Der Bürgerantrag wird einstimmig abgelehnt.


Bevor der TOP 3 behandelt wird, lässt Herr Bezirksvorsteher Schönberger über das beantragte Rederecht von den Bürgerantragstellern, Frau von Bonin zu TOP 3 und Herrn Sudowe zu TOP 19, gemeinsam abstimmen. Beiden Bürgerantragstellern wird einstimmig Rederecht gewährt.

 

Herr Bezirksvorsteher Schönberger erläutert, dass bisher und auch zukünftig immer wieder das Gespräch mit dem Eigentümer gesucht wurde, um eine Änderung der gegenwärtigen Situation zu erreichen. Andere Möglichkeiten sieht er nicht.

 

Frau von Bonin schildert sodann ihren Bürgerantrag und hinterfragt die Standsicherheit des Gebäudes. Ihr schriftlich vorgelegter Beitrag ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Seitens der Bezirksmitglieder wird dargestellt, dass sie eine Änderung der Situation begrüßen würden, sie jedoch aufgrund der rechtlichen Prüfung der Verwaltung (siehe Stellungnahme vom 21.06.2018) keine rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sehen würden und sie daher den Bürgerantrag ablehnen müssten.

 

Herr Görlich (63) erläutert, dass das Gebäude hinsichtlich der Standsicherheit in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Aktuell erfolgte am 29.05.2018 seitens des Fachbereichs Bauaufsicht gemeinsam mit einem externen Gutachter eine Überprüfung. Der Statiker hat die Standsicherheit für das gesamte Gebäude bestätigt. Herr Görlich führt weiterhin aus, dass vom Fachbereich Bauaufsicht beanstandete Mängel am Gebäude durch den Eigentümer bisher immer zeitnah beseitigt wurden. Er weist außerdem darauf hin, dass ein Betretungsverbot für das Grundstück besteht und dies erkennbar durch die Absperrung des Grundstückes mit einem Bauzaun ist.

 

Frau von Bonin verweist auf ihr ergänzendes Schreiben vom 27.06.2018 und bittet um Beantwortung der darin aufgeführten Fragen.

 

Zu der ersten Frage bezüglich der Anträge auf Abriss des Hauses und Neubebauung des Grundstückes führt Herr Görlich (63) aus, dass die Abrissgenehmigung im April 2017 und die Baugenehmigung im Dezember 2017 abgelaufen sind. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, dies auch rückwirkend, wenn der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird. Somit müsste der Abriss neu beantragt und genehmigt werden, für die Baugenehmigung könnte der Eigentümer noch einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Eigentümer wurde entsprechend darauf hingewiesen.

 

Frau Weber (01) erklärt, dass ihres Erachtens die restlichen Fragen aus dem ergänzenden Schreiben bereits durch die mündlichen Erläuterungen des Herrn Görlich (63) in der aktuellen Sitzung sowie die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen der Verwaltung zu diesem und davor eingereichten Bürgeranträgen in der Sache hinreichend beantwortet wurden.

 

Herr Bezirksvorsteher Schönberger lässt anschließend über den Bürgerantrag abstimmen.