Beschluss: mehrheitlich mit Änderungen beschlossen

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.07.2014 wird wie folgt geändert:

 

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer § 2 wie folgt eingefügt:

„§ 2 Übertragung von Ratssitzungen“

 

Die bisherigen §§ 2 bis 27 verschieben sich entsprechend in §§ 3 bis 28.

 

§ 14 (bisher 13) wird wie folgt neu gefasst:

„Hausrecht und sitzungsleitende Maßnahmen“

 

 

II. Die einzelnen Paragraphen werden wie folgt geändert:

 

§ 2 Übertragung von Ratssitzungen (neu)

 

 „(1) Die öffentlichen Sitzungen des Rates werden ausschließlich durch eine von der Stadt beauftragte Firma in Bild und Ton aufgezeichnet, zeitgleich im Internet übertragen, zum Abruf auf der offiziellen Homepage der Stadt Leverkusen zeitweise zur Verfügung gestellt und dauerhaft in dem Archiv der Stadt Leverkusen gespeichert.

 

Die zeitweise Abrufmöglichkeit auf der offiziellen Homepage der Stadt Leverkusen wird mit der Einstellung der unterschriebenen Ratsniederschrift im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen beendet.

Danach kann eine Einsichtnahme im Internet über das Archiv der Stadt Leverkusen dauerhaft erfolgen.

 

(2) Die Verwaltung holt bei den betroffenen Personen aus Politik und Verwaltung schriftliche, jederzeit auch nachträglich widerrufbare Einwilligungserklärungen einschließlich einer Aufklärung zur Veröffentlichung der Aufzeichnungen im Internet ein. Die Einwilligungen gelten jeweils für die aktuelle Ratsperiode. Die Erlaubnis (Dreh- bzw. Aufzeichnungsgenehmigung) zum Mitschnitt, für Live-Übertragungen sowie zeitversetzte Ausstrahlung aus öffentlichen Sitzungen des Rates gilt damit als grundsätzlich erteilt. Sie muss vom Oberbürgermeister jederzeit für die Dauer der Gesamtsitzung, aber auch für Sitzungsteile für einzelne Personen widerrufen werden, wenn dies von den durch die Aufnahmen betroffenen Personen - von einem Mitglied des Rates, von der Verwaltung oder von Dritten - gewünscht wird.

 

(3) Die Kameraperspektive ist während der Redebeiträge auf den Oberbürgermeister, die Ratsmitglieder, die Vertreter der Verwaltung oder die Leinwand zu richten. Eine Aufnahme der Zuhörer ist nicht zulässig.

 

(4) Liegt keine Zustimmung zur Übertragung einzelner Redebeiträge vor, werden Bild und Ton entsprechend ausgeblendet bzw. geschnitten.

 

(5) Ausnahmsweise kann Vertretern der Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung eine zeitlich befristete Übertragung bzw. Aufzeichnung der öffentlichen Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in Bild und/oder Ton für bis zu fünf zuvor benannte Tagesordnungspunkte für insgesamt ca. 15 Minuten pro Sitzung auf Antrag bei einstimmiger Zustimmung aller Mitglieder des jeweiligen Gremiums und der Vertreter der Verwaltung gestattet werden. Von der zeitlichen Beschränkung kann ausnahmsweise bei Vorträgen/Reden abgewichen werden.“

 

Die bisherigen §§ 2 bis 27 verschieben sich entsprechend in §§ 3 bis 28.

Die Hinweise auf einzelne Paragraphen der Geschäftsordnung untereinander werden ebenfalls entsprechend geändert.

 

§ 4 Einberufung zu den Sitzungen und Obliegenheiten der Ratsmitglieder

 

In Absatz 1 Satz 6 wird „Sätzen 1 und 2“ ersetzt durch „Sätzen 2 und 3“.

 

§ 6 Teilnahme an den Sitzungen, Anwesenheitsverzeichnis

 

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Auf Verlangen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates oder auf Veranlassung des Oberbürgermeisters sind zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Sitzung Sachverständige einzuladen; sie können in der Sitzung auf Beschluss des Rates zu diesen Gegenständen gehört werden. Für den Fall einer Anhörung eines Sachverständigen wird eine Höchstredezeit von vier Minuten festgelegt. Eine kurzzeitige Überschreitung kann durch den Oberbürgermeister, eine längere Überschreitung durch einen Mehrheitsbeschluss des Rates zugelassen werden.

 

Antragsteller von Bürgeranträgen gem. § 24 GO NRW sind keine Sachverständigen im Sinne dieser Vorschrift.“

 

§ 10 Anträge zur Sache

 

Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt neu gefasst:

 

„dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 Absatz 3 Satz 2 des achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe) des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)),“

 

Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:

 

„dem Integrationsrat (§ 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW)“

 

§ 14 Hausrecht und sitzungsleitende Maßnahmen

 

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Oberbürgermeister übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt es, eine geordnete und störungsfreie Sitzung zu ermöglichen.

Wer sich im Zuhörerraum lautstark durch Beifalls- oder Missfallensbekundungen äußert, Plakate mitführt, die Ordnung oder den Anstand in sonstiger Weise verletzt, kann vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen werden.

Bei anhaltender Störung/starker Beeinträchtigung kann er vom Oberbürgermeister zum Verlassen des Sitzungsraumes aufgefordert, bei entsprechender Weigerung auf Anordnung des Oberbürgermeisters notfalls mit Gewalt entfernt werden.

Der Oberbürgermeister kann zudem bei Störungen die Sitzung unterbrechen oder notfalls ganz beenden.“

 

Die bisherigen Absätze 1 bis 4 verschieben sich entsprechend in Absätze 2 bis 5.

 

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Maßnahmen des Oberbürgermeisters und ein Ausschluss von der Sitzung nach den Absätzen 1 bis 4 müssen im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein.“


Herr Oberbürgermeister Richrath lässt über die Vorlage einschließlich der beiden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses abstimmen.


dafür:         44  (OB, 15 CDU, 12 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 2 OP, 2 PRO NRW, 2 FDP, 2 DIE LINKE.LEV, 2 Soziale Gerechtigkeit)

dagegen:     1  (BÜRGERLISTE)