Herr Schier (61) erklärt auf Nachfrage von Rh. Schoofs (BÜRGERLISTE), dass der Eigentümer der Verwaltung bei einem geplanten Abriss des Bayer-Kreuzes, das übergeordnete öffentliche Interesse in einem Antrag darlegen müsse. Anschließend würde dieses Interesse geprüft. Wenn die Prüfung ein übergeordnetes öffentliches Interesse nachweise, könne ein Abriss durchgeführt werde und wäre durch die Verwaltung auch nicht zu verhindern.

Herr Schier weist darauf hin, dass dieses Verfahren auch bei eingetragenen Denkmälern durchgeführt werde. Der mit der Bayer AG abgeschlossene Vertrag behandele das Bayer-Kreuz somit faktisch wie ein eingetragenes Denkmal.