Beschlussentwurf:
1. Der
Rat der Stadt Leverkusen beschließt, zum 01.01.2023 die getrennte Erfassung
biogener Abfälle mittels Biotonne im Holsystem einzuführen.
2. Die
AVEA GmbH & Co. KG wird im Rahmen des bestehenden Entsorgungsvertrages die
mit der Einführung der Biotonne verbundenen abfallwirtschaftlichen Leistungen
durchführen.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, das bisherige Gebührensystem zum 01.01.2023 für die
Abfallgebühren zukunftsfähig zu modifizieren, um den formell und materiell
rechtlichen Anforderungen zu genügen.
4. Die
Verwaltung wird gemeinsam mit der AVEA GmbH & Co. KG beauftragt, die zur
Umsetzung der getrennten Bioabfallerfassung erforderlichen Schritte zu veranlassen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Lünenbach
Begründung:
I. Anlass
Mit Umsetzung der
EU-Rahmenrichtlinie (R 2008/98/EG AbfRRL) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
in deutsches Recht sollte dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung des Umwelt-
und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft
Rechnung getragen werden. Neben Einführung einer 5-stufigen Abfallhierarchie
gehört auch der Vorrang der stofflichen Verwertung zu diesen Zielen. So sollte
bis 2015 eine flächendeckende Getrenntsammlung von
a)
Bioabfällen
(§ 11 KrWG) sowie
b)
Papier-,
Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (§ 14 KrWG)
als
haushaltsbezogene Sammelsysteme eingeführt werden.
Die Legaldefinition
für Bioabfälle umfasst nach § 3 Abs. 7 KrWG neben den Garten- und Parkabfällen
als sogenannte Grünabfälle auch Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und
Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, dem
Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus den
Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
Mit Beschluss des Rates vom 23.03.2015 wurde entschieden, zur Erfassung der Bioabfälle - zusätzlich zur bestehenden dezentralen Grünschnittsammlung - eine Abgabemöglichkeit für Bioabfälle aus dem Küchenbereich am Wertstoffzentrum in Leverkusen sowie am Biomassezentrum in Burscheid einzurichten. Dies erfolgte zum 01.01.2016. Zwischenzeitlich wurde im Amtsblatt der europäischen Union – L150 vom 14.06.2018 – die EU Richtlinie 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle veröffentlicht. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass bis zum 31.12.2023 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.
Das
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zur Umsetzung der vorgenannten Abfallrahmenrichtlinie
der EU wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neu eingeführt
wurde § 20 Abs. 2 KrWG. Danach sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (örE) verpflichtet, folgende, in ihrem Gebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle, getrennt zu sammeln: Bioabfälle, Kunststoffabfälle,
Metallabfälle, Papierabfälle, Glas, Textilabfälle (ab 2025), Sperrmüll und
gefährliche Abfälle. Hier wurde explizit die Verpflichtung des örE - somit der
Stadt Leverkusen - neu aufgeführt. Details zu den rechtlichen Erfordernissen
sind dem beigefügen Rechtsgutachten der Kanzlei Gruneberg (Anlage 1) zu
entnehmen.
II. Anforderungen aus dem Abfallwirtschaftsplan – Teilplan
Siedlungsabfall
Die Landesregierung
NRW hat im Rahmen des Abfallwirtschaftsplans (AWP - TP Siedlungsabfall) - Handlungsempfehlungen
zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen formuliert
und Zielwerte für das Jahr 2021, gestaffelt nach Bevölkerungsdichte,
aufgestellt. „Um eine möglichst umfassende getrennte Erfassung und
Verwertung der Bioabfälle, einschließlich der Nahrungs- und Küchenabfälle, zu
erreichen sollte als haushaltsnahes Erfassungssystem die Biotonne eingesetzt
werden.“ (AWP November 2015, Seite 47). Weiter gibt der AWP vor, dass Städte
und Gemeinden, die über keine getrennte Bioabfallsammlung über das System
Biotonne verfügen oder bislang nur eine geringe Abschöpfungsquote an
Bioabfällen erreichen, ihre Entscheidung bezüglich der Einführung einer
Biotonne bzw. eine Optimierung des Systems unter Berücksichtigung der örtlichen
Rahmenbedingungen überprüfen sollen.
