Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung III stimmt der Bauvoranfrage zu und verzichtet auf die Einleitung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens zur Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplans.
gezeichnet:
Mues
Begründung
Gemäß §10 Abs.1
Ziff. 9 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009 sind die
Bezirksvertretungen zuständig für bestimmte planungsrechtliche Entscheidungen
nach dem Baugesetzbuch (§ 37 Abs.1 Satz 1 GO NRW). Dies beinhaltet nach
Buchstaben c) dieser Vorschrift planungsrechtliche Genehmigungen für nicht
privilegierte sonstige Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, sofern
der Flächennutzungsplan keine Bauflächen- bzw. Baugebietsdarstellungen enthält.
Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes i.S.v. § 30 Baugesetzbuch (BauGB) noch innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit nach
§ 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.
Im konkreten Fall
ist vorgesehen, auf dem Grundstück hinter der Kindertagesstätte
Nikolaus-Groß-Straße, 51375 Leverkusen, Gemarkung Schlebusch, Flur 4,
Flurstücke 1271 und 1272 (südlich des unteren Seeweges), die Fläche als
Hochseilklettergarten für Kinder und Jugendliche zu nutzen. Der zz. bestehende
Hochseilklettergarten der ejs, Evangelische Jugend der Kirchengemeinde
Schlebusch, Geschwister- Scholl- Straße 2 soll ortsnah von der einen Seite
des Sees auf die andere Seite verlagert werden. Die Liegenschaften sind
städtisch, ein Eingriff in das bestehende Grundstück der Kindertagesstätte ist
nicht angedacht. Ein Gestattungsvertrag (Miet-, und Nutzungsvertrag) zwischen
dem Fachbereichs Finanzen/Liegenschaften und dem Betreiber (Evangelische Jugend
der Kirchengemeinde Leverkusen Schlebusch) wird bei genehmigtem Nutzungskonzept
und Zustimmung Bezirk III geschlossen.
Die hochwertigen
Klettermaterialien sollen in einem Container an der Rückseite der
Kindertagesstätte deponiert werden. Der noch aufzustellende Container wird in
die Landschaft eingepasst.
Zugänglich ist der
geplante Hochseilklettergarten über einen Fuß- bzw. Fahrradweg von der
Alkenrather Straße und Geschwister-Scholl-Straße. Die Nutzer, überwiegend
Kinder und Jugendliche, kommen zu Fuß oder mit dem Fahrrad bzw. mit dem Bus. In
Ausnahmefällen werden sie mit dem PKW gebracht. Die baurechtlich notwendigen 3
PKW-Stellplätze werden laut Antragsteller auf dem Lehrerparkplatz der GGS,
Erich- Klausner Grundschule, Alkenrather Straße nachgewiesen.
Ein Antrag auf
Erteilung eines Vorbescheides wurde am 08.07.2010 gestellt.
Planungsrechtlich
ist das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan (FNP)
stellt den überwiegend betroffenen Grundstücksteil als Grünfläche – Zweckbestimmung
Parkanlage dar. Der Landschaftsplan gibt für das Gebiet das Entwicklungsziel 9
– Erhaltung von Grünflächen vor. Der gesamte Grundstücksbereich ist Bestandteil
eines Landschaftsschutzgebietes. Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
bestehen keine Bedenken gegen die Verlagerung des Hochseilgartens.
Der Fachbereich
Finanzen/Liegenschaften wird eine entsprechende Vorlage über den Pachtvertrag fertigen.
Da das Vorhaben nicht zu den in § 35 Abs. 1 BauGB benannten privilegierten
Vorhaben zählt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach
können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 3
BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor,
wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (Nr.
1), den Darstellungen z. B. des Landschaftsplanes widerspricht (Nr. 2) oder
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden
(Nr. 5).
Die Belange des
Landschaftsschutzes sind im Vorgriff auf die Antragstellung geprüft worden. Der
Eingriff in Natur und Landschaft für den Hochseilklettergarten besteht in der
Inanspruchnahme einer Fläche von ca. 50 x 35 m. Hierzu hat eine Eingriffs- und
Ausgleichsbewertung stattgefunden, so dass auf Grund der geplanten
Ausgleichsmaßnahmen eine Befreiung gemäß § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
durch den Fachbereich Umwelt in Aussicht gestellt wird. Diese Befreiung würde unter
der Bedingung erfolgen, dass maximal nur 4 Kletterelemente betrieben werden und
keine gewerbliche Ausrichtung erfolgt.
Die alleinige
Darstellung des Flächennutzungsplanes rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch
nicht die Ablehnung des Antrages, da die öffentlichen Belange
hinreichend geprüft und auf Grund der Kompensationsmaßnahmen eine nachteilige
Wirkung auf Natur und Landschaft in weit reichendem Maß vermieden wird. Sonstige
öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe sind nach Prüfung des Antrages nicht
erkennbar. Das Vorhaben ist daher aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig.
Sofern die
Darstellung des Flächennutzungsplanes in dem in Rede stehenden Teilbereich des
Stadtgebietes verwirklicht werden soll, kann dies nur durch die Aufstellung
eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung von Grünflächen erfolgen.
Die Verwaltung
empfiehlt, von der Aufstellung eines Bebauungsplanes abzusehen und der
beantragten Baugenehmigung zuzustimmen.
Aus den beigefügten
Plänen ist der Standort des Bauvorhabens ersichtlich.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.0737/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: ……………………………………………..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Herr Rudolf Hauser, FB 61, 6150
Baugenehmigungsverfahren gehören zu den hoheitlich-pflichtigen Aufgaben.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Keine Auswirkungen, sofern kein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine Auswirkungen, sofern kein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Keine Auswirkungen
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)