Der Antragsteller erklärt seinen Antrag für erledigt, da dem Antrag mit der zusichernden Stellungnahme der Verwaltung entsprochen wird.

 

Auf die Frage von Rh. Becker, ob es eine finanzielle Angelegenheit des Landes oder eine finanzielle Angelegenheit der Kommune ist, wenn die gesetzlichen Verkehrslärmgrenzwerte einer Landesstraße im innerstädtischen Bereich überschritten werden und demzufolge Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmentstehung, bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmeinwirkung für betroffene Anwohner getroffen werden müssen, gibt die Verwaltung zu Protokoll, dass die Stadt in der Kostentragungspflicht ist, weil es sich bei der Alkenrather Straße (Landesstraße) um eine städtische Ortsdurchfahrt handelt. Dabei handelt es sich jedoch um freiwillige Maßnahmen, die keine rechtlichen Ansprüche der Anwohner auf Lärmschutz auslösen.