Durch einen
redaktionellen Fehler ist § 2, Absatz 5 der bisherigen Satzung nicht mit
abgedruckt worden. Dieser soll allerdings nicht verändert werden und lautet wie
bisher:
Für Kinder ab dem vollendeten
dritten Lebensjahr erfolgt die Förderung in der Kindertagespflege unter den
Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII. Das Jugendamt prüft, ob freie Plätze
und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder an Offenen
Ganztagsschulen zur Verfügung stehen, bevor Kindertagespflege als zusätzliche, öffentlich
geförderte Leistung in Betracht kommt. Ein Nachweis der Notwendigkeit ist
vorzulegen.
Beschlussempfehlung
an den Rat wie Vorlage inklusive unverändertem § 2, Absatz 5 und einer Änderung
durch den Änderungsantrag Nr. 2018/2312:
Der Beschlussentwurf
wird in § 13 Abs. 1 wie folgt verändert und ergänzt:
… - ein Gehalt für
die Betreiberin wird bereits bei 2 Großtagespflegestellen gezahlt, bei 2
Großtagespflegestellen wird ein Drittel eines Gehalts nach TVÖD SuE 9
Stufe 3 gezahlt,…
dafür: 8 (3 CDU, 1 SPD, 1 FDP, 3 Sonstige)
Enth.: 3 (1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 Sonstiger)