III. Status quo in Leverkusen
Mit Einführung
eines Bringsystems für Garten- und Parkabfälle Anfang der 90er Jahre wurde in
Leverkusen ein etabliertes und zwischenzeitlich auch ausgereiftes Erfassungssystem
für Grünabfälle installiert. Dies entspricht der Empfehlung des AWP
hinsichtlich der Erfassung von Grünabfällen. Dabei ist hervorzuheben, dass
dieses System bei den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Akzeptanz genießt und
beispielhafte Erfolge aufzuweisen hat. So konnten seit 2014 jährlich rund 15.000
Tonnen und mehr Garten- und Parkabfälle getrennt erfasst und einer Verwertung
zugeführt werden. Damit wurden bereits die Leitwerte für Sammelmengen biogener
Abfälle 2016 von 70 Kg/E entsprechend den Vorgaben des aktuellen AWP erreicht.
Die langfristige
Zielvorgabe des AWP von 90 kg pro Einwohnende konnte zwar in den Jahren 2014
bis einschließlich 2018 erreicht werden, doch in den letzten beiden Jahren lag
der Wert mit 76,22 kg pro Einwohnende in 2019 deutlich unter der Zielvorgabe,
sodass eine stetige bzw. konstante Erreichung des Zielwertes des Landes NRW
nicht gewährleitstet ist.
Auch wenn der
Zielwert bereits im Bereich der Grünabfälle konstant erreicht werden könnte,
entbindet dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Getrenntsammlung aller
Bioabfälle nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Nach den Vorgaben des KrWG zur
getrennten Erfassung von Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen,
biologisch abbaubaren Abfallanteile zu berücksichtigen und die Erfassung und Verwertung
mit den nunmehr vorliegenden Zielvorgaben der Landesregierung konzeptionell
umzusetzen.
Zur rechtlichen
Betrachtung möglicherweise auszuschöpfender Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 3
und 4 KrWG wurde die Kanzlei Gruneberg mit der Erstellung eines
Rechtsgutachtens beauftragt, welches das derzeit bestehende Erfassungssystem
als nicht ausreichend bewertet (siehe Anlage). Ebenso kommt die im Auftrag des
Umweltbundesamtes erstellte „vergleichende
Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland
zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und verwertbaren Materialien“
zu dem Ergebnis, dass sich bei Kommunen mit einer Biotonne die im Hausmüll
verbleibende Menge an nativer Organik durchschnittlich um ca. 19 kg/Einwohnende
im Jahr reduziert.
So stellt der
Bericht fest: „Der positive Effekt einer
haushaltsnahen getrennten Sammlung von nativer Organik über eine Biotonne
konnte in den Analysen eindeutig belegt werden.“ Auf der Grundlage dieser
Daten ergibt sich für Leverkusen eine potenzielle Sammelmenge, die sich im
Verhältnis zu den bisher erfassten Mengen im 2016 eingeführten Bringsystem wie
folgt darstellt:
Legt man den
Durchschnittwert (29 kg/Ew.) der Abfallbilanz NRW 2018 für kreisfreie Städte
zugrunde, so ist sogar mit einer jährlichen Menge von etwa 5.000 Tonnen für
Leverkusen auszugehen. Je nach Ausgestaltung und Akzeptanz des Systems können
auch höhere Mengen erzielt werden.
