Beschluss:
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 790 v.H., der der Grundsteuer A auf 395 v.H. festgesetzt. Diese Festlegung gilt grundsätzlich auch für die Folgejahre.
Herr Oberbürgermeister Richrath lässt über den Antrag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanz- und Rechtsausschusses vom 04.12.17 abstimmen.
dafür: 39 (OB, 13 CDU, 13 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 2 FDP, 1 DIE LINKE, Rh. Dietrich)
dagegen: 6 (4 BÜRGERLISTE, 2 PRO NRW)
Enth.: 2 (Soziale Gerechtigkeit)