Beschluss:
Nachstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung des Naturdenkmales Nr. 2.3-18 Winter-Linde in Romberg aus
Gründen der Gefahrenabwehr wird zugestimmt.
Leverkusen, den 14.10.14
gezeichnet:
Schiefer Finke
Bezirksvorsteher Bezirksvertretungsmitglied
- einstimmig -