Nachtrag: 24.11.2017

Beschluss: erledigt

Der Bürgerantragsteller, Herr Urbschat, bittet die Verwaltung um Erläuterung der folgenden Punkte aus der Stellungnahme:

 

1. Baugebot nach § 176 BauGB

2. Geltungsdauer und Durchsetzung der erteilten Genehmigung zum Abbruch und zum Neubau

3. Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten durch die Bauaufsicht.

 

Frau Nordhorn (63) erläutert, dass es sich bei dem Baugebot um eine Rechtslage nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt. Das Baugebot ist ein planungsrechtliches Instrument, das im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes festgesetzt werden kann und dient im Wesentlichen der Verwirklichung der städtebaulichen Ordnung. Für den Bereich, in dem sich das Gebäude „Alt Schlebusch“ befindet, gibt es bereits einen rechtskräftigen Bebauungsplan, der jedoch das Baugebot nach §176 BauGB nicht beinhaltet, sodass der Eigentümer nicht verpflichtet werden kann, seine Genehmigungen auszunutzen.

 

Die von der Bauaufsicht erteilten Genehmigungen zum Abbruch und zum Neubau haben eine gesetzlich festgelegte Geltungsdauer von 3 Jahren. Nach Ablauf der Geltungsdauer kann auf Antrag des Bauherrn die Frist jeweils um ein Jahr verlängert werden. Dies kann auch rückwirkend bis zu einem Jahr erfolgen. Der Bauherr hat solange einen Rechtsanspruch auf die Verlängerungen, bis sich die Rechtslage ändert.

 

Ein ordnungsbehördliches Einschreiten durch die Bauaufsicht ist nur möglich, wenn sich aus der Situation vor Ort ein Gefahrentatbestand ergibt. Dieser Gefahrentatbestand muss dann durch ein geeignetes Mittel entschärft werden. Da es sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auch um ein „angemessenes Mittel“ handeln muss, ist eine Abbruchverfügung für das Gebäude derzeit keine mögliche Maßnahme. Die Maßnahmen die bisher für einen sicheren Zustand des Gebäudes und im Umkreis des Gebäudes erforderlich waren, wie z.B. das Verschließen der Öffnungen und Absperrung des Grundstückes durch einen Bauzaun, sind durch den Eigentümer erfolgt. Die Bauaufsicht prüft in Abständen die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen und wird tätig, falls es die Situation vor Ort notwendig macht.

 

Nach Beantwortung seiner Fragen erklärt der Bürgerantragsteller seinen Bürgerantrag für erledigt.