- Bürgerantrag vom 12.07.2010
- Bürgerantrag vom 01.09.2010
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt die Bürgeranträge vom 12.07.2010 und 01.09.2010, ein Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für Freigängerkatzen einzuführen, gemäß den Ausführungen der Verwaltung in der Begründung der Vorlage ab.
gezeichnet: Buchhorn
Begründung:
Mit Schreiben vom
12.07.2010 (s. Anlage 1) und
01.09.2010 (s. Anlage 2) beantragen
die Petenten, die Einführung eines Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes für
Freigängerkatzen zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung von
Hauskatzen.
Aus datenschutzrechtlichen
Gründen können die personenbezogenen Daten der Originalanträge nicht mit
abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder
den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 3 beigefügt.
Tierschutzfachliche Beurteilung:
Bereits im Vorfeld wurde eine ähnlich
lautende Anfrage durch den Tierschutzverein Leverkusen e. V. an die Verwaltung
herangetragen.
Das Thema genießt aktuell eine hohe Präsenz
in der Öffentlichkeit. Tierschutzorganisationen appellieren an Mitbürger und
Behörden. Verschiedene Kommunen haben bereits entsprechende Verfügungen
erlassen, andere sind in Überlegungen. Die Bundestierärztekammer hat sich
positioniert und vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW gibt es ebenfalls eine Einschätzung.
Hintergrund für die verschiedenen
Aktivitäten bildet die überproportionale Steigerung der Katzenpopulation in
verschiedenen Regionen Deutschlands.
Das Problem der Überpopulation von Katzen
trifft auch für das Stadtgebiet von Leverkusen zu. An etlichen Stellen gibt es Gruppen
von unversorgten Katzen, die dort ihr Leben fristen und sich weiter vermehren.
Die in diesem Zusammenhang regelmäßig
auflaufenden Anrufe im Veterinäramt sprechen hier eine einheitliche Sprache.
Die Anrufer gehen auch davon aus, dass die Problemlösung eine wichtige
öffentliche Aufgabe ist.
Die Ursachen für die Überpopulation sind vielfältiger
Natur:
-
Viele
Katzenbesitzer halten ihre Tiere als Freigänger, lassen sie aber nicht
kastrieren (i.d.R. aus Kostengründen).
-
Katzenhalter
setzen ihre Tiere aus, wenn sie sie nicht mehr ausreichend
versorgen können.
-
Durch
Umzug werden Tiere einfach zurückgelassen.
-
Tiere
werden nur unzureichend betreut und versorgt und verwildern zunehmend.
Daraus resultiert:
-
Die
Tiere suchen sich durch Abwanderung neue Reviere, wo auch ausreichend Nahrung
zu finden ist.
-
Die
Katzen vegetieren ohne ausreichende Versorgung oder finden Katzenliebhaber, die
die Tiere entsprechend füttern.
-
Eine
Anbindung an den Menschen kann jedoch nicht mehr erfolgen, da meist schon eine
zu hohe Auswilderung erfolgte.
-
Katzen
werden eingefangen, von den Tierschutzorganisationen kastriert und wieder
ausgesetzt, da keine Anbindung (s. o.) an die Menschen mehr möglich ist und
daher auch keine Vermittlung erfolgen kann.
In der Folge der Überpopulation von
Freigängerkatzen und verwilderten Katzen kommt es immer wieder zu hochgradig
tierschutzrelevanten Zuständen:
-
Die
Tiere sind aufgrund von Parasitenerkrankungen und Mangelernährung abgemagert
und hungrig.
-
Aufgrund
von fehlender tierärztlicher Versorgung kommt es zu Krankheitszuständen, zu
Folgezuständen unversorgter Verletzungen
-
und in
der Folge auch zu Siechtum und zu qualvollem Tod.
Es kommt auch zu anderen Problemen durch die
Überpopulation von Katzen, die zwar nicht direkt tierschutzrelevant sind.
