- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
- Beschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der/des
A 1: Kulturausbesserungswerk, Träger
und Förderverein freie Jugend- und Kulturzentren e. V., Kolbergerstr. 95A,
51381 Leverkusen
A 2: Flüchtlingsrat
Leverkusen, Kolbergerstr. 95a, 51381
Leverkusen
Behörde
/ TÖB 1: Wehrverwaltung,
Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf
Behörde
/ TÖB 2: PLEdoc GmbH, Postfach
12 02 55, 45312 Essen
Behörde
/ TÖB 3: Nabu, BUND, LNU Gustav-Heinemann-Str. 11, 51377 Leverkusen
Behörde
/ TÖB 4: LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
Behörde
/ TÖB 5: Energieversorgung
Leverkusen GmbH (EVL) , Overfeldweg 23, 51371 Leverkusen
Behörde
/ TÖB 6: DB Services Immobilien
GmbH, Deutz-Mülheimer Straße 22-24, 50679 Köln
wird gemäß Beschlussentwurf der
Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden.
Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf der 1. Änderung des
Flächennutzungsplanes neue bahnstadt opladen
wird gemäß § 5 Baugesetzbuch - BauGB i. d. F. d. B. vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),
beschlossen.
3. Die als Anlage 3 der Vorlage beigefügte Begründung wird gebilligt.
gez.
Häusler Stein Mues
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Die neue bahnstadt opladen befasst sich als städtebauliches Schwerpunktprojekt der Stadt Leverkusen und der DB AG im Rahmen der Regionale 2010, einem Strukturförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Region Köln/Bonn [www.regionale2010.de], mit der Entwicklung einer 72 ha großen, für den Betrieb nicht mehr benötigten Bahnfläche.
Das Areal liegt zentral im Stadtgebiet und umfasst im Osten (44 ha) die Flächen des ehemaligen Ausbesserungswerkes Opladen und des Gleisbauhofes. Weitere Entwicklungsflächen (17 ha) in direkter Nähe zum Zentrum Opladen liegen westlich der Bahnstrecke Köln-Wuppertal.
Für ein ca. 33 ha großes Teilgebiet östlich der Bahnstrecke ist die Durchführung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.
In seiner Sitzung am 01.03.2010 hat der Bau- und Planungsausschuss die
öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
beschlossen.
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 12.04.2010 bis einschl.
12.05.2010 stattgefunden.
Ein Großteil der eingegangenen Stellungnahmen bezog sich inhaltlich auf die parallel zur öffentlichen Auslegung der 1. Flächennutzungsplanänderung durchgeführten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 172 A/II „nbso – Grüne Mitte“.
Lediglich zwei Stellungnahmen bezogen sich nahezu gleichlautend auf Inhalte der 1. Flächennutzungsplanänderung.
Die in den Stellungnahmen angesprochenen Friktionen zwischen einer Wohn- und der
kulturellen Nutzung im KAW können aber sinnvoll erst auf der Ebene der
Bebauungsplanung bzw. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.
Eine Änderung des
Entwurfes der 1. Flächennutzungsplanänderung ist daher nicht notwendig.
Teile der Flurstücke
die sich innerhalb der Abgrenzung der 1. Flächennutzungsplanänderung befinden,
sind noch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt.
Die entsprechenden
Verfahren sind eingeleitet. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon
auszugehen, dass im Wesentlichen lediglich die so genannte „Halle Nord“ in
absehbarer Zeit nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden wird. Die
Bereiche die nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind, werden von
der Genehmigung der Bezirksregierung ausgenommen; für sie hat der
Flächennutzungsplan bis zum Zeitpunkt der Freistellung lediglich
deklaratorischen Charakter.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.702/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / 61 / 6121
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Reaktivierung des ehemaligen Bahnausbesserungswerkes Opladen erforderlich ist
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen im Etat der neuen bahn stadt :opladen zur Verfügung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Sind derzeit nicht abzuschätzen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s.
unter B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine