Beschlussentwurf:
1. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss wählt folgende Mitglieder in den Unterausschuss Jugendhilfeplanung:
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gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Die Jugendhilfeplanung ist nach § 79 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) eine Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz. Um diese Pflichtaufgabe in angemessener Weise erfüllen zu
können, hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 24.09.1992 eine
Konzeption zur Jugendhilfeplanung in Leverkusen beschlossen sowie einen
Unterausschuss Jugendhilfeplanung gebildet und Arbeitsgemeinschaften zur
Jugendhilfeplanung auf der Grundlage des § 78 des SGB VIII eingerichtet.
Nach § 6 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Leverkusen kann der
Jugendhilfeausschuss beratende Unterausschüsse bilden. Der Unterausschuss
Jugendhilfeplanung wurde eingerichtet zur gezielten Vorbereitung der fachlichen
Entscheidungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung und zur Erleichterung der
kooperierenden Zusammenarbeit von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung. Dem
Unterausschuss gehören an: maximal neun gewählte Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses sowie die Leitung des Frauenbüros und die Leitung des Fachbereichs
Kinder und Jugend. Darüber hinaus gehören die Vorsitzenden der
Arbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung gem. § 78 SGB VIII dem
Unterausschuss als beratende Mitglieder an.
Derzeit gibt es in Leverkusen folgende Arbeitsgemeinschaften gem. § 78
SGB VIII:
1. AG § 78 SGB VIII Kindertagesbetreuung (Vorsitz z. Zt. Frau Georgi),
2. AG § 78 SGB VIII Hilfen zur Erziehung (Vorsitz z. Zt. Frau Karlhofer),
3. AG § 78 SGB VIII Jugendarbeit und Jugendschutz (Vorsitz z. Zt. Frau Riemann),
4. AG § 78 SGB VIII Jugendsozialarbeit (Vorsitz z. Zt. Herr Schmitten).
Die Geschäftsführung wird durch die Stabsstelle Jugendhilfeplanung im
Fachbereich Kinder und Jugend wahrgenommen.
Die Verwaltung ist der Auffassung, die Arbeit des Unterausschusses
fortzusetzen. Für diese Sitzungsperiode des Rates soll daher der Unterausschuss
Jugendhilfeplanung entsprechend der Geschäftsordnung des Unterausschusses in
der Fassung vom 03.05.2016 wiederbesetzt werden. Dazu sind maximal neun
Mitglieder des neu gewählten Kinder- und Jugendhilfeausschusses zu benennen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |