Beschluss: mehrheitlich mit Änderungen beschlossen

Durch einen redaktionellen Fehler ist § 2, Absatz 5 der bisherigen Satzung nicht mit abgedruckt worden. Dieser soll allerdings nicht verändert werden und lautet wie bisher:

 

Für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr erfolgt die Förderung in der Kindertagespflege unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII. Das Jugendamt prüft, ob freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder an Offenen Ganztagsschulen zur Verfügung stehen, bevor Kindertagespflege als zusätzliche, öffentlich geförderte Leistung in Betracht kommt. Ein Nachweis der Notwendigkeit ist vorzulegen.

 

Beschlussempfehlung an den Rat wie Vorlage inklusive unverändertem § 2, Absatz 5 und einer Änderung durch den Änderungsantrag Nr. 2018/2312:

 

Der Beschlussentwurf wird in § 13 Abs. 1 wie folgt verändert und ergänzt:

 

… - ein Gehalt für die Betreiberin wird bereits bei 2 Großtagespflegestellen gezahlt, bei 2 Großtagespflegestellen wird ein Drittel eines Gehalts nach TVÖD SuE 9 Stufe 3 gezahlt,…


dafür:           8  (3 CDU, 1 SPD, 1 FDP, 3 Sonstige)

Enth.:           3  (1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 Sonstiger)