Beschlussentwurf:

 

1. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung / Offenlage des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 29.10.2009 vorgebrachten Stellungnahmen (Anlagen 4, 5, 6, 7 der Vorlage) sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.

 

2. Der Lärmaktionsplan in der Fassung vom 28.09.2010 (Anlagen 1, 2a/2b, 3a/3b der Vorlage) wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                       Stein                                                        Mues

 

Begründung/Sachverhalt:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

 

Die Lärmbelastung stellt heute auf europäischer und nationaler Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungsraumes Köln/ Bonn/ Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Europa.

Die Europäische Union hat im Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt.

"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden.

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen. Die Lärmaktionsplanung ist damit ein erster Schritt im Zuge der Umsetzung der EG-Umgebungslärm-Richtlinie, die die Grundlage zur EU-weiten Lärmbekämpfung darstellt.

 

Lärmkartierung

In der ersten Stufe der Lärmkartierung wurden die besonders lärmrelevanten Bereiche bearbeitet. Im Rahmen der Umgebungslärmkartierung NRW wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) für die Stadt Leverkusen Lärmkarten erstellt. Sie zeigen die am stärksten befahrenen Bundes- und Landesstraßen mit über sechs Millionen Kraftfahrzeugen/ Jahr (entspricht 16.400 Kraftfahrzeugen/ Tag). Die Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/laerm/viewer.htm veröffentlicht.

Die Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen/Jahr (entspricht 164 Zügen pro Tag) wurden vom Eisenbahnbundesamt erarbeitet und unter http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/ veröffentlicht.

In der zweiten Umsetzungsstufe sind bis Ende Juni 2012 für alle Ballungsräume mit > 100.000 Einwohner und > 1.000 Einwohner/km2 und die Hauptlärmquellen weitere Lärmkartierungen abzuschließen.

 

Lärmaktionsplan

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen.

Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).

Der Lärmaktionsplan kann z.B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:

  • Verkehrsplanerische Maßnahmen wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens - (emissionsmindernde Maßnahme),
  • Bauliche Maßnahmen wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken - (emissionsmindernde Maßnahme),
  • Verkehrssteuernde Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitl. Beschränkungen des Schwerlastverkehrs - (emissionsmindernde Maßnahme),
  • Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.

Hierbei sind Maßnahmen vorzuziehen, die bereits die Entstehung von Lärm verhindern (emissionsmindernd).

In Leverkusen sind für 13 Bereiche des Stadtgebietes so genannte "Teilaktionspläne" aufzustellen.

 

Planbezeichnung

Straßenverkehr

1

Rat-Deycks-Straße (B 232), Opladen

2a

BAB A 3, Bereich Mühlenweg/Zeisigweg, Küppersteg

2b

BAB A 3, Bereich Erlenweg, Küppersteg

2c

BAB A 3, Bereich Apenrader Str./Am Stadtpark, Manfort

3

Europaring (B 8), Küppersteg

4

BAB A 1, Bereich Eichenweg/Eschenweg, Küppersteg

5a

Gustav-Heinemann-Str.(L 290), Manfort

5b

Gustav-Heinemann-Str.(L 290), Manfort

 

Schienenverkehr

6

Lucasstraße, Im Winkel, Opladen

7

Bürriger Weg, südl. Mühlenweg, Bürrig

8

Föhrenweg / Eisholz, Küppersteg

9

Sonderburger Str. (Schleswig-Holstein-Siedlung), Manfort

10

südl. Gustav-Heinemann-Str. /Kunstfeldstraße, Manfort

11

Fr. Ferdinand-Runge-Straße, Bf. Lev.-Mitte, Wiesdorf

12

Carl-Rumpff-Str. (Bayer-Werkssiedlung), Wiesdorf

13

Burgloch (Fixheide), Quettingen

 

Der Lärmaktionsplan Leverkusen gliedert sich in drei Teile: 1. Bericht, 2. Maßnahmenkatalog Straßenverkehr und 3. Maßnahmenkatalog Schienenverkehr (Anlagen 1, 2a/b und 3a/b).

 

            Weiteres Vorgehen

 

Der Lärmaktionsplan Leverkusen wird nach seiner Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission gemeldet. Damit ist die erste Umsetzungsstufe der EG-Umgebungslärmrichtlinie (EG-ULR) abgeschlossen.

Ab 2011 folgt dann die zweite Umsetzungsstufe der EG-ULR für den Ballungsraum Leverkusen mit dem Beginn der strategischen Lärmkartierung für den Ballungsraum Leverkusen.

 

Jahr

Aufgabe

2011/2012

Strategische Lärmkartierung gem. § 47c BImSchG und 34. BImSchV: Hauptsverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/Jahr, sonstige lärmrelevante Straßen, Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/Jahr, nicht-bundeseigene Schienenstrecken, lärmrelevante Flughäfen und -plätze, Gewerbe (IVU-Anlagen)

(Frist: 30. Juni 2012 – Umsetzung EG-ULR, 2. Stufe)

2012/2013

Erstellung Lärmaktionsplan gem. § 47d BImSchG

(Frist: 18. Juli 2013 – Umsetzung EG-ULR, 2. Stufe)

 

Der Lärmaktionsplan wird alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls fortgeschrieben.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0708/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Georg Kimmerle/ FB 32/ 3244.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe (gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit § 47 d Bundes-Immissions­schutzgesetz (BImSchG) angehalten in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen. Die Lärmaktionsplanung ist damit ein erster Schritt im Zuge der Umsetzung der EG-Umgebungslärm-Richtlinie, die die Grundlage zur EU-weiten Lärmbekämpfung darstellt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 – Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen - zur Verfügung

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der hierin aufgeführten Maßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

s. Ausführung zu B.)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)