Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts.
2. Der Bundestagsabgeordnete Herr MdB Dr. Karl Lauterbach wird aufgefordert, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Das deutsche
Abfallrecht muss in wenigen Monaten an die Vorgaben der Europäischen
Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat im
August 2010 den Referentenentwurf eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
vorgelegt und im September mit den Verbänden erörtert.
Die kommunalen
Spitzenverbände befürchten Gefahren für die kommunal verantwortete
Abfallentsorgung, für die Planungs- und Investitionssicherheit der Kommunen und
die Stabilität der Abfallentsorgungsgebühren, sollten die vorgesehenen
Regelungen unverändert von den Gesetzgebungsorganen des Bundes beschlossen
werden.
Die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, respektive der Städtetag
Nordrhein Westfalen empfehlen daher ihren Mitgliedsstädten den Abschluss einer
von den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Resolution mit dem Ziel, über
diese Grundlage und das Gespräch mit dem örtlichen Bundestagsabgeordneten für
die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den parlamentarischen Beratungen
einzutreten.
Inhaltlich enthält der
Referentenentwurf eine Reihe zum Teil wesentlicher Änderungen zum heutigen
Abfallrecht. Nachfolgend werden einige wichtige Punkte angesprochen, die zu
dieser bundesweit von den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegten Resolution
geführt haben. Dabei wird aus Sicht der Verwaltung der Text kommentiert.
Die Dualität von privater
und öffentlich-rechtlicher Entsorgung im derzeitigen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird weiterhin aufrechterhalten. Die
gewerblichen Erzeuger und Besitzer von Abfällen bleiben nach dem
Verursacherprinzip grundsätzlich selbst für die Entsorgung ihrer Abfälle
verantwortlich. Dagegen sind die Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die
Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten und der Abfälle zur Beseitigung
aus sonstigen Herkunftsbereichen in der Verantwortung.
Die am stärksten
hervortretende Neuerung im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die
Erweiterung der dreistufigen Abfallhierarchie „Vermeidung – Verwertung -
Beseitigung“ auf die fünfstufige Hierarchie „Vermeidung – Vorbereitung zur
Wiederverwendung – Recycling – sonstige, d. h. auch energetische Verwertung –
Beseitigung“. Vorrang hat jene Verwertungsoption, die den Schutz von Mensch und
Umwelt am besten gewährleistet. Im Falle des Gleichrangs verschiedener Optionen
hat der Abfallbesitzer ein Wahlrecht, was insbesondere bei der Frage
„stoffliches Recycling oder energetische Verwertung“ von Bedeutung ist. Der
Vorrang soll in erster Linie durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Sie
sollen künftig für einzelne Abfallarten die jeweils beste Verwertungsoption
vorgeben.
Für die Abfallfraktionen
Papier, Metall, Kunststoff und Glas wird künftig die getrennte Sammlung
verpflichtend. Um die Ressourceneffizienz zu verbessern, soll bis 2020 für
Siedlungsabfälle insgesamt eine Quote von 65 Prozent für das Recycling und die
Vorbereitung zur Wiederverwendung erreicht werden. Für Bau- und Abbruchabfälle
beträgt die Quote – einschließlich der Verfüllung – 80 Prozent. Die
Quotenvorgeben im Referentenentwurf sind jedoch weniger verbindlich als im
Arbeitsentwurf von Ende Februar und nur noch als Soll-Vorschrift formuliert.
Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von Juni vergangenen Jahres bei der
Entsorgung von Haushalts-Altpapier erfreulicherweise der gewerblichen Sammlung
als Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Sammelsystem faktisch einen Riegel
vorgeschoben hat, sieht der Referentenentwurf die erneute Öffnung dieses
Bereichs für den privaten Sektor vor. Der Gesetzesentwurf definiert die gewerbliche
Sammlung von Abfällen als Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung. Sie ist
auch dann anzunehmen, wenn sie auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen
dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaften Strukturen erfolgt. Bei
Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses gegen diese Sammlungen
ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass Bedenken seitens des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geltend gemacht werden können. Die
für die Entscheidung zuständige Behörde ist dabei allerdings nicht die für das
Sammlungsgebiet verantwortliche Behörde sondern eine im Gesetzentwurf nicht
näher bezeichnete Dritte. Damit wird die Organisationshoheit, die derzeit bei
der Stadt liegt, deutlich eingeschränkt.
Im Referentenentwurf wird
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbindlich die getrennte
Erfassung von Bioabfällen vorgeschrieben. Näheres, wie Art und Umfang dieser
Sammlung, soll eine Rechtsverordnung regeln. Auch hier wird das
Gestaltungsrecht und die Organisationshoheit der Stadt eingeschränkt. Es wird
daher gefordert, dass die Fragen zur Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus
Haushaltungen von den Kommunalvertretern vor Ort entschieden werden. Denn diese
sind auch für die aus ihren Entscheidungen resultierenden Gebühren verantwortlich.
Die Probleme im Rahmen der
Verpackungsentsorgung haben dazu geführt, das im Gesetzentwurf bundesweit
verpflichtend eine Wertstofftonne eingeführt werden soll. Dabei ist die
organisatorische Verantwortung und der Inhalt dieses Erfassungssystems (voraussichtlich
Verpackungsabfälle und stoffgleiche Fraktionen) offen und soll durch eine
spätere Rechtsverordnung geklärt werden. Auch hier wird in das
Organisationsrecht der Kommune eingegriffen. Welches Sammelsystem vor Ort
richtig und notwendig ist muss vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)
und seinen dafür Verantwortlichen entschieden werden. Außerdem ist bei
Nichtzuständigkeit des örE davon auszugehen, dass Wertstoffe den Abfällen aus
Haushalten entzogen werden, für die bisher die Kommune verantwortlich war und
deren Erlöse zur Gebührenstabilität beitragen. So zum Beispiel
Schrott/Metallabfälle.
Grundsätzlich ist zu
fordern, dass der örE zumindest für Abfälle aus Haushalten und gleichgestellten
Gewerbebetrieben die grundsätzliche Organisationshoheit behält. Das Herauslösen
von werthaltigen Abfällen zugunsten der privaten Entsorgungswirtschaft und das
Eingreifen des Bundes in die örtliche Organisation der Sammlungs- und
Entsorgungstätigkeit führt unweigerlich zur Destabilisierung der Abfallentsorgungsgebühren.
Das Entziehen von Zuständigkeiten für Wertstoffe wird unweigerlich zum Anstieg
der Gebührensätze führen.
Zusammenfassend wird die
vorgelegte Resolution seitens der Verwaltung in vollem Umfang unterstützt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0738/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hedden/ 32/ 406 3234
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Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen hat keine finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Aufnahme in den Nachtrag ist erforderlich, da die Beschlussvorlage mit der AVEA abgestimmt werden sollte und dies zeitlich erst zur 42. KW möglich war. Die Aufnahme in den Beratungsturnus zur Ratssitzung am 06.12. ist erforderlich, da der Städtetag zur Wahrung der politischen Einflussnahmemöglichkeit im Gesetzgebungsverfahren eine Beschlusslage noch innerhalb diesen Jahres benötigt.