Beschlussentwurf:
Die Benutzungsordnung für KulturStadtLev – Teilbetrieb Stadtarchiv wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.
gezeichnet:
Häusler Adomat
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Landtag des Landes Nordrhein – Westfalen hat am 9. März 2010 das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivsguts im Lande Nordrhein - Westfalen (Archivgesetz Nordrhein – Westfalen - ArchivG – NRW) beschlossen. Dieses macht eine Neufassung der Benutzungsordnung des Stadtarchivs vom 3. Dezember 2002 erforderlich.
Folgende Paragraphen der Benutzungsordnung enthalten wesentliche Änderungen auf der Grundlage dieses Gesetzes:
- § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 (differenziertere Aufgabenbeschreibungen)
- § 3 (grundsätzliche Unveräußerlichkeit von Archivgut, grundsätzliche Erhaltung des Archivgutes in seiner Entstehungsform)
- § 4 Abs. 1 (Wegfall des bisher geforderten Nachweises eines berechtigten Interesses für die Archivnutzung, d. h. grundsätzliche Zugänglichkeit für jedermann)
- § 7 (Änderung von Sperrfristen vor allem für Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht).