Sitzung: 12.05.2014 F/031/2014
Bericht des Dezernenten
1. Haushaltsverfügung der Bezirksregierung
Herr Stadtkämmerer Stein nimmt
zunächst Stellung zu der dem Rat der Stadt Leverkusen bereits vorliegenden
Haushaltsverfügung der Bezirksregierung. Die Genehmigung basiert im
Wesentlichen auf den mit der Kommunalaufsicht im Vorfeld geführten Gesprächen
und Schriftwechseln und beinhaltet daher für die Verwaltung keine
Überraschungen. Die in der Haushaltsverfügung aufgeführten Auflagen, die ein
sorgfältiges Controlling und die weitere Fortschreibung des
Haushaltssanierungsplanes unverzichtbar machen, sind weiterhin zu beachten, um
das Konsolidierungsziel in 2018 mit den Mitteln aus dem Stärkungspakt und
spätestens in 2021 ohne die Mittel aus dem Stärkungspakt zu erreichen.
2. Fragenkatalog der Fraktion der BÜRGERLISTE
Die verschiedenen Fragen aus
dem Fragenkatalog der Fraktion BÜRGERLISTE werden wie folgt beantwortet:
a.
Geschwindigkeitskontrolle auf der A 1
Die weitere Entwicklung von Haushaltsauswirkungen
der Geschwindigkeitsmessanlage unterliegt einem ständigen Controlling. Sollte sich herausstellen, dass
entgegen der aktuellen Einschätzung bei der zukünftigen Etatisierung
Anpassungsbedarf besteht, ist das – so auch die Verständigung mit der
Kommunalaufsicht - eine Aufgabenstellung für die Fortschreibung des
Haushaltssanierungsplans (HSP) für das Haushaltsjahr 2015. Die Etatisierung
erfolgt auf der Basis der dann vorliegenden Erkenntnisse und Prognosezahlen.
Das Ziel, für die Jahre 2018 ff mindestens eine „schwarze Null“ zu schreiben, bleibt selbstverständlich bestehen.
b.
Ausschüttungen der WGL nach dem Jahre 2021
Der HSP wird nach den gesetzlichen Vorgaben
für die Jahre 2012 bis 2021 aufge-stellt. Das Jahr 2021 sieht eine
Gewinnausschüttung der WGL aus dem operativen Ergebnis des Jahres 2020 in Höhe
von 2,5 Mio. € vor. Eine Haushaltsplanung darüber hinaus - also für die Jahre
2022 ff - gibt es heute noch nicht und wird auch an keiner Stelle gesetzlich
gefordert.
In Abhängigkeit zu den in diesen Jahren
vorliegenden allgemeinen finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt und der
wirtschaftlichen Situation der WGL bleibt dann zu entscheiden, ob
Gewinnausschüttungen der WGL für die Jahre 2022 ff an den Gesellschafter
erfolgen sollen.
c.
Kulturetat
Die Stadt Leverkusen hat u. a. nach § 10 der
Eigenbetriebsverordnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KSL
sicherzustellen. Dieser Verpflichtung kommt die Stadt nach, denn die von der
Stadt gezahlten und etatisierten Beträge sind so geplant, den Liquiditätsbedarf
der KSL sicherzustellen.
Bekanntlich reichen diese Zahlungen aber
nicht aus, um auch den nicht liquiden Aufwand (z. B. Abschreibung) abzudecken. So entsteht jährlich ein Delta,
welches gegen Kapitalkonto gebucht wird. Dieses Delta beträgt ca. 1,1 Mio. € /
Jahr.
Im Rahmen der – von der BÜRGERLISTE
hinterfragte - Erörterung mit der Kommunalaufsicht wurde u. a. darauf
hingewiesen, dass aus diesem Grund im Rahmen der städt. Investitionsplanung ein
Betrag von 5 Mio. € in „spätere Jahre“ zu Aufstockung des KSL-Eigenkapitals
etatisiert ist.
Ob der Kulturetat in späteren Jahren gekürzt
werden muss, hängt wiederum ent-scheidend von den allgemeinen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Zukunft ab. Insofern werden Haushaltspläne und
Wirtschaftspläne unter Auswertung der jeweils dann vorliegenden Erkenntnisse
aufgestellt.
Eine Beschlussfassung über die Kürzung der
erwähnten jeweils 1 Mio. € für 7 Jahre hinaus gibt es nicht.
d.
Kürzungen bei Abweichungen
Die Anmerkungen der BÜRGERLISTE sind aus
Sicht der Verwaltung obsolet. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass
alle Planungen der letzten Jahre seriös und defensiv gewesen sind. Alle
Jahresergebnisse ab den Jahren der NKF- Um-stellung im Jahre 2008 zeigen zum
Teil sehr deutliche Verbesserungen in den jeweiligen Jahresabschlüssen. Auch
der Entwurf des aktuellen Jahresabschlusses 31.12.2013 zeigt eine Verbesserung
von rd. 36 Mio. € im Vergleich zur Planung von rd. -72,6 Mio. €.
e.
