-Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Für das grob umschriebene Gebiet westlich des Feldsiefer Weges im Stadtteil Quettingen ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB aufzustellen.
Der Bereich wird
- im Norden durch die nördliche Grenze der Parzellen 32, 1163 und 1190;
- im Osten durch die östliche Begrenzung des Feldsiefer Weges;
- im Süden durch die südliche Begrenzung der Parzelle 1190 und in
Verlängerung auf die westliche Begrenzung der Parzelle 32 und
- im Westen durch die westliche Grenze der Parzelle 32,
begrenzt.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Erläuterung zum Aufstellungsbeschluss wird unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verkehrsgutachtens gebilligt (Anlage 3 der Vorlage).
Rechtsgrundlagen: Die Aufstellung und Beteiligung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB (Beschleunigtes Verfahren)
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung
für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
Mues Stein
Begründung:
Entsprechend des vom Rat gefassten Grundsatzbeschlusses vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. R 1597/16.TA) ist eine Kindertagesstätte mit zz. vom Fachbereich Kinder und Jugend geplanten 8 Gruppen vorgesehen. Der FB Stadtplanung und Bauaufsicht ist an diese Vorgaben des Rates gebunden. Der Fachbereich Kinder und Jugend beabsichtigt, dort 120 Kindergarten-Plätze anzubieten.
Da theoretisch eine höhere Belegung für die Zukunft nicht auszuschließen ist, geht der Bebauungsplan aus Gründen der Rechtsicherheit von einer maximalen Belegung mit 200 Plätzen aus.
Da das Verkehrsgutachten Quettingen ausdrücklich von den politischen Gremien gefordert worden war, liegt es ausnahmsweise als Anlage bei. Es kommt zu dem Ergebnis, dass für eine 8-gruppige Kita oder für eine kleinere Kita mit Wohngebiet die Einrichtung einer Lichtsignalanlage an der Quettinger Straße notwendig ist. Für eine 4-gruppige Kita oder auch ein Wohngebiet (ohne Kita) wäre eine Lichtsignalanlage nicht notwendig. Aus rein städtebaulicher Sicht wäre – wie in den bisherigen Beratungen des Bau- und Planungsausschusses erörtert – eine 4-gruppige Einrichtung an diesem Standort leichter integrierbar und hätte voraussichtlich eine höhere Akzeptanz.
Alle weiteren notwendigen Beteiligungen sowie Gutachten werden im weiteren Verfahren durchgeführt bzw. beauftragt.
Aufgrund der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 soll hier nun ein Bebauungsplan ausschließlich für eine Kindertagesstätte -ohne Wohnbauflächen- aufgestellt werden.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) als "Prioritäres Projekt zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr.0668/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung
von Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)