IV.
erforderliche Maßnahmen
Einführung der
Biotonne auf freiwilliger Basis
Wie die obige
Grafik „Effektivität der Bringsammlung in Tonnen“ zeigt, hat sich das in 2016
eingeführte Bringsystem für Bioabfälle auch nach fünf Jahren nicht bewährt. Die
Verwaltung schlägt daher zur Umsetzung der bundesgesetzlichen
Getrennterfassungspflicht und unter Beachtung der abfallrechtlichen Grundsätze
nach § 7 Abs. 4 KrWG sowie der Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur in
Leverkusen vor, Bioabfälle ab 01.01.2023 im Holsystem mittels zusätzlichen
Abfallbehälters (Biotonne) getrennt zu sammeln. Die Umsetzung der
Getrennterfassung für alle Bioabfälle begründet sich mit den gesetzlichen Anforderungen
an eine wirtschaftlich zumutbare Verwertung sowie dem erheblichen Veränderungsbedarf
zur Umstellung des Gebührenmodells bei Einführung eines neuen Abfallsystems.
Hier sind umfangreiche Vorarbeiten durchzuführen.
Mit der Einführung
der Biotonne ist gleichzeitig ein Rückgang des Restabfallaufkommens verbunden.
Das aktuell je Einwohnender/Einwohnergleichwert zugrunde gelegte
Restmüllmindestbehältervolumen von 30 Liter je 14 Tage wird daher reduziert,
wenn sich Grundstückseigentümer für eine Biotonne entscheiden. Dies kann - je
nachdem welches Behältervolumen für Restmüll zur Verfügung zu stellen ist - zu
einer Anpassung der Restabfallbehältergrößen auf dem Grundstück führen. Die
Möglichkeiten der privaten Haushalte zur Eigenkompostierung bleiben erhalten.
Anschlussgrad und Mengenprognose
Wie aus dem
beigefügten Gutachten (Anlage 1) hervorgeht, ist eine verpflichtende Einführung
unter Beachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs empfehlenswert, aber nicht
zwingend. Maßgeblich für eine Rechtskonformität des Sammelsystems ist die Effektivität
dessen. Daher ist eine Umsetzung ohne Anschluss- und Benutzungszwang angedacht.
Ein ausreichend hoher Anschlussgrad und eine hohe Qualität der Sammlungsmenge
wird durch entsprechende Gebührenanreize angestrebt.
Das zusätzliche
Aufkommen an Bioabfällen ist somit abhängig von der Attraktivität des Systems.
Es wird von einer Sammlungsmenge von ca. 3.000 t pro Jahr ausgegangen.
Veränderungen im Bringsystem der Grünschnittsammlung können derzeit nur schwer
prognostiziert werden, sodass das bisher sehr erfolgreiche Bringsystem in der
bislang bekannten Form fortgeführt werden soll und voraussichtlich schrittweise
dem tatsächlichen Bedarf angepasst wird.
Abfuhrrhythmen
Hier sind
verschiedene Ausgestaltungen möglich. Laut AWP NRW wird bei 79 % aller
Kommunen ganzjährig eine 14tägige Leerung der Biotonne durchgeführt. 19 %
der Kommunen lassen die Biotonne in den Sommermonaten wöchentlich leeren.
Denkbar ist auch eine wöchentliche Leerung als zusätzliche gebührenpflichtige
Leistung auf Antrag des Grundstückseigentümers. Die verschiedenen Varianten und
Auswirkungen werden im weiteren Verlauf der Entwicklung des Systems
gegenübergestellt. Für den Restabfall bleibt der Abfuhrrhythmus mit 14-tägig im
Wesentlichen unverändert. Anpassungen erfolgen hier voraussichtlich
weitestgehend über eine Reduzierung des Behältervolumens.
Behältergrößen
Als Behältergrößen
sind für die Biotonne Behälter mit 120 und 240 l Füllvolumen vorgesehen. Dies
trägt der technischen Infrastruktur in der Behälterlogistik als auch den
maximal zulässigen Behältergewichten bei der Entleerung Rechnung und entspricht
der gängigen Praxis. Die Behälter werden zur Unterscheidung von den anderen
Abfallbehältern farblich zu erkennen sein. Auch die Bioabfallbehälter werden
mit dem bestehenden Kennzeichnungssystem ausgestattet. Letzteres ermöglicht die
genaue Zuordnung der Abfallbehälter zum Grundstück und stellt bei einer
Gebührenveranlagung, die das jeweils zur Verfügung gestellte Behältervolumen
mitberücksichtigt, ein wesentliches Kontrollinstrument dar.
