Betreff
Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH
- Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 04.10.2021
Vorlage
2021/1072
Aktenzeichen
011-34-03-gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass sein Beschluss vom 04.10.2021 zur Vorlage Nr. 2021/1045 „Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH“ vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 54 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen hebt daher seinen Beschluss vom 04.10.2021 zur Vorlage Nr. 2021/1045 „Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH“ auf.

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

In seiner Sitzung vom 04.10.2021 hat der Rat der Stadt Leverkusen die Vorlage Nr. 2021/1045 „Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH“ beraten, die den folgenden Beschlussentwurf aufführt:

 

„1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Autobahn GmbH um eine Behörde handelt.

 

2. Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH vom 31.08.2021 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen.“

 

Der Rat hat zu der vorgenannten Vorlage abschließend den folgenden Beschluss gefasst:

 

„Beschluss:

 

Wie Vorlage

 

dagegen:  41  (13 CDU, 7 SPD, 8 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 AfD, 3 FDP, 1 Klimaliste Leverkusen, Rf. Kronenberg)

Enth.:           1  (OB)

 

Damit ist die Vorlage abgelehnt.“

 

Da dieser Beschluss das geltende Recht verletzt, ist er gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden.

 

Rechtliche Würdigung:

 

Wie in der Begründung der Vorlage Nr. 2021/1045 aufgeführt, ist das Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH (vollumfänglich) rechtmäßig, sodass ihm grundsätzlich auch (vollumfänglich) nachgekommen werden muss. Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW).

 

Nach den vorliegenden Informationen ist ein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW (wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde) weiterhin nicht erkennbar.

 

Die Autobahn GmbH hat der Stadt Leverkusen mit E-Mail vom 07.10.2021 erklärt, dass sie trotz ablehnendem Ratsbeschluss weiterhin auf die Erfüllung der Amtshilfe besteht und dieses Begehren bereits der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde gemeldet hat.

 

Dem Rat wird mit Beschlusspunkt 2 der Vorlage vorgeschlagen, seinen am 04.10.2021

gefassten Beschluss zur Vorlage Nr. 2021/1045 „Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH“ aufzuheben.

 

Verbleibt der Rat der Stadt Leverkusen nach nochmaliger Beratung gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW bei seinem Beschluss, wird der Oberbürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einholen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.