Die Verwaltung gibt folgende Stichpunkte zu Protokoll:

 

Vorgeschichte

 

-          Satzungsverfahren 2008 (Dr. Heintz)

Herr Dr. Heintz erläutert in der Vorlage, dass sich die Fahrbahn nicht insgesamt in städtischem Besitz befindet. Dort, wo die Stadt die Grundstücke noch nicht erwerben konnte, wird sie die entsprechenden Grundstücksteile erwerben. Dies erschien völlig problemlos, da die Straße immer zur Verfügung stand.

-> Vertagungsbeschluss vom 23.06.2008 für Ortsbesichtigungen etc.

 

-          Satzungsbeschluss 2009 (Herr Seggewiß) / Rat 2010

Bestätigt die Aussagen von 2008, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum erwerben soll; Vermessung und Wertermittlung wurden abgeschlossen und den Eigentümern ein Angebot unterbreitet. Erschien immer noch problemlos

 

Unerwartete Rückmeldung der Liegenschaften, dass Anwohner nicht veräußern wollen; zudem waren Teile der Straße als Privatgrundstück abmarkiert – d.h. die Straße stand auf einmal nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung.

-> Vorlage wurde im Rat vom 08.02.2010 von der Tagesordnung abgesetzt.

 

 

Daraufhin umfangreiche Erörterung folgender Fragestellungen, die zur aktuellen Vorlage führten:

 

·        Rechtliche Frage: „Ist die Abmarkierung zulässig?“ Der Fachbereich Recht und Ordnung erläutert dazu, dass der Eigentümer selbst über sein Grundstück verfügen kann, weil die Verwaltung aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen kann, dass die Straße zum 01.01.1962 in der heute asphaltierten Breite bestanden hat und damit rechtlich keine Widmung vorliegt.

·        Verkehrstechnische Frage: „Reichen die zur Verfügung stehenden Flächen für die Erschließung aus?“

Die Markierung der Grundstücksgrenzen durch die Katasterverwaltung vor Ort sowie der Fahrversuch mit der Feuerwehr haben ergeben, dass die restlichen Flächen an zwei Stellen nicht ausreichen. (zum einen abmarkierte Fläche vor den Häusern 12 und 13 sowie Mauer / Hecke vor dem Haus 6, die auf dem Privatgrundstück zurück gesetzt stehen und daher auch hier private Grundstücksflächen heute als Straßenfläche zur Verfügung steht).

·        Sicherheitsfrage für den Bestand: „Was ist mit den bestehenden Gebäuden – muss die Bauaufsicht tätig werden?“
Hier hat die Prüfung Bauaufsicht ergeben, dass kein Handlungsbedarf besteht, weil die Grundstücke für die Feuerwehr erreichbar sind. (je 50m bis zur Grundstücksgrenze von Westen bzw. von Osten). Das reicht für den Bestandsschutz - damit ist aber nicht die Ver- und Entsorgung geklärt, die für neue Bauvorhaben als gesicherte Erschließung nachgewiesen werden müssen.

·        Planerische Frage: „Was kann getan werden, um das Bauen im ehem. Ergänzungsbereich zu verhindern?“

Dazu gibt es keine Möglichkeit. Nach § 35 Abs. 2 können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Die Rechtsprechung hat dies so ausgelegt, dass dann sozusagen ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht.
Der Flächennutzungsplan ist ein öffentlicher Belang. Wenn er geändert werden sollte, müsste das in einem förmlichen Änderungsverfahren geschehen (mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegung, Genehmigung BezReg-  nicht unter 1,5 – 2 Jahren).

In dieser Zeit gestellte Bauanträge – wenn sie alle Anforderungen erfüllen – müsste die Bauaufsicht genehmigen, da eine Änderung des FNP keine Zurückstellung ermöglicht. Die Aufstellung eines B-Planes wäre nicht zulässig, da keine B-Pläne zur Verhinderung möglich sind.

·        Konsequenz für die Vorlage: Die alte Ergänzungssatzung kann nicht mehr umgesetzt werden, weil die Erschließung nicht realisierbar ist, und wird deshalb nicht weiter verfolgt. Damit besteht für die Stadt nunmehr nicht mehr die Verpflichtung, den Nachweis der Erschließung zu führen, sondern jeder Bauwillige muss / kann dies für sich tun – z.B. durch Nachweis, dass die Straße 1962 schon in der heutigen Breite bestand, oder durch Verträge mit den Eigentümern, oder Baulasten. Ein Bauantrag wurde seitens der Stadt bereits wegen des fehlenden Nachweises abgelehnt – dazu ist ein Gerichtsverfahren bereits anhängig.
Die Klarstellungssatzung ihrerseits ermöglicht keine neuen Baurechte und bezieht sich nicht auf den umstrittenen Ergänzungsbereich.

 

Auf Antrag von Rh. Paul Hebbel (CDU) wird die Vorlage einstimmig um einen Turnus vertagt.