Entsorgungswege
Die Grünabfälle aus
der Grünschnittsammlung werden weiterhin der Kompostierung beziehungsweise der
Biomasseaufbereitung zugeführt. Die biogenen Abfälle aus der Biotonne werden
voraussichtlich, entsprechend der Empfehlung des AWP NRW, einer Kaskadennutzung
mit einer Vergärung und anschließender Rotte angestrebt. Hier ist beabsichtigt
Transporte optimal zu strukturieren, indem möglichst große Einheiten gebildet
werden.
Kosten der haushaltsbezogenen Bioabfallsammlung
Durch eine
grundsätzliche hohe Auslastung des Müllheizkraftwerks können die reduzierten
Restmüllmengen voraussichtlich durch gewerbliche Anlieferungen kompensiert
werden. Die Kosten der Bioabfallsammlung (Umschlag, Transport und Aufbereitung)
sind aktuell noch nicht bezifferbar, werden aber zeitnah über die Projektgruppe
(näheres unter V.) kommuniziert.
Neues Gebührenmodell
Ab 2023 wird mit der beabsichtigten Neustrukturierung des Gebührenmodells
gleichzeitig ein wirksamer Anreiz zur Müllvermeidung und Getrenntsammlung der
Bioabfälle vom übrigen Restabfall geschaffen. Derzeit erfolgt die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren anhand des
sogenannten Personenmaßstabes, mit der Folge, dass nur die melderechtlichen
Daten Basis der Abfallgebührenerhebung sind. Eine Festsetzung der
Abfallentsorgungsgebühren nach dem Personenmaßstab ist unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und landesrechtlichen Vorschriften
nicht zeitgemäß. Etwa 95 % aller Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
wenden den auch von Leverkusen angestrebten sog. Behältermaßstab an.
Mit Einführung der Biotonne ist daher auch das Abfallgebührensystem zu überarbeiten. Zukünftig soll sich die Gebühr am Leistungsumfang orientieren. Die zuständigen Fachbereiche Umwelt und Finanzen haben sich auf das System einer fixen Grundgebühr je Grundstück mit leistungsbezogener Zusatzgebühr nach Behältervolumen verständigt. Mit dem neuen Gebührensystem wird eine größere Gerechtigkeit in der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren erreicht, da künftig nicht nur auf Grundlage der in Anspruch genommen Leistung, sondern auch der vorgehaltenen Leistung festgesetzt wird. D. h., alle Eigentümerinnen/Eigentümer von wirtschaftlich nutzbaren Grundstücken werden an den Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung mit einer Grundgebühr beteiligt. Die Grundgebühr sichert den Einnahmesockel, unabhängig von der Inanspruchnahme einer individuellen Leistung.
Im Vorfeld ist es jedoch erforderlich, die Grundlagendaten
der Grundstücksnutzung zu erheben. Hierzu sind die Informationen der
Grundstückseigentümer bzw. deren Verwalter einzuholen. Ausgehend von ca. 40.000
Anfragen sind die entsprechenden Rückläufe auszuwerten. Die Ermittlung zur Datenerhebung stellt im Zuge der Einführung einen
hohen Verwaltungsaufwand dar. Das Abfallgebührensystem berücksichtigt dann aber
auch jegliche demographische Entwicklung. Gestützt wird dieses Abfallgebührensystem
auch durch die Ausführungen des Städte-und Gemeindebundes im Rahmen der Gebührentage
NRW.
Die Verwaltung geht derzeit davon aus, dass mit der Änderung des Abfallgebührensystems der mit dem derzeitigen Änderungsdienst – Behältertausch auf Basis der Meldedaten und der Anpassung der Abfallgebührenfestsetzung durch Berechnung der Prozentgrenze - einhergehende hohe Verwaltungsaufwand nach einer Einführungsphase reduziert werden kann und an dieser Stelle somit eine teilweise Kompensation der zusätzlichen Kosten der Biotonne stattfinden kann. Um die Einführung der Biotonne zum 01.01.2023 zu ermöglichen, ist eine Umstellung des Abfallgebührensystems notwendig. Die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren nach Einführung der Biotonne ist mit dem aktuell bestehenden Gebührensystem nicht rechtssicher.