Jedoch ist leicht vorstellbar, dass die indirekte Beeinträchtigung von Bürgern
durch Katzen die Akzeptanz nicht verbessert und so ebenfalls wieder zu
Tierschutzproblematiken führen können. Mögliche Beeinträchtigungen sind:
-
Hygienische
Probleme durch Katzenfäkalien,
-
Vermehrtes
Bejagen von Vögeln und Kleinsäugern.
Darüber hinaus kommt es zu einer Steigerung
der Zahlen von Fundkatzen. Die Aufnahmekapazitäten von Tierheimen werden
erreicht, die Unterbringung von Fundkatzen verursacht für die
Tierschutzorganisationen und im Rahmen der kommunalen Verpflichtungen zur
Unterbringung von Fundtieren steigende Kosten. Insbesondere die Tierschutzvereine
übernehmen also für Unterbringung und Kastrationsprogramme eine hohe
finanzielle Verantwortung, von der sie entlastet werden müssen.
Die Kastrationsprogramme auf Kosten der
Tierschützer können nur verhindern, dass die Zahl der Tiere explodiert, auf Dauer
wird sich aber die Zahl nicht verringern ohne Eingriffe von außen.
Die Versorgungsdefizite haben fatalerweise
keinen dämpfenden Einfluss auf die Fortpflanzungsrate.
Im Gegensatz zu früher hat es sich
etabliert, freilaufende Katzen kastrieren zu lassen. Die Kastrationsverfahren
sind heute erprobt, die tierärztlichen Eingriffe und die Nachwirkungen sind für
Katzen und Kater verträglich, die Kosten sind überschaubar und entstehen
einmalig für jedes Tier. Die Kennzeichnung von Katzen mittels Ohrtätowierung
und/ oder Transponder wird in der Regel im Zusammenhang mit der
Kastrationsnarkose durchgeführt und beeinträchtigt die Tiere nicht. Die
Registrierung der Tiere wird kostenlos auf Anfrage durch das Haustierregister
„Tasso“ durchgeführt. Dadurch sollen verlorengegangene Tiere an den Halter
zurückgeführt werden können. Insofern könnte die Kastration und Kennzeichnung
der Tiere den Haltern zugemutet werden.
Mit Blick auf die Folgen der Haltung von
unkastrierten Freigängerkatzen ist es heute allgemein anerkannter
Beurteilungsstand, dass die Kastration bei Freigängerkatzen eine unersetzbare
Maßnahme zur tierschutzkonformen Haltung ist (s. Merkblatt zur Haltung von
Hauskatzen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.). Dass die
Haltung von Katzen durch Freilauf ergänzt wird, ist unter Tierschutzaspekten zu
begrüßen. Aufgrund des artspezifischen Verhaltens ist es jedoch nahezu
unmöglich, bei fortpflanzungsfähigen Freigängerkatzen ohne Kastration eine
unerwünschte Vermehrung zu verhindern. Ein milderes Mittel als die Kastration
ist nicht zielführend.
Rechtliche Beurteilung:
Ob eine Kastrationspflicht rechtsverbindlich
durch eine ordnungsbehördliche Verordnung vorgegeben werden darf, wird
unterschiedlich bewertet. Rechtsprechung hierzu ist nicht bekannt. Anwaltliche
Kurzgutachten bestätigen teilweise die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme. Wie
aus den dieser Vorlage beigefügten Anlagen
4 - 6 des Städtetages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW
ersichtlich, kommen die kommunalen Spitzenverbände allerdings zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme. Daher kann nach Einschätzung der
Verwaltung nicht ausgeschlossen werden, dass eine dennoch beschlossene
Kastrationspflicht erfolgreich verwaltungsgerichtlich angefochten werden wird.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0675/2010 Beschluss des Finanzausschusses vom
01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Capitain, FB 01, 88 89
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Ablehnung von 2 Bürgeranträgen zur gleichen Thematik
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
keine
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)