Betreff
Verlängerung einer Vereinbarung mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen
Vorlage
0676/2010
Aktenzeichen
51-Gu-Sl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.09.2006 abgeschlossenen Verträge vom 25.10.2006 (Anlage) mit

 

-          der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

-          der Psychologischen Beratungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Leverkusen

 

über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote bis zum 31.12.2015 zu verlängern.

 

Die notwendigen Mittel werden weiterhin unter Innenauftrag 5100 06 15 01 03 - Hilfe zur Erziehung -, Finanzposition 730000 bereitgestellt.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Adomat                                  Häusler

 

Begründung:

 

Die Vereinbarung mit

 

-          der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

-          der Psychologischen Beratungsstelle des Ev. Kirchenkreises Leverkusen

 

über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote endet vertragsgemäß am 31.12.2010.

 

Beide Vertragspartner wünschen eine Verlängerung der Verträge um weitere 5 Jahre ab 01.01.2011 bis zum 31.12.2015.

 

Die Zusammenarbeit mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in den letzten 5 Jahren hat sich in hohem Maße bewährt.

 

Die Verlängerung der Verträge ist jedoch auch aus anderen Gründen geboten:

 

Gemäß §§ 27, 28 in Verbindung mit § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder-und Jugendhilfe – (SGB VIII) haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung u. a. in Form der Erziehungsberatung. Der öffentliche Jugendhilfeträger wird in § 36 a Abs. 2 SGB VIII zwecks Erfüllung dieser Pflichtaufgabe auch zum Abschluss von Vereinbarungen über die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, mit anderen Leistungsanbietern verpflichtet.         

 

Die Vereinbarung mit den genannten Erziehungsberatungsstellen über die Förderung präventiver Angebote unterscheidet die unmittelbare Beratung "face to face" (80%) und die funktionale Erziehungsberatung in Kindergärten pp. (20%), um auch die Eltern zu erreichen, die aufgrund ihrer Herkunft oder aus anderen Gründen den Weg in eine Erziehungsberatungsstelle nicht gehen würden.

 

Unabhängig von der rechtlichen Gewährleistungspflicht der Stadt Leverkusen zur Sicherstellung der Hilfe nach §§ 79, 80 SGB VIII ist die Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen auch aus fiskalischen Gründen geboten.

 

Die Stadt Leverkusen könnte den Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung selbst nur durch Einsatz von mindestens 6 zusätzlichen psychologischen Fachkräften oder durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Hilfen nach § 36a SGB VIII (zum Beispiel bei freiberuflichen Psychologen und Therapeuten) erfüllen.

 

Diese Regelung wäre allerdings wesentlich teurer da die konfessionellen Erziehungsberatungsstellen 34% der Gesamtkosten tragen und insgesamt rd. 124.000 € Landesmittel generieren.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   0676/2010

 

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Schaal, Renate FB 51, -5175

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Verlängerung der Vereinbarung mit

 

-          der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

-          der Psychologischen Beratungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Leverkusen

 

über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote bis zum 31.12.2015.

 

Die Maßnahme ist durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 5100 06 15 01 03 - Hilfe zur Erziehung -, Finanzposition 730000

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

2011:  274.100 €

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

2012:  276.850 €

2013:  279.600 €

2014:  282.400 €

2015:  285.250 €

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Die Mittel sind seit 2006 jährlich in entsprechender Höhe im Budget berücksichtigt.

 

Die Stadt Leverkusen könnte den Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung selbst nur durch Einsatz von mindestens 6 zusätzlichen psychologischen Fachkräften oder durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Hilfen nach § 36a SGB VIII (zum Beispiel bei freiberuflichen Psychologen und Therapeuten) erfüllen.

 

Diese Regelung wäre allerdings wesentlich teurer da die konfessionellen Erziehungsberatungsstellen 34% der Gesamtkosten tragen und insgesamt rd. 124.000 € Landesmittel generieren – s. Begründung zur Vorlage.

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

entfällt