Die zur Einführung der Biotonne und zur Umstellung des Abfallgebührensystems erforderlichen, insbesondere personellen Ressourcen führen wegen der Gebührenrelevanz zu keiner Haushaltsbelastung. Dennoch ist die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der AVEA bestrebt ein optimales Erfassungssystem mit einer möglichst geringen zusätzlichen Gebührenbelastung zu erzielen.
V. nächste Schritte – Von der Entwicklung bis zur Einführung 2023
Die genaue
Ausgestaltung des Systems wird durch eine monatlich tagende Arbeitsgruppe, die
aus den Fachbereichen 20, 32 und AVEA besteht erarbeitet. Eine quartalsmäßig
tagende Projektgruppe wird über die aktuellen Arbeitsergebnisse und anstehenden
nächsten Schritte informiert. Zeitgleich besteht die Möglichkeit Fragen zu klären
bzw. Vorschläge in diesem Prozess einzubringen. Ein Zeitplan vom Zeitpunkt des
Ratsbeschlusses bis zur Einführung der Biotonne ist als Anlage 2 beigefügt.
Neben den
umweltpolitischen Sprechern der Parteien, den Interessenvertretern des
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins sowie des örtlichen Mietervereins werden auch die örtlichen Wohnungsgesellschaften
im Rahmen der Projektgruppe eingebunden. Damit wird den besonderen Belangen von
Wohnungsgesellschaften Rechnung getragen, sich frühzeitig über diesen
Themenbereich zu informieren und sich gegebenenfalls auf Veränderungen
vorzubereiten. Dies gilt insbesondere für das im Folgenden noch näher
erläuterte angestrebte neue Gebührensystem.
Bei einer
Entscheidung von Wohnungsgesellschaften für die Biotonne in Großwohnungsanlagen
steht die AVEA GmbH & Co. KG den Wohnungsgesellschaften im
Einführungszeitraum mit flexiblen Regelungen bei der Entsorgungslogistik zur
Verfügung. Eine erste Information der Politik erfolgte im Rahmen einer
Infoveranstaltung am 26.01.2021, eine Information der Bürgerinnen und Bürger
erfolgt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates. Da grundlegende Voraussetzung
für eine Akzeptanz der getrennten Erfassung von Bioabfällen eine umfassende
Information ist wird der gesamte Prozess medial aufbereitet und begleitet.
Inwiefern dazu eine externe Unterstützung durch eine Agentur möglich ist, wird
noch geprüft.
Neben der aktiven
Pressearbeit werden zudem durch die AVEA geeignete Informationsmaterialien
(auch in verschiedenen Sprachen) sowie allgemeine Beratungsangebote für die
Bürgerinnen und Bürger angeboten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Keine Auswirkungen auf den Haushalt, da sich die Maßnahme über die Abfallentsorgungsgebühren refinanziert.
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Gem. § 8 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 7 Abs. 2 KrWG hat diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. D.h. bei Bioabfällen entsprechend der Abfallhierarchie Recycling vor sonstiger Verwertung (insbesondere energetisch) vor Beseitigung. Unter der Begriffsdefinition Recycling wird die stoffliche Verwertung geführt und damit der energetischen vorangestellt. Die optimale Verwertung ist gegeben, wenn die stoffliche und energetische Verwertung (Kaskadennutzung) kombiniert werden, was beim Vergärungsverfahren durch die Verfahrensschritte der Biogaserzeugung und Nutzung der Behandlung und stofflichen Nutzung der Gärreste der Fall ist.
Energetisch verwertende Restabfallbehandlungsanlagen erfüllen den Anspruch einer hochwertigen Verwertung nicht, da keine stoffliche Verwertung der im Restabfall enthaltenden Organik stattfindet.