Durch einen im Jahr 2014 gefassten
Aufstellungsbeschluss (Bebauungsplan Nr. 194/I, Anlage 6 der Vorlage) sind die plansichernden
Instrumente, wie die befristete Zurückstellung oder die Veränderungssperre, aufgrund
der bereits verstrichenen größeren Zeitspanne nicht mehr rechtssicher anwendbar.
Zur Wahrung der Einsetzbarkeit der
plansichernden Elemente und zur Umsetzung der Planungsziele der Steuerung von
Vergnügungsstätten auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt
Leverkusen (CIMA, Köln) vom 25.01.2018, beschlossen am 09.07.2018 als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (siehe
Vorlagen Nr. 2018/2146 und 2018/2146/1), wird dieser alte Aufstellungsbeschluss
erneuert. Der § 9 Abs. 2b BauGB ermöglicht die explizite Steuerung der Ansiedlung
von Vergnügungsstätten. Danach kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß
§ 34 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden
können. Voraussetzung ist, dass dadurch eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen
oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen oder Kindertagesstätten,
verhindert wird.
Die Aufstellung kann im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Für die zentralen, durch
Bebauungspläne erfassten Teile des Stadtzentrums, welche das Plangebiet teils
umranden (City A/„Luminaden“, Rathaus-Galerie, City C einschließlich Rialto-Brücke,
Fußgängerzone Wiesdorfer Platz), sind bereits Regelungen hinsichtlich der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt. Auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB sprechen folgende städtebauliche
Gründe für die Notwendigkeit einer Steuerung von Vergnügungsstätten im
Geltungsbereich des Bebauungsplans:
1.
Die
Häufung von vorhandenen und sich zukünftig ansiedelnden Vergnügungsstätten, wie
z. B. Spielhallen und Wettbüros lässt eine Beeinträchtigung der sich aus der
vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets befürchten,
was zu einer Abwertung der Cityrandlagen führt. Der so ausgelöste sogenannte
„Trading-Down-Effekt“ führt durch die Verdrängung anderer Nutzungen wie Einzelhandel,
Dienstleistungen, Gastronomie, Gewerbe etc. zu einer Minderung der Angebotsvielfalt
im Plangebiet. Insgesamt sind negative Effekte, wie Imageverlust,
Wertminderungen am Immobilienstandort und Leerstände, zu erwarten.
2.
Vergnügungsstätten,
wie z. B. Spielhallen und Wettbüros, stellen eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen
oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe, dar. Auch aus diesem Grund sollte einer
Entwicklung weiterer derartiger Einrichtungen in der Nähe dieser sensiblen
Nutzungen entgegengewirkt werden.
Somit besteht ein Planerfordernis nach
§ 1 Absatz 3 BauGB.
Auf der Grundlage des o. g. Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Leverkusen wird die Ausgangssituation zu erfassen und im weiteren Verfahren festzulegen sein, ob, wo, welche Arten und in welchem Umfang Vergnügungsstätten in den westlichen und südlichen Randlagen der Stadtmitte Wiesdorf angesiedelt werden können. Dabei wird auch das am 01.10.2018 vom Rat beschlossene Integrierte Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf sowie das Einzelhandelskonzept eine Orientierungshilfe bieten.
Im Zuge der Vorarbeiten kann sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch ändern.
Hinweis:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 194/I in Originalgröße (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |