Beschluss:
Nachstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW:
Die Verwaltung wird beauftragt, umgestaltende Maßnahmen zur Schaffung von Aufstellflächen für Veranstaltungen in der Fußgängerzone Schlebusch durchzuführen.
Leverkusen, den 23.05.2012
gezeichnet:
Gietzen Pockrand
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
- einstimmig -