Beschlussentwurf
Herr Ernst Müller, Direktor des Arbeitsgerichts Solingen a.
D., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle; Herr Peter F. Brückner,
Präsident des Sozialgerichts Düsseldorf, zum stellvertretenden Vorsitzenden
nach § 67 LPVG NRW bestellt.
gezeichnet:
Uwe Richrath
Begründung:
Nach § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und sechs Beisitzern (drei Personalrat; drei Dienststelle, die jeweils anlassbezogen benannt werden).
Auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung nach Beginn der Wahlperiode zu einigen.
Im Vorfeld der Entscheidung haben sich Dienststelle und Personalrat darauf verständigt,
· Herrn Ernst Müller, Direktor des Arbeitsgerichts Solingen a. D.., den Vorsitz und
· Herrn Peter F. Brückner, Präsident des Sozialgerichts Düsseldorf, die Stellvertretung
zu übertragen (Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Personalrates am 02.03.2021).
Beide Herren haben bereits in der Vergangenheit Erfahrungen als (stellvertretende) Vorsitzende einer Einigungsstelle, gesammelt; Herr Müller auch langjährig bei der Stadtverwaltung Leverkusen. Sie haben außerdem mündlich signalisiert, für die o. g. angefragten Funktionen zur Verfügung zu stehen.
Formal obliegt dem Rat der Stadt Leverkusen als oberste Dienstbehörde (vgl. § 2 I Nr. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen analog) die Entscheidung.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aktuell hat es sich schwierig gestaltet, entsprechende Kandidaten zu rekrutieren. Damit eine Einigungsstelle im Bedarfsfall konstituiert werden kann, ergibt sich die Dringlichkeit.