Kassenkredite
Die Kassenkredite sind keine versteckten
Schulden der Stadt, sondern werden in den Jahresabschlüssen ausgewiesen und
offen gezeigt. Darüber hinaus wird über die Entwicklung regelmäßig im Rahmen
von Finanzausschusssitzungen berichtet. Die von der Kommunalaufsicht zur
Veröffentlichung freigegebene Haushaltssatzung weist eine
Kassenkreditermächtigung von 280 Mio. € aus. Diese wird voraussichtlich aber
2014 nicht ausgeschöpft (aktuell rd. 200 Mio. €).
f.
Umwandlung von Landes in Gemeindestraßen
Die Umwandlung von Landestraßen in
Gemeindestraßen führt dazu, dass diese in die städt. Bilanz aufzunehmen sind.
Mangels eigener Herstellungskosten wirkt sich der Werteverzehr nicht auf die
Ergebnisrechnung aus.
Darüber hinaus ist die sachgerechte Nutzung
dieser Straßen sicherzustellen. Insofern sind im Bedarfsfall entsprechende
Mittel zu etatisieren.
Angemessene und notwendige infrastrukturelle
Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung von Stadtteilen sind nach Auffassung
der Verwaltung keine freiwillige Leistung, sondern eine Pflichtaufgabe der
Kommune.
g.
Schul- und Bildungspauschale
Der fortgeschriebene HSP 2012 bis 2021 ordnet
die Schul- und Bildungspauschale ab 2018 (zulässigerweise) dem konsumtiven
Bereich zu.
Die Aufnahme der Kredite im investiven
Bereich ist durch die Höhe der Tilgung begrenzt. Insofern wird die Verwaltung
im Rahmen der Aufstellung von zukünftigen Haushaltsplanentwürfen nach den dann
vorliegenden Erkenntnissen dem Rat der Stadt einen Entscheidungsvorschlag
vorlegen, ob und in welcher Höhe die Schul- und Bildungspauschale zu
Finanzierung von investiven Maßnahmen etatisiert werden muss.
h.
Ausscheiden aus dem Stärkungspakt
Die etatisierten Mittel aus dem Stärkungspakt
betragen für die Jahre 2012 bis 2021 rd. 73,3 Mio. €. In Kenntnis, dass diese
Größenordnung nicht durch Kompensationsmaßnahmen im freiwilligen Bereich
aufgefangen werden kann, hat die Verwaltung mit oberster Priorität stets alle
Vorgaben (u. a. fristgerechte Erstellung von Jahresabschlüssen) beachtet und
damit die gesetzlichen Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes erfüllt.
Es besteht keine Veranlassung, mit einem
Ausscheiden der Stadt Leverkusen aus dem Kreis der Stärkungspaktkommunen zu
rechnen.
3. Haushaltssperre gem. § 24 GemHVO
Der Erlass der Haushaltssperre, die in der
Haushaltssatzung ausdrücklich angeführt wird, kann gem. § 24 GmHVO
ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Insbesondere
der Schutz der Liquidität kann dies erfordern. Um hierfür eine belastbare
Entscheidungsgrundlage zu erhalten, wurden die Fachbereiche der Stadt
Leverkusen aufgefordert, eine belastbare Prognose für den weiteren Verlauf des
Haushaltsjahres 2014 für die jeweiligen Fachbereichsbudgets zu erstellen.
Parallel dazu werden mit den großen Steuerzahlern Gespräche geführt, um die
Gewerbesteuerprognose 2014 zu verifizieren. Auf dieser Grundlage wird dann die
Entscheidung über eine Haushaltssperre getroffen.
Herr Stadtkämmerer Stein wies ausdrücklich
daraufhin, dass zwischen der anstehenden Kommunalwahl und dem beschriebenen
fachlich notwendigen Entscheidungsprozess über die Festsetzung einer
Haushaltssperre kein sachlicher Zusammenhang besteht, sondern dass einzig und
allein der Schutz der Liquidität und die Erreichung des Konsolidierungszieles
Entscheidungsparameter sein werden. Sollte eine Haushaltssperre vor diesem
Hintergrund notwendig sein, wird der Kämmerer von diesem Instrument
selbstverständlich Gebrauch machen.
Auf die Nachfrage zur Veröffentlichung der
Haushaltssatzung wurde auf das nächste Amtsblatt verwiesen.
4. Neubau der Feuerwache
Herr Stadtkämmerer Stein teilt
den aktuellen Sachstand zum Neubau der Feuerwehrhauptwache mit. Die vorläufige
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung liegt jetzt vor und hat im Ergebnis
festgestellt, dass die Realisierung im Lebenszeitzyklusmodell im Vergleich zum
konventionellen Eigenbau einen Wirtschaftlichkeitsvorteil von 7,4 (worst case) bis 10,97 % (best case) hat. Nach
erfolgter Abstimmung mit der Bezirksregierung wird die Vorbereitung der
europaweiten Ausschreibung in Angriff genommen.