Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt aus juristischen Gründen die Widmung nach § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW für folgende Verkehrsflächen:
1. Verbindungsweg
von Felderstraße bis Am Hohen Ufer als Gemeinde-/befahrbarer Wohnweg.
2. Am
Hohen Ufer (von Solinger Straße aus bis Nr. 4) als Gemeindestraße/
Anliegerweg.
3. Am
Hohen Ufer (Solinger Straße bis Buschkämpchen) als Gemeindeweg beschränkt auf
den Fußgänger- und Radfahrverkehr.
4. Buschkämpchen
(nördlich der Straße Am Hohen Ufer).
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Vorbemerkung:
Die Straße Am Hohen Ufer war in den Statistiken bis 1971 noch als unbefestigter Weg angegeben. Die Auswertung eines Flurbereinigungsverfahrens aus dem Jahr 1930 hat die Anlage als „Wirtschaftsweg und öffentlicher Fußweg“ bezeichnet. Im Jahr 1959 erfolgte für eine Bebauung die Kanalisation von Solinger Straße bis Nr. 8. Am Stichtag 01.01.1962 des Straßen- und Wegegesetzes entsprach also die Straße nicht den Vorgaben einer öffentlichen Straße.
Zu Beschlusspunkt 2:
Tatsächlich erfolgte die erstmalige Herstellung von Solinger Straße bis zur Nr. 4 erst 1978. Zur Abrechnung nach BauGB wurde fälschlicherweise die faktische Widmung zum Stichtag des Straßen- und Wegegesetzes angenommen. Zur rechtlichen Klarstellung soll ein Widmungsverfahren für die einzelnen Teile der Straße Am Hohen Ufer durchgeführt werden.
Zu Beschlusspunkt 1 und 3:
Neben dem schließlich 1983 abgerechneten Ausbau zwischen Solinger Straße und Nr. 4 wird auch der Verbindungsweg zur Felderstraße als befahrbarer Wohnweg einbezogen, da er der Erschließung der Häuser 1a, 1b und 2 dient (Abgrenzung siehe Lageplan 1). Der ebenfalls zur Straße Am Hohen Ufer gehörige Teil zwischen Solinger Straße und Buschkämpchen wird entsprechend der vorhandenen Nutzung beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmet. Diese Verbindung war 1974 um einen Parallelweg ergänzt worden (Lageplan 2).
Zu Beschlusspunkt 4:
Die Straße Buschkämpchen war 1964 von der Löhstraße bis Am Hohen Ufer erstmals hergestellt worden und 1967/1977 (Kostenspaltung) nach BauGB abgerechnet. Zwar war hier am 19.06.1967 vom damals zuständigen Hauptausschuss eine Widmung beschlossen worden, jedoch konnte hierzu keine Veröffentlichung gefunden werden. Ohne diesen Nachweis ist die Widmung juristisch nichtig. Somit ist eine erneute Widmung erforderlich (Lageplan 3). Unberührt bleibt die Widmung des südlichen Teiles der Straße Buschkämpchen aus dem Jahr 1983 bestehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |