Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in Anlage 1 der Vorlage dargestellten Änderungen der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich des Verfahrens bei Werbung für allgemeine politische Wahlen sowie die dargestellten redaktionellen Anpassungen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Mit Vorlage Nr. 2020/3372 hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 10.02.2020 beschlossen, die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der Wahlwerbung zu ändern. Aufgrund der darauffolgenden Erfahrungen aus der Landtagswahl 2020 und daraus abgeleiteter Vorschläge aus dem politischen Raum ist eine Anpassung der Richtlinie erforderlich. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Änderungen zu Ziffer 12 (Wahlwerbung) sowie um redaktionelle Anpassungen auf Grund organisatorischer Änderungen in der Verwaltung.
Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen vor:
1. Änderung zu Ziffer 12:
- Freigabe aller nutzbaren Standorte für politische Wahlwerbung. Es wird nur noch definiert, wo nicht plakatiert werden darf.
- Ein Standort darf nur noch von einer Partei genutzt werden (doppelseitig).
- Eine Partei darf auf einer Straße nur jeden 4. nutzbaren Standort belegen (bei Kommunalwahlen nur jeden 6.), beginnend von Hausnummer 1 bzw. auf der anderen Straßenseite bei Nr. 2, Kreuzungen und nicht nutzbare Standorte überspringend.
- Plakate sonstiger
Antragsteller für Feste/Veranstaltungen, dürfen entgegen Pt. 5.4 der Richtlinie
in diesem Zeitraum als max. 2. Plakat zusätzlich zur Wahlwerbung angebracht
werden.
- Für die Integrationsratswahl werden 300 mit gelber Banderole markierte Standorte reserviert, die dann ausschließlich für zu dieser Wahl zugelassene Parteien, Gruppierungen etc. zur Verfügung stehen und zusätzlich zu möglicherweise anderen Plakaten für weitere zeitgleich stattfindende Wahlen genutzt werden können.
- Der Beginn der Plakatierung wird auf den 44. Tag vor der Wahl vorgezogen, so dass mit Erhalt der Genehmigung per Mail begonnen werden kann.
- Eine Nichteinhaltung der Bedingungen führt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
2. Änderung zu Ziffer 8.2 durch geänderten Wahlzeitraum
Kollidiert die
beantragte Dauer der Sondernutzung mit der Frist von 45 Tagen vor allgemeinen politischen Wahlen, so
endet die erteilte Sondernutzungserlaubnis spätestens
am 50. Tag vor der betreffenden Wahl.
3. Hinzufügen Ziffer 10.4 -Bußgeldverfahren
In den Punkten 10.1 –
10.3 kann zusätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
4. Redaktionelle Änderungen
Im Text der Richtlinie wird durch die zum 01.08.2020 vollzogene organisatorische Änderung die Bezeichnung des zuständigen Fachbereichs geändert. Die Bezeichnung „Fachbereich Bürger und Straßenverkehr“ wird durch „Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr“ ersetzt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Vorschläge zur Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern aus dem politischen Raum und der anstehenden Bundestagswahl im Jahr 2021 wird eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus als notwendig erachtet.